Erstattete Krankenkassenbeiträge sind steuerpflichtig

Wer von seiner Krankenkasse zu viel gezahlte Beiträge zurückbekommt, muss die Erstattung versteuern. Das gilt laut Bundesfinanzhof auch dann, wenn das Versicherungsverhältnis komplett rückabgewickelt wird. Was dahintersteckt und wie Kassen-Boni davon abzugrenzen sind.

Erstattete Krankenkassenbeiträge und ihre steuerliche Behandlung

Stand: Juni 2026

Kurz gesagt

Erstattete Krankenkassenbeiträge mindern die abziehbaren Vorsorgeaufwendungen. Übersteigt die Erstattung die im selben Jahr gezahlten Beiträge, wird dieser Erstattungsüberhang dem Einkommen hinzugerechnet (§ 10 Abs. 4b EStG). Der BFH hat entschieden, dass es dabei nur auf die Tatsache der Erstattung ankommt – nicht auf ihren Grund.

Das gilt ebenso für PKV-Beitragsrückerstattungen. Boni der gesetzlichen Kassen für gesundheitsbewusstes Verhalten bleiben dagegen bis 150 Euro im Jahr steuerfrei.

Bei Personen, die freiwillig gesetzlich krankenversichert sind, bemessen sich die Krankenkassenbeiträge nicht nur nach dem Einkommen aus der meist selbständigen Tätigkeit, sondern auch nach anderen Einkünften, zum Beispiel Miet- oder Kapitalerträgen. Dadurch fallen die Beiträge oft deutlich höher aus, als wenn nur das Einkommen aus beruflicher Tätigkeit zugrunde gelegt würde. Stellt sich später heraus, dass die Krankenkassenbeiträge zu hoch waren, findet eine Erstattung der zu viel gezahlten Beiträge statt. Diese Erstattungen sind steuerpflichtig, wie ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil v. 22. März 2023 – Az.: X R 27/21) feststellt.

BFH-Richter entscheiden über 40.000 Euro Beitragsrückerstattung

In dem von den Richtern zu entscheidenden Fall hatte ein Rentner geklagt, der von seiner Krankenkasse Beiträge in Höhe von fast 40.000 Euro erstattet bekommen hatte. Der Beitragsrückerstattung war ein sozialgerichtliches Verfahren vorausgegangen, in dem festgestellt worden war, dass der Rentner in den Jahren 2003 bis 2016 zu Unrecht zur Beitragszahlung nach den Regeln der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung herangezogen worden war. Tatsächlich hatte eine Versicherungspflicht in der GKV bestanden, sodass nur das Arbeits- bzw. Renteneinkommen für die Beitragszahlung relevant war.

Das Finanzamt verrechnete die Erstattung mit den Vorsorgeaufwendungen des betreffenden Jahres. Der verbleibende Betrag von mehr als 37.000 Euro wurde der Einkommensbesteuerung unterworfen. Hiergegen klagte der Rentner. Er argumentierte, dass es sich bei der Beitragsrückerstattung nicht um einen typischen Erstattungsfall gehandelt habe, auf den die Verrechnungsregeln des Einkommensteuergesetzes (§ 10 Abs. 4b EStG) anzuwenden waren. Vielmehr sei die Rückerstattung darauf zurückzuführen gewesen, dass sein Versicherungsstatus grundlegend neu geordnet worden sei – die Erstattung sei aufgrund der kompletten Rückabwicklung des Versicherungsverhältnisses erfolgt.

In der ersten Instanz hatte sich das zuständige Finanzgericht dieser Auffassung nicht angeschlossen. Auch die BFH-Richter sahen den Fall so: § 10 Abs. 4b EStG sei hier anzuwenden, da es bei dem in der Vorschrift geregelten sogenannten Erstattungsüberhang nicht auf den Grund der Erstattung, sondern nur auf die Tatsache der Erstattung ankomme. In der Urteilsbegründung stellten die Richter auch klar, dass für die Verrechnung nur das Jahr der Beitragsrückerstattung in Betracht komme. Eine zusätzliche Verrechnung des Erstattungsüberhangs mit Beiträgen aus früheren Jahren sei nicht zulässig – auch wenn sich die Rückerstattung auf diese Vorjahre bezogen habe. Die Klage des Rentners wurde entsprechend abgewiesen.

