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Auslandsversicherung gehört nicht zu den GKV-Leistungen

Die Auslandskrankenversicherung gehört nicht zu den originären Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen. Das hat aktuell das Bundessozialgericht in einem Urteil festgestellt und beendete damit als höchstrichterliche Instanz einen jahrelangen Rechtsstreit (BSG-Urteil vom 31.05.2016, Az. Az.: B 1 2/15 R).
Worum ging es im vorliegenden Fall? Geklagt hatten Betriebskrankenkassen, die ihren Mitgliedern einen umfassenderen Auslandsschutz ermöglicht hatten. Das Angebot ging auf eine Initiative des BKK-Bundesverbandes aus dem Jahre 2007 zurück. Der Dachverband der Betriebskrankenkassen hatte damals seinen Mitgliedsunternehmen vorgeschlagen, den Versicherten einen erweiterten Auslandsschutz anzubieten. Insgesamt 26 Betriebskrankenkassen griffen den Vorschlag auf und führten diese Leistungserweiterung ein. Dazu wurde eine entsprechende Gruppenversicherung mit einem privaten Versicherungsanbieter abgeschlossen.
Zunächst von der Versicherungsaufsicht geduldet
Unumstritten war die rechtliche Zulässigkeit der Zusatzleistung von Anfang an nicht. Es war fraglich, inwieweit der Auslandsschutz mit dem vom Sozialgesetzbuch vorgegebenen Leistungskatalog vereinbar sei. Er legt die Pflichtleistungen der GKV fest, begrenzt aber gleichzeitig auch den Leistungsumfang. Das für die Versicherungsaufsicht zuständige Bundesversicherungsamt nahm dennoch trotz rechtlicher Bedenken die Leistungserweiterung zunächst hin. 2011 kam es zu einer Kehrtwende und das Amt forderte die betreffenden Betriebskrankenkassen auf, ihren umfassenden Auslandsschutz einzustellen. Einige Kassen folgten dieser Aufforderung, andere gingen vor Gericht. Drei Fälle endeten vor dem Bundesozialgericht, das nun in einem Fall – quasi als Musterverfahren – entschieden hat. Das Urteil ist richtungweisend für weitere noch anhängige Rechtsstreite.
Strenge Auslegung des Gesetzeswortlauts
Die klagenden Betriebskrankenkassen argumentierten für ihren Auslandsschutz mit der veränderten Lebenswirklichkeit der Versicherten. Im zusammenwachsenden Europa und angesichts der Globalisierung würden Auslandsaufenthalte und Reisen über Grenzen hinweg für immer mehr Menschen zur Selbstverständlichkeit. Es sei daher logisch, wenn der Krankenversicherungsschutz diese veränderte Lebenswirklichkeit berücksichtige. Außerdem sei der bürokratische Aufwand bei Auslands-Leistungen im Zusammenhang mit bestehenden Sozialversicherungsabkommen überproportional hoch. Der Auslandsschutz über eine Gruppenversicherung bei einem privaten Anbieter stelle die bessere Lösung dar.
Die Richter des Bundessozialgerichts mochten dieser Argumentation nicht folgen. Für sie zählte die strenge Auslegung des Gesetzeswortlauts. Danach dürfen die gesetzlichen Krankenkassen keine Gruppenversicherung für Auslandskrankenschutz abschließen und diese über ihren regulären Beitragseinnahmen finanzieren. Auch für eine freiwillige Satzungsleistung sahen die Richter keine Grundlage.
Privater Auslandskrankenschutz hilft weiter
Daher bleibt es bei der geltenden Rechtslage: die gesetzlichen Krankenkassen leisten aufgrund entsprechender Verordnungen und Vereinbarungen im Ausland nur im Bereich der EU, der Länder des Europäischen Wirtschaftsraums (Island, Norwegen) und der Schweiz sowie bei Reisen in Länder, mit denen ein Sozialversicherungsabkommen besteht (Israel, Tunesien, Türkei). In allen anderen Ländern hilft nur privater Auslandskrankenschutz weiter.
Titelbild: contrastwerkstatt - fotolia.com
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