
Stand: Juni 2026
Kurz gesagt
Erstattete Krankenkassenbeiträge mindern die abziehbaren Vorsorgeaufwendungen. Übersteigt die Erstattung die im selben Jahr gezahlten Beiträge, wird dieser Erstattungsüberhang dem Einkommen hinzugerechnet (§ 10 Abs. 4b EStG). Der BFH hat entschieden, dass es dabei nur auf die Tatsache der Erstattung ankommt – nicht auf ihren Grund.
Das gilt ebenso für PKV-Beitragsrückerstattungen. Boni der gesetzlichen Kassen für gesundheitsbewusstes Verhalten bleiben dagegen bis 150 Euro im Jahr steuerfrei.
Bei Personen, die freiwillig gesetzlich krankenversichert sind, bemessen sich die Krankenkassenbeiträge nicht nur nach dem Einkommen aus der meist selbständigen Tätigkeit, sondern auch nach anderen Einkünften, zum Beispiel Miet- oder Kapitalerträgen. Dadurch fallen die Beiträge oft deutlich höher aus, als wenn nur das Einkommen aus beruflicher Tätigkeit zugrunde gelegt würde. Stellt sich später heraus, dass die Krankenkassenbeiträge zu hoch waren, findet eine Erstattung der zu viel gezahlten Beiträge statt. Diese Erstattungen sind steuerpflichtig, wie ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil v. 22. März 2023 – Az.: X R 27/21) feststellt.
BFH-Richter entscheiden über 40.000 Euro Beitragsrückerstattung
In dem von den Richtern zu entscheidenden Fall hatte ein Rentner geklagt, der von seiner Krankenkasse Beiträge in Höhe von fast 40.000 Euro erstattet bekommen hatte. Der Beitragsrückerstattung war ein sozialgerichtliches Verfahren vorausgegangen, in dem festgestellt worden war, dass der Rentner in den Jahren 2003 bis 2016 zu Unrecht zur Beitragszahlung nach den Regeln der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung herangezogen worden war. Tatsächlich hatte eine Versicherungspflicht in der GKV bestanden, sodass nur das Arbeits- bzw. Renteneinkommen für die Beitragszahlung relevant war.
Das Finanzamt verrechnete die Erstattung mit den Vorsorgeaufwendungen des betreffenden Jahres. Der verbleibende Betrag von mehr als 37.000 Euro wurde der Einkommensbesteuerung unterworfen. Hiergegen klagte der Rentner. Er argumentierte, dass es sich bei der Beitragsrückerstattung nicht um einen typischen Erstattungsfall gehandelt habe, auf den die Verrechnungsregeln des Einkommensteuergesetzes (§ 10 Abs. 4b EStG) anzuwenden waren. Vielmehr sei die Rückerstattung darauf zurückzuführen gewesen, dass sein Versicherungsstatus grundlegend neu geordnet worden sei – die Erstattung sei aufgrund der kompletten Rückabwicklung des Versicherungsverhältnisses erfolgt.
In der ersten Instanz hatte sich das zuständige Finanzgericht dieser Auffassung nicht angeschlossen. Auch die BFH-Richter sahen den Fall so: § 10 Abs. 4b EStG sei hier anzuwenden, da es bei dem in der Vorschrift geregelten sogenannten Erstattungsüberhang nicht auf den Grund der Erstattung, sondern nur auf die Tatsache der Erstattung ankomme. In der Urteilsbegründung stellten die Richter auch klar, dass für die Verrechnung nur das Jahr der Beitragsrückerstattung in Betracht komme. Eine zusätzliche Verrechnung des Erstattungsüberhangs mit Beiträgen aus früheren Jahren sei nicht zulässig – auch wenn sich die Rückerstattung auf diese Vorjahre bezogen habe. Die Klage des Rentners wurde entsprechend abgewiesen.
PKV-Beitragsrückerstattungen und Bonuszahlungen in der GKV
Steuerpflichtig sind im Übrigen auch Beitragsrückerstattungen in der PKV. Viele private Krankenversicherer gewähren ihren Versicherten eine Beitragsrückerstattung, wenn längere Zeit keine Versicherungsleistungen in Anspruch genommen werden. Diese Rückerstattungen sind in der Einkommensteuererklärung in der Zeile „Von der Privaten Kranken- und/oder Pflegepflichtversicherung erstattete Beiträge“ anzugeben. Sie mindern den abzugsfähigen Sonderausgabenbetrag bei den Vorsorgeaufwendungen, was gleichbedeutend mit einer Besteuerung ist. Wer eine Beitragsvorauszahlung plant, sollte die steuerliche Wirkung daher im Zusammenhang betrachten.
Anders sieht es mit Bonuszahlungen der gesetzlichen Krankenkassen aus. Solche als Geldprämien gewährten Boni gibt es häufig für gesundheitsbewusstes Verhalten – die Krankenkassen „belohnen“ damit zum Beispiel die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio oder die Teilnahme an Präventionsmaßnahmen. Solche Boni bleiben bis zu einer Höhe von 150 Euro pro Jahr steuerfrei und mindern die abziehbaren Beiträge nicht; diese Grenze ist seit 2025 gesetzlich in § 10 Abs. 2b EStG festgeschrieben. Erst der Teil eines Bonus, der 150 Euro übersteigt, wird grundsätzlich als Beitragsrückerstattung behandelt. Wer nachweist, dass damit eigene Gesundheitsaufwendungen erstattet werden, kann die Besteuerung auch oberhalb dieser Grenze vermeiden.
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Häufige Fragen zur Besteuerung erstatteter Beiträge
Sind erstattete Krankenkassenbeiträge steuerpflichtig?
Gilt das auch für PKV-Beitragsrückerstattungen?
In welchem Jahr wird die Erstattung verrechnet?
Sind auch Boni der gesetzlichen Krankenkasse steuerpflichtig?
Quellen & weiterführende Informationen
- § 10 EStG – Sonderausgaben, Vorsorgeaufwendungen, Erstattungsüberhang (Abs. 4b) und Bonusregelung (Abs. 2b).
- BFH, Urteil v. 22. März 2023 – Az.: X R 27/21 (Erstattungsüberhang bei rückabgewickeltem Versicherungsverhältnis).
- BFH, Urteile v. 1. Juni 2016 (X R 17/15) und v. 6. Mai 2020 (X R 16/18) zur steuerlichen Behandlung von Bonuszahlungen.