Elektronische Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung für Arbeitgeber nun verpflichtend

News-Artikel vom: 16.02.2023

Mit dem sogenannten Bürokratieentlastungsgesetz III hatte der Bundestag bereits im September 2019 die Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung - kurz: eAU - beschlossen. Damit sollte künftig der Prozess der Krankschreibung und Krankmeldung bei Arbeitnehmern digitalisiert und gleichzeitig vereinfacht werden.

Ursprünglich war der Start des neuen Verfahrens zum 1. Januar 2022 vorgesehen. Wie bei vielen digitalen Vorhaben im Bereich des Gesundheitswesens erwies sich das „voreilig“. Wegen technischer Schwierigkeiten wurde der Einführungstermin zunächst auf den 1. Juli 2022 verschoben, später dann auf den 1.1.2023. Das neue Verfahren ist im Rahmen einer Pilotphase aber auch schon vor diesem Termin angewandt worden - zumindest teilweise. Mit dem Beginn des neuen Jahres 2023 hat der berühmte „gelbe Schein“ nun weitgehend ausgedient. Ganz aus der Welt ist er trotzdem nicht.
 

eAU ersetzt den gelben Schein und ermöglicht direkten Datenaustausch

Bei dem alten Verfahren waren Arbeitnehmer verpflichtet, spätestens am dritten Tag einer Erkrankung eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. Dieser Schein wurde vom feststellenden Arzt in doppelter Ausfertigung in Papierform erstellt. Ein Exemplar musste der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber vorgelegen bzw. per Post zuschicken, eine Version war an die Krankenkasse zu senden.

Mit der eAU wird dem Arbeitnehmer diese „Bürde“ spätestens mit dem Jahreswechsel abgenommen. In seiner Pflicht bleibt nur noch die Krankmeldung beim Arbeitgeber und der Arztbesuch zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit. Der Arzt erstellt die eAU und sendet sie elektronisch an die Krankenkasse. Wenn der Arbeitgeber die Krankmeldung erhält, ruft er die eAU direkt bei der Krankenkasse ab. Sie enthält folgende Angaben:

  • Name des Arbeitnehmers

  • Beginn und Ende der Arbeitsunfähigkeit

  • Datum der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit

  • Angabe, ob es sich um eine Erstmeldung oder Folgemeldung handelt

  • Angabe, ob die Arbeitsunfähigkeit möglicherweise im Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall oder sonstigen Unfall steht.

Die elektronische Meldung durch den Arzt an die Krankenkasse ist schon seit dem 1. Januar 2022 für alle kassenärztlichen Vertragsärzte mit entsprechenden technischen Voraussetzungen Pflicht. Im Rahmen der Pilotphase konnten Arbeitgeber seit diesem Termin bereits die Daten bei der Krankenkasse abrufen, sofern sie dazu technisch in der Lage waren. Da das nicht durchgängig der Fall war, wurden die Kassenärzte weiterhin verpflichtet, den „gelben Schein“ für die Weiterleitung an den Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen.
 

Arbeitnehmer haben weiter Anspruch auf Papierausfertigung

Mit dem Ende der Pilotphase zum Jahreswechsel ist die eAU jetzt auch für Arbeitgeber endgültig Pflicht. Man darf gespannt sein, ob das neue Verfahren reibungslos funktioniert - angesichts des langen Vorlaufs wäre eigentlich genug Zeit zur EDV-mäßigen Vorbereitung gewesen. Trotz des digitalen Prozesses bei der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist der „gelbe Schein“ auch noch nicht Geschichte.

Obwohl jetzt ein direkter Datenaustausch zwischen Arzt, Krankenkasse und Arbeitgeber stattfindet, haben Arbeitnehmer nach wie vor Anspruch auf eine Papierausfertigung, um sie in einem rechtlichen Verfahren als Beweismittel vorlegen zu können - zum Beispiel, wenn die Datenübermittlung im elektronischen Verfahren fehgeschlagen ist. Dann dient der „gelbe Schein“ als Beleg für die (rechtzeitige) Feststellung der Arbeitsunfähigkeit. Erst wenn ein gleichwertiges elektronisches Dokument mit entsprechender Beweiskraft verfügbar wäre, könnte dieser Anspruch nach dem Willen des Gesetzgebers entfallen.
 

eAU - vorerst nicht für Privatversicherte!

Nicht ausgedient hat der „gelbe Schein“ auch bei privat krankenversicherten Arbeitnehmern. Hier bleibt es vorerst bei der Papierform. Ob es im Bereich der PKV zu einem ähnlichen elektronischen Verfahren kommen wird, steht einstweilen in den Sternen.

 

 

ein kostenloses Angebot von
finanzen.de AG 
Schlesische Str. 29-30, 10997 Berlin 
Telefon: 030 31986 1910 | E-Mail: kontakt @finanzen.de