Krankengeld für freiwillig versicherte Selbstständige in der GKV

Selbständige und Freiberufler haben grundsätzlich die Wahl, ob sie sich freiwillig gesetzlich oder privat krankenversichern möchten. In vielen Fällen wird die PKV gewählt, weil die Leistungen in der Regel besser sind als in der GKV und die Beiträge trotzdem niedriger ausfallen.

Im gesetzlichen System hängen die Beiträge vom Einkommen ab. Anders als Arbeitnehmer müssen Selbständige ihre Krankenkassenbeiträge dabei zu 100 Prozent selbst tragen. Denn sie sind ihre eigenen Arbeitgeber. Ein weiterer Wermutstropfen: Beiträge fallen bei freiwilliger gesetzlicher Versicherung nicht nur auf die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit an, sondern zum Beispiel auch auf Kapitalerträge oder Mieteinkommen. In der PKV sind die Beiträge dagegen unabhängig vom Einkommen, es zählt das versicherte Risiko.

Fällt die Entscheidung trotzdem zugunsten der freiwilligen gesetzlichen Versicherung, haben Selbständige die Option, sich zum ermäßigten oder zum vollen Beitragssatz zu versichern. Bei Versicherung zum vollen Beitragssatz besteht Anspruch auf Krankengeld. Wichtig: dieser Absicherungswunsch muss der Krankenkasse vorab schriftlich mitgeteilt werden (Wahlerklärung). Die Krankenkasse darf die Zustimmung nicht verweigern. Der ermäßigte Beitragssatz beträgt 14,0 Prozent, der volle Beitragssatz 14,6 Prozent. Der je nach Krankenkasse unterschiedliche Zusatzbeitrag kommt on Top. 
 

Freiwillige Versicherung zum ermäßigten Satz ohne Krankengeldanspruch

Viele freiwillig gesetzlich Versicherte entscheiden sich vor diesem Hintergrund für den ermäßigten Beitragssatz. Bei einem beitragspflichtigen Einkommen von 4.000 Euro im Monat macht das eine monatliche Ersparnis von 24 Euro aus, aufs Jahr gesehen sind das immerhin 288 Euro. Allerdings besteht beim ermäßigten Beitragssatz kein Anspruch auf Krankengeld.

Das Krankengeld ist eine im SGB V (§§ 44 ff. SGB V) festgelegte Entgeltersatzleistung der GKV und wird im Krankheitsfall ab der siebten Woche gezahlt. Diese Regelung ist auf Arbeitnehmer mit gesetzlichem Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall abgestellt. Bei ihnen zahlt der Arbeitgeber in den ersten sechs Wochen einer Krankheit den Lohn unverändert weiter. Das Krankengeld schließt sich daran nahtlos an. Es macht 70 Prozent des letzten regelmäßigen beitragspflichtigen (Brutto-)Arbeitsentgelts vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit aus, höchstens jedoch 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts. 
 

Krankengeld bei vollem Beitrag erst ab der siebten Woche

Bei Selbständigen und Freiberuflern, die den vollen Beitragssatz zahlen, orientiert sich die Höhe des Krankengelds an dem Einkommen, das vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit den Krankenkassenbeiträgen zugrunde gelegen hat. Für freiwillig versicherte Selbstständige in der GKV wird das Krankengeld auf Basis von 70% ihres beitragspflichtigen Einkommens berechnet, jedoch nicht nach der 90%-Netto-Regel, die für Arbeitnehmer gilt. Stattdessen ist das Krankengeld durch die Beitragsbemessungsgrenze der GKV begrenzt. Sonstige Einkünfte, die für die Beitragszahlung relevant sind, bleiben allerdings beim Krankengeld unberücksichtigt. Noch problematischer ist für Selbständige die Zahlung erst aber der siebten Woche. Denn anders als bei Arbeitnehmern gibt es bei ihnen keine automatische Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Sehr oft brechen bei Krankheit die Einnahmen sofort weg. Das entstehende „Loch“ muss dann bis zur Zahlung des Krankengeldes aus Rücklagen überbrückt werden. 
 

Alternativ oder ergänzend im Rahmen der GKV: Wahltarif mit vorzeitigem Krankengeld

Wer nicht bis zur siebten Woche warten kann, kann sich mit einem Wahltarif in der GKV schon früher einen Krankengeldanspruch sichern. Die Krankenkassen sind verpflichtet, solche Tarife anzubieten. Je nach Ausgestaltung wird dann bereits ab der zweiten oder dritten Woche Krankengeld gezahlt, nicht erst ab der siebten. In der Regel stehen mehrere Tarife zur Auswahl. Für Künstler und Publizisten gelten meist gesonderte Tarife. Manche Tarife stocken das gesetzliche Krankengeld auf und ziehen es vor. Die Wahl des vollen Beitragssatzes mit Krankengeldanspruch ist dann üblicherweise Voraussetzung. Andere Wahltarife bieten eine originäre Krankengeldleistung.

