Übertragungswert im PKV-Vertrag: Das sollten Sie wissen

Der Übertragungswert in einem privaten Krankenversicherungsvertrag (PKV) ist ein wichtiger, jedoch oft missverstandener Aspekt der privaten Krankenversicherung in Deutschland. Er spielt eine wesentliche Rolle für Versicherte, die ihre Krankenversicherung wechseln möchten. Im Folgenden finden Sie einen detaillierten und informativen Beitrag zu diesem Thema, der sowohl rechtliche als auch verbraucherorientierte Aspekte berücksichtigt.

Übertragungswert im PKV-Vertrag – Mitnahme der Altersrückstellungen beim Wechsel

Stand: Mai 2026

Kurz gesagt

Der Übertragungswert ist der Teil Ihrer Altersrückstellungen, den Sie beim Wechsel des PKV-Anbieters mitnehmen können – begrenzt auf das Basistarif-Niveau (§ 13 KVAV). Der darüber liegende Anteil geht verloren.

Wichtig: Beim internen Tarifwechsel beim selben Versicherer (§ 204 VVG) bleiben die Rückstellungen dagegen vollständig erhalten. Deshalb ist der interne Wechsel meist die bessere Wahl.

100 % Rückstellung bleibt bei internem Wechsel § 204 VVG
Basistarif Obergrenze beim Anbieterwechsel § 13 KVAV
2009 seit dem ist die Übertragung geregelt GKV-WSG

Was ist der Übertragungswert?

Der Übertragungswert in einem PKV-Vertrag ist eine finanzielle Reserve, die sich im Laufe der Zeit durch die Beitragszahlungen des Versicherten aufbaut. Dieser Wert dient dazu, das Risiko steigender Gesundheitskosten im Alter abzusichern und somit die Beitragsstabilität über die gesamte Vertragslaufzeit zu gewährleisten.

Kernelemente des Übertragungswertes

  1. Altersrückstellungen: Ein wesentlicher Teil des Übertragungswertes sind die so genannten Altersrückstellungen. Diese werden gebildet, um die im Alter steigenden Gesundheitskosten auszugleichen. In jungen Jahren zahlt der Versicherte mehr ein, als er an Leistungen in Anspruch nimmt. Diese Überschüsse werden als Altersrückstellungen angelegt.
  2. Beitragsstabilität: Durch die Bildung von Altersrückstellungen wird angestrebt, die Beiträge im Alter stabil zu halten. Ohne diese Rückstellungen müssten ältere Versicherte deutlich höhere Beiträge zahlen.

Übertragung bei einem Versicherungswechsel

Bei einem Wechsel der privaten Krankenversicherung innerhalb Deutschlands kann der Übertragungswert teilweise oder vollständig auf den neuen Versicherer übertragen werden. Dies ist jedoch an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  1. Basistarif: Seit 2009 ist es gesetzlich geregelt, dass beim Wechsel in den Basistarif eines anderen privaten Krankenversicherers die Altersrückstellungen vollständig übertragen werden.
  2. Standardtarif: Beim Wechsel in den Standardtarif eines anderen privaten Krankenversicherers ist eine Übertragung der Altersrückstellungen ebenfalls möglich.
  3. Wechsel in einen anderen Tarif: Bei einem Wechsel in einen anderen als den Basistarif oder Standardtarif eines anderen privaten Krankenversicherers ist die Übertragung der Altersrückstellungen eingeschränkter. In der Regel können nur die über die gesetzlichen Mindestanforderungen hinausgehenden Altersrückstellungen übertragen werden.

Der Übertragungswert in einem PKV-Vertrag ist ein entscheidender Faktor für die langfristige finanzielle Planung und Beitragsstabilität in der privaten Krankenversicherung. Er ermöglicht es Versicherten, auch bei einem Wechsel des Versicherers angesammelte finanzielle Werte mitzunehmen und somit ihren Versicherungsschutz ohne größere finanzielle Einbußen fortzuführen. Dieses Element der PKV trägt maßgeblich zur Flexibilität und Sicherheit der Versicherten bei und sollte bei der Auswahl eines Krankenversicherers und bei einem möglichen Wechsel sorgfältig berücksichtigt werden.

Wichtig: interner Tarifwechsel vs. Anbieterwechsel

So hilfreich der Übertragungswert ist – in der Praxis wird er häufig überschätzt. Entscheidend ist die Unterscheidung zwischen einem internen Tarifwechsel (beim bisherigen Versicherer) und einem Anbieterwechsel (zu einer anderen Gesellschaft):

Interner Tarifwechsel (§ 204 VVG)

  • Altersrückstellungen bleiben vollständig erhalten
  • Gesetzlicher Anspruch auf Wechsel in gleichartige Tarife
  • Keine neue Gesundheitsprüfung für bereits versicherte Leistungen

Wechsel zu anderem Anbieter

  • Übertragbar nur bis zum Basistarif-Niveau (§ 13 KVAV)
  • Der darüber liegende Teil der Rückstellungen geht verloren
  • Erneute Gesundheitsprüfung beim neuen Versicherer
Praxis-Hinweis

Wer Beiträge sparen möchte, sollte zuerst den internen Tarifwechsel nach § 204 VVG prüfen – hier bleiben die kompletten Altersrückstellungen erhalten. Ein Anbieterwechsel lohnt sich nur in Ausnahmefällen, weil der über das Basistarif-Niveau hinaus angesparte Anteil verloren geht und im höheren Alter zudem eine neue Gesundheitsprüfung ansteht. Mehr dazu in unserem Beitrag Was passiert mit den Altersrückstellungen beim Wechsel?

Häufige Fragen zum Übertragungswert

Was ist der Übertragungswert in der PKV?
Der Übertragungswert ist der Teil der angesparten Altersrückstellungen, der bei einem Wechsel des privaten Krankenversicherers auf den neuen Versicherer mitgenommen werden kann. Er entspricht dem Betrag, der im Basistarif gebildet worden wäre (§ 13 KVAV).
Werden beim Wechsel alle Altersrückstellungen übertragen?
Nein. Beim Wechsel zu einem anderen Anbieter ist der übertragbare Wert auf das Niveau des Basistarifs begrenzt. Der darüber hinaus angesparte Anteil geht verloren – bei langjährig Versicherten kann das ein erheblicher Betrag sein.
Wie behalte ich meine Altersrückstellungen vollständig?
Durch einen internen Tarifwechsel beim selben Versicherer nach § 204 VVG. Dabei bleiben die kompletten Altersrückstellungen erhalten – anders als beim Anbieterwechsel. Deshalb ist der interne Wechsel meist die wirtschaftlich bessere Option.
Lohnt sich ein Wechsel des PKV-Anbieters trotz Verlust?
Das hängt vom Einzelfall ab. Da ein Teil der Rückstellungen verloren geht und im höheren Alter eine erneute Gesundheitsprüfung ansteht, ist ein Anbieterwechsel selten vorteilhaft. Vorrang hat in der Regel die Prüfung eines internen Tarifwechsels.

Quellen & weiterführende Informationen

  1. § 204 VVG – Tarifwechsel beim eigenen Versicherer mit voller Anrechnung der Alterungsrückstellung.
  2. § 13 KVAV – Anrechnung von Alterungsrückstellung und Übertragungswert beim Wechsel.
  3. GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG, 2009) – Einführung der Übertragbarkeit in Höhe des Basistarifs.