Arbeitsagentur muss bei Arbeitslosigkeit PKV-Beiträge nicht vollständig übernehmen

Privat krankenversicherte Arbeitnehmer, die arbeitslos geworden sind und ALG I beziehen, sind in der Regel wieder in der GKV versicherungspflichtig. Die Agentur für Arbeit zahlt dann für die Dauer des ALG I-Bezugs die kompletten Beiträge für die gesetzliche Krankenversicherung und auch für die soziale Pflegeversicherung.

Allerdings besteht die Möglichkeit, sich von der Versicherungspflicht befreien zu lassen. Diese Wahl haben Privatversicherte, die in den letzten fünf Jahren vor dem ALG I-Bezug durchgängig in der PKV versichert waren (§ 8 Abs. 1 Nr. 1a SGB V). Ohne Wahlmöglichkeit versicherungsfrei bleiben auch privatversicherte Arbeitslose jenseits der 55, wenn vor der Arbeitslosigkeit mindestens fünf Jahre eine private Krankenvollversicherung bestand (§ 6 Abs. 3a SGB V).
 

LSG Nordrhein-Westfalen entscheidet in Berufungsverfahren

Das private Krankenversicherungsverhältnis wird in diesen Fällen unverändert fortgesetzt. Der Beschäftigungsstatus oder das Einkommen spielt dabei bekanntlich keine Rolle beim Versicherungsschutz und bei der Prämie. Die Frage ist, wie es in einer solchen Konstellation mit der Übernahme der Versicherungsprämien durch die Agentur für Arbeit aussieht. Darum ging es auch in einem interessanten Fall, über den kürzlich das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entschieden hat (LSG NRW, Urteil vom 28.05.2020 - AZ.: L 9 AL 155/18; L 9 AL 56/19).

Geklagt hatten zwei ältere ALG I-Empfänger, die beide bereits das 55. Lebensjahr überschritten hatten. Ihre Beiträge zur privaten Krankenvollversicherung zzgl. Pflegepflichtversicherung betrugen monatlich 370 Euro bzw. 550 Euro. Die Agentur für Arbeit wollte davon aber nur 145 Euro bzw. 490 Euro übernehmen. Dagegen klagten die beiden Arbeitslosen auf volle Kostenübernahme.
 

Agentur für Arbeit muss nur wie bei Versicherungspflicht zahlen

Das LSG hatte hier als Berufungsinstanz über die Klage zu entscheiden. Das Gericht gab der Agentur für Arbeit Recht. Die Richter ließen das Argument nicht gelten, dass den beiden Klägern aufgrund des Überschreitens der Altersgrenze die Rückkehr in die GKV verwehrt gewesen sei, sie also bezüglich der Versicherungsfreiheit keine Wahl gehabt hätten. Daraus könne kein Anspruch auf volle Kostenübernahme durch die Agentur für Arbeit abgeleitet werden.

Vielmehr gelten auch in diesen Fällen die Regelung des SGB III, wonach die Agentur für Arbeit bei ALG I-Beziehern PKV-Beiträge nur bis zu der Höhe übernimmt, die in der GKV bzw. in der sozialen Pflegeversicherung zu zahlen wären (§ 174 SGB III). Die Vorschrift differenziert bei der Begrenzung nicht, wodurch die Versicherungsfreiheit entstanden ist - ob durch freiwilligen Antrag oder aufgrund einer gesetzlichen Regelung.
 

Kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz

Die Richter sahen auch keinen Verstoß gegen den Gleichheits-Grundsatz des Grundgesetzes (Art. 3 GG). Die Begrenzung der Kostenübernahme sei durch die strukturellen Unterschiede von GKV und PKV gerechtfertigt. Sie können auch damit begründet werden, dass eine einseitige Begünstigung von Privatversicherten, die gegen höhere Prämien in der PKV bessere und umfassendere Leistungen versicherten, verhindert werden solle.