Relevant für PKV und GKV - Verdienst- und Beitragsgrenzen sollen 2025 deutlich steigen

Jedes Jahr im Herbst werden die neuen Rechengrößen für die Sozialversicherung im folgenden Jahr festgelegt. Auch 2024 ändert sich an dieser „Tradition“ nichts. Das zuständige Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat vor wenigen Tagen den entsprechenden Referentenentwurf einer Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung für 202 5 vorgelegt. Der Entwurf wird zwar noch von Bundestag und Bundesrat beraten. Erfahrungsgemäß ändert sich aber dadurch am Verordnungsinhalt nichts mehr. Insofern darf man davon ausgehen, dass die im Referentenentwurf genannten Größen ab Beginn nächsten Jahres anzuwenden sein werden.

Für die Krankenversicherung relevant sind die Jahresarbeitsentgeltsgrenze - kurz: JAEG, oft auch Versicherungspflichtgrenze genannt - und die Beitragsbemessungsgrenze. Die JAEG gibt an, ab welchem Jahresverdienst für Arbeitnehmer die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) endet. Bei einem Einkommen jenseits dieser Grenze ist ein Wechsel in die private Krankenversicherung (PKV) möglich. Die JAEG stellt damit für Arbeitnehmer so etwas wie die Einstiegshürde in die PKV dar, die es zu überspringen gilt. Die Beitragsbemessungsgrenze ist dagegen die beitragspflichtige Einkommensgrenze in der GKV. Liegt das Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze, bleiben die über der Grenze liegenden Einkommensteile bei der Beitragserhebung unberücksichtigt.
 

Die vorgesehenen Grenzwerte auf einen Blick

Laut Referentenentwurf soll die JAEG im kommenden Jahr auf 73.800 Euro steigen - das wäre eine Anhebung um 6,5 Prozent. Um den gleichen Prozentsatz soll sich die Beitragsbemessungsgrenze erhöhen. Hier ist eine Anhebung auf 62.100 Euro vorgesehen. Die folgende Tabelle zeigt die Veränderungen gegenüber diesem Jahr und gibt zusätzlich die Grenzwerte auf Monatsbasis an:

 

Grenze 2024

auf Monatsbasis

Grenze 2025*

auf Monatsbasis*

JAEG

69.300,- €

5.775,- €

73.800,- €

6.150,- €

Beitr.bem.grze

62.100,- €

5.175,- €

66.150,- €

5.512,50 €

* laut Referentenentwurf

Aus der Beitragsbemessungsgrenze ergibt sich unter Hinzurechnung des Zusatzbeitrags der Höchstbeitrag in der GKV. Dieser Höchstbeitrag ist auch in der PKV von Bedeutung. Der Basistarif, den jeder private Krankenversicherer anbieten muss, darf nicht mehr kosten als der GKV-Höchstbeitrag. Der Zusatzbeitrag wird von jeder Krankenkasse entsprechend ihren wirtschaftlichen Verhältnissen selbst festgelegt. Als Orientierungswert dient der amtlich definierte „durchschnittliche Zusatzbeitrag“.
 

Drastische Veränderung des GKV-Höchstbeitrags möglich

Der durchschnittliche Zusatzbeitrag liegt in diesem Jahr bei 1,7 Prozent. Experten und Branchenvertreter befürchten, dass er 2025 drastisch steigen könnte - um 0,6 Prozentpunkte bis 0,75 Prozentpunkte. Das würde einen Anstieg auf bis zu 2,45 Prozent bedeuten. Ein Grund dafür ist die dynamische Entwicklung der Leistungsausgaben. Außerdem will Bundesgesundheitsminister Lauterbach das gesetzliche System bei der Finanzierung der Krankenhausreform stark in die Pflicht nehmen. Geht man von einem Zusatzbeitragssatz von 2,45 Prozent für 2025 aus, gilt für den GKV-Höchstbeitrag:

GKV-Höchstbeitrag (monatl.) 

2024

2025*

allgemeiner Beitrag (14,6%)

755,55 €

804,83 €

Zusatzbeitrag (´24: 1,7%, ´25: 2,45%)

87,98 €

135,06 €

Summe:

843,53 € 

939,89 € 

* laut Referentenentwurf

Legt man die Zahlen des Referentenentwurfs und die Expertenprognose zu den Zusatzbeiträgen zugrunde, würde der GKV-Höchstbeitrag sogar um mehr als 11 Prozent steigen. Die Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze und die höheren Zusatzbeiträge wirken hier kumulativ.
 

Allgemeine Lohnentwicklung maßgeblich

Auch wenn die Grenzen deutlich steigen sollen, steckt dahinter nicht unbedingt ein politisches Kalkül. Die Anpassungen orientieren sich an der allgemeinen Lohnentwicklung. Löhne und Gehälter sind in diesem und letzten Jahr besonders stark gestiegen, um Arbeitnehmern mindestens einen Inflationsausgleich zu ermöglichen.