Fehlberatung zum PKV-Wechsel - wenn der Berater haftet!

Beim PKV-Wechsel geht es meist darum, günstigere Angebote zu finden – möglichst ohne Einbußen beim Leistungsniveau. Wird dabei falsch beraten, haftet der Vermittler. Ein Urteil des OLG Karlsruhe zeigt, wie weit die Beratungs- und Dokumentationspflicht reicht.

Beratung zum PKV-Wechsel – Haftung des Vermittlers bei Fehlberatung
© kerkezz - Adobe Stock

Stand: Juni 2026

Kurz gesagt

Wer einen PKV-Wechsel empfiehlt, muss den Kunden über alle wesentlichen Unterschiede aufklären – Prämie wie Leistungen – und das dokumentieren (§ 60, § 61 VVG). Fehlt die Dokumentation, ist der Vermittler im Streitfall in der Beweispflicht. Das OLG Karlsruhe sprach einer Kundin Schadensersatz zu, weil sie nicht auf fehlendes Krankentagegeld im neuen Tarif hingewiesen worden war.

Bei der Frage, ob sich ein Wechsel lohnt, gilt: Der Anbieterwechsel kostet langjährig Versicherte meist die Altersrückstellungen. Der Tarifwechsel beim eigenen Versicherer (§ 204 Abs. 1 VVG) erhält sie dagegen vollständig.

PKV-Wechselberatung ist Teil des Geschäftsmodells vieler Versicherungsvermittler. Angesichts eines „Tarifdschungels“ mit etlichen hundert Tarifen bedarf es schon ausgeprägten Know-hows und längerer Expertise, um die beste Lösung am Markt zu identifizieren. Beim PKV-Wechsel geht es in der Regel darum, günstigere Angebote zu finden – möglichst, ohne dass das Leistungsniveau eingeschränkt wird.

Empfiehlt der Vermittler einen anderen PKV-Tarif, muss er seinem Kunden einen nachvollziehbaren und geordneten Überblick über die Unterschiede zu seinem bisherigen Tarif geben. Das betrifft nicht nur Prämienunterschiede, sondern auch Leistungsunterschiede. Für Schäden durch Pflichtverletzungen in diesem Kontext ist der Vermittler haftbar. Er ist dabei auch in der Nachweispflicht für eine ordnungsgemäße Beratung. Eine unterlassene oder mangelhafte Beratungsdokumentation geht im Zweifel zu seinen Lasten. Das ergibt sich aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe (OLG Karlsruhe, Urteil v. 7. März 2023 – Az.: 12 U 268/22).

Wichtige Punkte nicht in der Beratungsdokumentation abgebildet

In dem Verfahren hatte eine Frau, die als Selbständige privat krankenversichert war, gegen ihren Versicherungsmakler auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Beratung geklagt. Dieser hatte ihr einen günstigeren PKV-Tarif empfohlen. Die Frau hatte daraufhin die Versicherung gewechselt. In der Beratung war allerdings nach Angaben der Klägerin nicht darauf hingewiesen worden, dass in dem neuen Tarif kein Anspruch auf Krankentagegeld und Krankenhaustagegeld versichert war. Bei ihrem alten Tarif waren beide Leistungen mitversichert gewesen. In der Beratungsdokumentation war zu diesem Thema nichts ausgesagt.

Das Gericht urteilte, dass der Versicherungsmakler in dem strittigen Fall seine Beratungspflicht verletzt habe. Zumindest konnte er die Erfüllung dieser Pflicht nicht nachweisen. Es wäre seine Pflicht gewesen, die Klägerin darauf hinzuweisen, dass in dem Neuvertrag weder ein Krankentagegeld- noch ein Krankenhaustagegeldanspruch enthalten war. Die fehlende Dokumentation dieses Punktes löse zwar allein noch keine Schadensersatzpflicht aus, der Makler sei aber aufgrund der für ihn geltenden gesetzlichen Dokumentationspflichten (§ 61 VVG) darlegungs- und beweisbelastet.

Kunde muss auf vollständige und richtige Beratung vertrauen können

Die Richter ließen auch den Hinweis des Maklers auf die Überlassung der Vertragsbedingungen und vergleichender Angebotsunterlagen an die Klägerin nicht gelten. Ein Kunde wende sich gerade deswegen an einen Versicherungsmakler, weil er mangels eigener Versicherungskenntnisse eine fundierte Beratung erwarte. Er müsse daher darauf vertrauen können, dass die Beratung vollständig und richtig sei. Der Kunde könne nicht dafür in Haftung genommen werden, die Qualität der Beratung anhand von Unterlagen selbst zu prüfen. Das Urteil macht deutlich, dass die hohen Anforderungen an Beratungsleistungen von Versicherungsvermittlern auch für die Wechselberatung gelten.