Früher bzw. mehr Krankengeld als sonst vorgesehen, das kostet natürlich auch einen höheren Beitrag. Und es gibt weitere Einschränkungen: wie bei Wahltarifen üblich, ist man als Versicherter mindestens drei Jahre an den Tarif gebunden. Vorher ist kein Versicherungswechsel möglich. Außerdem sind Krankengeld-Tarife die einzigen Wahltarife ohne Sonderkündigungsrecht bei höheren Zusatzbeiträgen. Auch das bindet unter Umständen ungewollt. 
 

Die flexible Alternative: Krankentagegeldversicherung in der PKV

Eine Alternative dazu bietet eine private Krankentagegeldversicherung. Entsprechende Tarife werden von allen privaten Krankenversicherern angeboten. Sie können von Arbeitnehmern und Selbständigen unabhängig davon abgeschlossen werden, ob die Krankenversicherung in der GKV oder PKV besteht. Anders als im gesetzlichen System gibt es in der privaten Krankenvollversicherung nämlich keinen Krankengeldanspruch. Für Selbständige und privat krankenversicherte Arbeitnehmer bietet die Krankentagegeldversicherung eine gute (Ersatz-)Lösung für das Krankengeld.

Das Krankentagegeld in den PKV ist nicht an die gesetzlichen Vorgaben für das Krankengeld gebunden, deshalb gibt es bei den Tarifen grundsätzlich flexiblere Gestaltungsmöglichkeiten - insbesondere bezüglich der Höhe des Krankentagegeldes. Allerdings übersteigt das Krankentagegeld üblicherweise nicht das durchschnittliche Nettoeinkommen der letzten zwölf Monate. Bei Selbständigen und Freiberuflern werden entweder die Einnahmen nach Abzug von Steuern und Betriebskosten zugrunde gelegt oder pauschal etwa 70 bis 80 Prozent des Gewinns vor Steuern als Obergrenze gesetzt. Das hängt vom Anbieter und jeweiligen Tarif ab.

Obergrenzen gibt es auch beim vereinbaren Tagessatz. In vielen Tarifen gilt ein Maximalbetrag. Je nach üblichem Einkommen vor der Erkrankung kann dann das Krankentagegeld auch deutlich niedriger ausfallen als das letzte Nettoeinkommen. Die Selbständigen-Tarife leisten in der Regel schon deutlich vor der siebten Woche einer Krankheit, ganz überwiegend aber frühestens nach der zweiten Woche. Bei vielen Tarifen kann der Startbeginn innerhalb der Bandbreite von zwei bis sechs Wochen wochenweise flexibel vereinbart werden, also ab der dritten, vierten usw. Woche.

Bei den Tarifangeboten differenzieren die Versicherer zum Teil nach Berufsgruppen. Das wirkt sich dann weniger bei den Leistungen als bei der Prämie aus. Die Prämien hängen neben dem versicherten Tagegeld vom Eintrittsalter und von dem individuellen Risiko ab. Eine Gesundheitsprüfung in Form von Gesundheitsfragen ist bei der privaten Krankentagegeldversicherung üblich, spätere Aufstockungen sind oft ohne erneute Gesundheitsfragen möglich. Bestehende Vorerkrankungen oder riskantes Gesundheitsverhalten wirken prämienerhöhend. Im Extremfall kann der Antrag sogar abgelehnt werden. 
 

Vergleichen lohnt sich

Die günstigsten Eintrittsvoraussetzungen haben junge Selbständige und Freiberufler ohne besondere Gesundheitsrisiken. Was vom Beitrag her günstiger ist - das Krankengeld über die GKV oder die private Krankentagegeldversicherung, lässt sich pauschal nicht beantworten. Das hängt von der jeweiligen Konstellation ab. Dabei kommt es nicht nur auf den jeweils gewählten Tarif an, sondern auch das Einkommen spielt eine Rolle (wegen der Einkommensbezogenheit der GKV-Beiträge). Es ist möglich, dass die private Krankentagegeldversicherung deutlich weniger als die Versicherung des Krankengeldanspruchs in der GKV kostet, aber auch der umgekehrte Fall kann auftreten. Weitere Faktoren wie die Flexibilität, der Leistungsbeginn und Kündigungsmöglichkeiten sind bei der Entscheidung mit zu berücksichtigen. Auf jeden Fall empfiehlt sich ein Vergleich der verschiedenen Lösungsmöglichkeiten.

 

 

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