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Bei Personen, die freiwillig gesetzlich krankenversichert sind, bemessen sich die Krankenkassenbeiträge nicht nur nach dem Einkommen aus der meist selbständigen Tätigkeit, sondern auch nach anderen Einkünften, zum Beispiel Miet- oder Kapitalerträgen. Dadurch fallen die Beiträge oft deutlich höher aus als wenn nur das Einkommen aus beruflicher Tätigkeit zugrunde gelegt würde. Stellt sich später heraus, dass die Krankenkassenbeiträge zu hoch waren, findet eine Erstattung der zu viel gezahlten Beiträge statt. Diese Erstattungen sind steuerpflichtig, wie ein Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH, Urteil v. 22. März 2023 - Az.: X R 27/21) aus dem Frühjahr dieses Jahres feststellt.
BFH-Richter entscheiden über 40.000 Euro Beitragsrückerstattung
In dem von den Richtern zu entscheidenden Fall hatte ein Rentner geklagt, der von seiner Krankenkasse Beiträge in Höhe von fast 40.000 Euro erstattet bekommen hatte. Der Beitragsrückerstattung war ein sozialgerichtliches Verfahren vorausgegangen, in dem festgestellt worden war, dass der Rentner in den Jahren 2003 bis 2016 zu Unrecht zur Beitragszahlung nach den Regeln der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung herangezogen worden war. Tatsächlich hatte eine Versicherungspflicht in der GKV bestanden, so dass nur das Arbeit- bzw. Renteneinkommen für die Beitragszahlungen relevant war.
Das Finanzamt verrechnete die Erstattung mit den Vorsorgeaufwendungen des betreffenden Jahres. Der verbleibende Betrag in Höhe von mehr als 37.000 Euro wurde der Einkommenbesteuerung unterworfen. Hiergegen klagte der Rentner. Er argumentierte, dass es sich bei der Beitragsrückerstattung nicht um einen typischen Erstattungsfall gehandelt habe, auf den die Verrechnungsregeln des Einkommensteuergesetzes (§ 10 Abs. 4b EStG) anzuwenden waren. Vielmehr sei die Rückerstattung darauf zurückzuführen gewesen, dass sein Versicherungsstatus grundlegend neu geordnet worden sei. Die Erstattung sei aufgrund der kompletten Rückabwicklung des Versicherungsverhältnisses erfolgt.
In der ersten Instanz hatte sich das zuständige Finanzgericht dieser Auffassung nicht angeschlossen. Auch die BFH-Richter sahen den Fall so. § 10 Abs. 4 EStG sei hier anzuwenden, da es bei dem im der Vorschrift geregelten sogenannten Erstattungsüberhang nicht auf den Grund der Erstattung, sondern nur auf die Tatsache der Erstattung ankomme. In der Urteilsbegründung stellten die Richter auch klar, dass für die Verrechnung nur das Jahr der Beitragsrückerstattung in Betracht komme. Eine (zusätzliche) Verrechnung des Erstattungsüberhangs mit Beiträgen aus früheren Jahren sei nicht zulässig - auch wenn sich die Rückerstattung auf diese Vorjahre bezogen habe. Die Klage des Rentners wurde entsprechend abgewiesen.
PKV-Beitragsrückerstattungen und Bonuszahlungen in der GKV
Steuerpflichtigsind im Übrigen auch Beitragsrückerstattungen in der PKV . Viele private Krankenversicherer gewähren ihren Versicherten Beitragsrückerstattungen, wenn längere Zeit keine Versicherungsleistungen in Anspruch genommen werden. Diese Rückerstattungen sind in der Einkommensteuererklärung in der Zeile „Von der Privaten Kranken- und / oder Pflegepflichtversicherung erstattete Beiträge" anzugeben. Sie mindern den abzugsfähigen Sonderausgabenbetrag bei den Vorsorgeaufwendungen, was gleichbedeutend mit einer Besteuerung ist.
Anders sieht es mit Bonuszahlungen der gesetzlichen Krankenkassen aus. Solche als Geldprämien gewährten Boni gibt es häufig für gesundheitsbewusstes Verhalten. Die Krankenkassen „belohnen“ damit zum Beispiel die Mitgliedschaft in einem Fitness-Studio oder die Teilnahme an Maßnahmen zur Gesundheitsprävention. Solche Bonuszahlungen werden von den Finanzämtern pauschal bis zu einer Höhe von 150 Europ.a. als steuerneutralanerkannt. Sie unterliegen daher nicht der Besteuerung. Bei höheren Bonuszahlungen schaut das Finanzamt dagegen genauer hin. Hier kommt es darauf an, wofür der Bonus gewährt wird. Kommt das Finanzamt zu der Auffassung, dass es sich um eine Beitragsrückgewähr handelt, besteht auch hier eine Steuerpflicht.