Wann sich der Wechsel eines PKV-Tarifs (nicht) lohnt

Der PKV-Wechsel muss immer sorgfältig überlegt werden. Für Versicherte, die bereits langjährig privat krankenversichert sind, lohnt sich ein Wechsel zu einem billigeren Tarif eines anderen Anbieters in der Regel nicht. Aufgrund des höheren Eintrittsalters und inzwischen oft eingetretener Erkrankungen muss man zu deutlich ungünstigeren Bedingungen einsteigen. Das größte Manko ist aber der weitgehende Verlust der Altersrückstellungen. Diese können nur in Höhe des dem Basistarif entsprechenden Anteils mitgenommen werden.

Anders sieht es beim Wechsel in einen günstigeren Tarif beim bisherigen Anbieter aus. Hier besteht sogar ein gesetzlicher Anspruch, einen solchen Tarif mit gleichartigem oder niedrigerem Schutz unter voller Anrechnung der erworbenen Rechte und inklusive kompletter Mitnahme der Altersrückstellungen zu nutzen. Rechtsgrundlage ist § 204 Abs. 1 VVG. Viele Versicherer bieten solche Tarife an, sind allerdings nicht verpflichtet, aktiv darauf hinzuweisen. Wer den Tarifwechsel erwägt, sollte deshalb gezielt nach passenden Tarifen fragen oder eine Überprüfung der Beitragshöhe anstoßen.

Häufige Fragen zur Haftung bei PKV-Fehlberatung

Wofür haftet ein Versicherungsvermittler beim PKV-Wechsel?
Empfiehlt der Vermittler einen anderen Tarif, muss er den Kunden nachvollziehbar über alle wesentlichen Unterschiede aufklären – nicht nur über die Prämie, sondern auch über Leistungsunterschiede wie fehlendes Krankentagegeld oder Krankenhaustagegeld. Verletzt er diese Beratungs- und Dokumentationspflicht (§ 61, § 60 VVG) und entsteht dem Kunden dadurch ein Schaden, haftet er auf Schadensersatz.
Wer muss die ordnungsgemäße Beratung beweisen?
Der Vermittler. Er ist verpflichtet, die Beratung und ihre Gründe zu dokumentieren (§ 61 Abs. 1 VVG). Fehlt diese Dokumentation oder ist sie lückenhaft, geht das im Streitfall zu seinen Lasten: Er ist darlegungs- und beweisbelastet, dass er richtig beraten hat. Der Kunde muss die Qualität der Beratung nicht selbst anhand der Unterlagen überprüfen.
Lohnt sich der Wechsel zu einem anderen PKV-Anbieter?
Für langjährig Versicherte meist nicht. Beim Anbieterwechsel steigt man wegen des höheren Alters und zwischenzeitlicher Erkrankungen zu ungünstigeren Bedingungen ein, vor allem aber gehen die angesparten Altersrückstellungen weitgehend verloren – mitnehmen lässt sich nur der dem Basistarif entsprechende Anteil.
Was ist die bessere Alternative zum Anbieterwechsel?
Der Tarifwechsel beim eigenen Versicherer. Nach § 204 Abs. 1 VVG besteht ein gesetzlicher Anspruch, in einen Tarif mit gleichartigem oder geringerem Schutz zu wechseln – unter voller Anrechnung der erworbenen Rechte und mit kompletter Mitnahme der Altersrückstellungen. Der Versicherer muss von sich aus aber nicht auf günstigere Tarife hinweisen.

Quellen & weiterführende Informationen

  1. § 61 VVG – Beratungs- und Dokumentationspflicht des Versicherungsvermittlers.
  2. § 60 VVG – Pflicht des Maklers zur Beratung auf hinreichend großer Marktgrundlage.
  3. § 204 VVG – Tarifwechsel beim eigenen Versicherer unter Anrechnung der erworbenen Rechte.
  4. OLG Karlsruhe, Urteil v. 7. März 2023 – Az.: 12 U 268/22 (Maklerhaftung bei unzureichender Wechselberatung).