PKV-Beitragsrückerstattungen und Bonuszahlungen in der GKV

Steuerpflichtig sind im Übrigen auch Beitragsrückerstattungen in der PKV. Viele private Krankenversicherer gewähren ihren Versicherten eine Beitragsrückerstattung, wenn längere Zeit keine Versicherungsleistungen in Anspruch genommen werden. Diese Rückerstattungen sind in der Einkommensteuererklärung in der Zeile „Von der Privaten Kranken- und/oder Pflegepflichtversicherung erstattete Beiträge“ anzugeben. Sie mindern den abzugsfähigen Sonderausgabenbetrag bei den Vorsorgeaufwendungen, was gleichbedeutend mit einer Besteuerung ist. Wer eine Beitragsvorauszahlung plant, sollte die steuerliche Wirkung daher im Zusammenhang betrachten.

Anders sieht es mit Bonuszahlungen der gesetzlichen Krankenkassen aus. Solche als Geldprämien gewährten Boni gibt es häufig für gesundheitsbewusstes Verhalten – die Krankenkassen „belohnen“ damit zum Beispiel die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio oder die Teilnahme an Präventionsmaßnahmen. Solche Boni bleiben bis zu einer Höhe von 150 Euro pro Jahr steuerfrei und mindern die abziehbaren Beiträge nicht; diese Grenze ist seit 2025 gesetzlich in § 10 Abs. 2b EStG festgeschrieben. Erst der Teil eines Bonus, der 150 Euro übersteigt, wird grundsätzlich als Beitragsrückerstattung behandelt. Wer nachweist, dass damit eigene Gesundheitsaufwendungen erstattet werden, kann die Besteuerung auch oberhalb dieser Grenze vermeiden.

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Häufige Fragen zur Besteuerung erstatteter Beiträge

Sind erstattete Krankenkassenbeiträge steuerpflichtig?
Ja. Erstattet die Krankenkasse zu viel gezahlte Beiträge, mindert die Erstattung die als Sonderausgaben abziehbaren Vorsorgeaufwendungen. Übersteigt sie die im selben Jahr gezahlten Beiträge (sogenannter Erstattungsüberhang), wird der übersteigende Betrag dem Einkommen hinzugerechnet und besteuert (§ 10 Abs. 4b EStG).
Gilt das auch für PKV-Beitragsrückerstattungen?
Ja. Auch Beitragsrückerstattungen privater Krankenversicherer – etwa bei längerer Leistungsfreiheit – sind steuerlich relevant. Sie sind in der Einkommensteuererklärung in der Zeile „Von der Privaten Kranken- und/oder Pflegepflichtversicherung erstattete Beiträge“ anzugeben und mindern den abziehbaren Sonderausgabenbetrag.
In welchem Jahr wird die Erstattung verrechnet?
Nur im Jahr der Auszahlung. Der BFH hat klargestellt, dass ein Erstattungsüberhang ausschließlich mit den Beiträgen des Erstattungsjahres verrechnet wird – auch dann, wenn sich die Rückerstattung auf frühere Jahre bezieht. Eine zusätzliche Verrechnung mit Vorjahresbeiträgen ist nicht zulässig.
Sind auch Boni der gesetzlichen Krankenkasse steuerpflichtig?
Boni für gesundheitsbewusstes Verhalten bleiben bis 150 Euro pro Jahr steuerfrei und mindern die abziehbaren Beiträge nicht (seit 2025 gesetzlich festgeschrieben in § 10 Abs. 2b EStG). Nur der Teil eines Bonus, der 150 Euro übersteigt, gilt grundsätzlich als Beitragsrückerstattung – es sei denn, der Versicherte weist nach, dass damit eigene Gesundheitsaufwendungen erstattet werden.

Quellen & weiterführende Informationen

  1. § 10 EStG – Sonderausgaben, Vorsorgeaufwendungen, Erstattungsüberhang (Abs. 4b) und Bonusregelung (Abs. 2b).
  2. BFH, Urteil v. 22. März 2023 – Az.: X R 27/21 (Erstattungsüberhang bei rückabgewickeltem Versicherungsverhältnis).
  3. BFH, Urteile v. 1. Juni 2016 (X R 17/15) und v. 6. Mai 2020 (X R 16/18) zur steuerlichen Behandlung von Bonuszahlungen.