Mit der Geburt eines neuen Erdenbürgers stellt sich automatisch die Frage der Krankenversicherung. Denn Krankenversicherungsschutz ist wohl die erste Versicherung, die man im Leben benötigt. Sind beide Elternteile Mitglied in der GKV, ist die Frage des Versicherungsschutzes einfach beantwortet. Das Kind kann dann kostenlos im Rahmen der Familienversicherung versichert werden.
Anders sieht es aus, wenn ein Elternteil PKV-versichert und der andere Elternteil Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist oder wenn beide Elternteile privat versichert sind. In der ersten Konstellation ist die Familienversicherung nur in Ausnahmefällen möglich, in der Regel muss das Kind privat versichert werden. Das ergibt sich aus entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen (§ 10 Abs. 3 SGB V). In der zweiten Konstellation ist ausschließlich die Versicherung im privaten System möglich. Dies kann im Rahmen der Kindernachversicherung oder als Kinderalleinversicherung erfolgen.
Das Prinzip der Kindernachversicherung
Bei der Kindernachversicherung „erbt“ das Kind quasi den Versicherungsschutz eines Elternteils. Das heißt: es wird zu genau den gleichen Bedingungen versichert, wie der betreffende Elternteil. Darauf besteht sogar ein gesetzlicher Anspruch. Rechtsgrundlage bildet § 198 VVG (Versicherungsvertragsgesetz). Der besondere Vorteil dabei ist: bei der Kindernachversicherung findet keine Gesundheitsprüfung statt und es gibt keine Wartezeiten. Für den Versicherer besteht Kontrahierungszwang. Sind beide Elternteile bei unterschiedlichen Anbietern PKV-versichert, kann man wählen, wo die Kindernachversicherung genutzt wird. Befindet sich nur ein Elternteil im privaten System, erübrigt sich die Entscheidung.
Der Verzicht auf Wartezeiten garantiert Versicherungsschutz von Anfang an. Der Wegfall der Gesundheitsprüfung erweist sich vor allem bei Kindern als Segen, die mit gesundheitlichen Problemen zur Welt kommen oder im wahrsten Sinne des Wortes „eine schwere Geburt“ hatten. Die Regelungen zur Kindernachversicherung garantieren einen uneingeschränkten Versicherungsschutz ohne Risikozuschläge, der sonst schwer zu erhalten wäre.
Die Kindernachversicherung findet nicht automatisch statt, sondern muss extra angemeldet werden. Eltern haben dazu laut VVG bis zu zwei Monate nach der Geburt ihres Kindes Zeit. Die Versicherung erfolgt dann rückwirkend zum Tag der Geburt. Der Nachversicherungsanspruch gilt allerdings nur dann, wenn der Versicherungsschutz für das Kind nicht umfassender oder höher als beim betreffenden Elternteil ist. Ansonsten wird der Versicherungsantrag als „eigener Fall“ nach den üblichen Standards behandelt.
Kinderalleinversicherung als Alternative?
Grundsätzlich ist auch eine Versicherung des Kindes bei einem fremden Anbieter möglich. Das nennt man Kinderalleinversicherung. Hier gelten allerdings nicht die Vorteile der Kindernachversicherung. Es findet eine Gesundheitsprüfung statt und es sind ggf. Wartezeiten zu beachten. Wartezeiten führen dazu, dass die Versicherung trotz bestehendem Vertrag erst einmal nicht leistet. Behandlungs- und Untersuchungskosten müssen dann zunächst selbst getragen werden. Die U1- und U2-Untersuchung beim Neugeborenen übernimmt allerdings üblicherweise noch die Krankenversicherung der Mutter. Die Gesundheitsprüfung ist bei gesunden Kindern kein Problem, anders sieht es bei Kindern mit gesundheitlichem „Handicap“ aus. Hier sind Leistungsausschlüsse oder Risikozuschläge möglich. Im Extremfall kann der Versicherungsschutz abgelehnt werden.
Nicht jedes Krankenversicherungsunternehmen bietet die Kinderalleinversicherung als Vollversicherung ab Geburt an. Einige ermöglichen den Versicherungsschutz, wenn die ersten Lebensjahre vollendet sind, gelegentlich kann die Alleinversicherung auch erst ab dem 16. Lebensjahr vereinbart werden. Das ist eine Frage der jeweiligen Geschäftspolitik.
Die Kinderalleinversicherung kommt dann in Betracht, wenn der bestehende Versicherungsschutz des betreffenden Elternteils ein ungünstiges Preis-Leistungs-Verhältnis besitzt und es bessere Angebote am Markt gibt. Dem Elternteil ist der Anbieterwechsel wegen der begrenzten Mitnahmemöglichkeit von Altersrückstellungen de facto oft verwehrt. Für das Kind kann dagegen von Anfang an eine bessere Versicherung genutzt werden. Ansonsten empfiehlt sich die Kindernachversicherung.