2020 - Werte und Änderungen in der Krankenversicherung

Wie jedes Jahr treten auch diesmal zum Jahreswechsel etliche Änderungen im Bereich der Kranken- und Pflegeversicherung in Kraft, es gelten neue Betragsgrenzen und gesetzliche Regelungen. Wir zeigen hier die wichtigsten Änderungen im Überblick.
 

Versicherungspflichtgrenze

Die Versicherungspflichtgrenze bezeichnet das Einkommen, bis zu dem für Arbeitnehmer eine Pflichtmitgliedschaft in der GKV besteht. Wer mehr verdient, kann sich privat krankenversichern. Für Selbständige, Freiberufler, Beamte und Studenten bei Studienbeginn ist die Grenze nicht relevant. 2020 steigt die Versicherungspflichtgrenze von bisher 60.750 Euro auf 62.550 Euro. Auf den Monat bezogen sind das 5.212,50 Euro statt bislang 5.062,50 Euro. Die Anpassung folgt der allgemeinen Einkommensentwicklung. In die PKV darf wechseln, wer die Grenze ein Jahr lang überschreitet (Ein-Jahres-Wechselfrist).
 

Beitragsbemessungsgrenze

Nicht zu verwechseln mit der Versicherungspflichtgrenze ist die Beitragsbemessungsgrenze. Das ist der Einkommensbetrag, der maximal für die Beitragsberechnung in der GKV zugrunde gelegt wird. Eine Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze ist gleichbedeutend mit einer Beitragserhöhung. 2020 steigt die Beitragsbemessungsgrenze von 4.537,50 Euro im Monat auf 4.687,50 € monatlich. Geht man vom allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent aus, steigt der allgemeine Höchstbeitrag in der GKV dadurch von 662,48 Euro auf 684,38 Euro. Bei hälftiger Übernahme durch den Arbeitgeber entfallen auf den Arbeitnehmer nun 342,19 Euro statt vorher 331,24 Euro.
 

Zusatzbeitrag

Der „amtliche“ durchschnittliche Zusatzbeitrag wird 2020 von bis dato 0,9 Prozent auf 1,1 Prozent angehoben. Dabei handelt es sich aber mehr um eine abstrakte Rechengröße. Entscheidend für die Krankenversicherten sind die krankenkassenindividuellen Zusatzbeiträge. Die meisten Krankenkassen halten ihre Zusatzbeiträge 2020 trotz deutlich gestiegener Ausgaben stabil. Einige erhöhen den Zusatzbeitrag, andere senken ihn sogar. Die relative Beitragsstabilität wird durch die immer noch üppigen Rücklagenpolster der Krankenkassen möglich. Ab 2021 ist auf breiter Front mit höheren Zusatzbeiträgen zu rechnen.
 

Beitrag zur Pflegeversicherung

Die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung bleiben diesmal unverändert. Allerdings gilt auch hier die Beitragsbemessungsgrenze. Wessen Einkommen genau in den Bereich der Anhebung der Grenze fällt, muss 2020 trotz gleichbleibenden Beitragssatzes etwas mehr zahlen als 2019. In der privaten Pflegepflichtversicherung können sich Anpassungserfordernisse aufgrund der stark gestiegenen Pflegeausgaben ergeben. Hier sind die Tarife ggf. neu zu kalkulieren.
 

Beiträge in der PKV

Die Beiträge in der PKV werden unabhängig vom Einkommen für jeden Tarif individuell kalkuliert. Bei etlichen Tarifen finden 2020 spürbare Beitragserhöhungen statt, weil die gesetzlichen Voraussetzungen dafür eingetreten sind. Dann ist eine Anpassung zwingend. In der Regel folgt ein höherer Beitrag auf eine längere Zeit relativer Beitragsstabilität. Die Höhe der Anpassung fällt von Tarif zu Tarif unterschiedlich aus.

Darüber hinaus werden im neuen Jahr - unabhängig von Beitragsanpassungen - zahlreiche gesetzliche Neuerungen im Gesundheitswesen wirksam. Sie betreffen vor allem Kassenpatienten. Hier die wichtigsten Maßnahmen im Überblick in Stichworten:

  • Gesetz zur Einführung eines Freibetrages in der gesetzlichen Krankenversicherung zur Förderung der betrieblichen Altersvorsorge: das Gesetz bringt eine Entlastung für Betriebsrentner bei den Krankenkassenbeiträgen. Im Ergebnis wird die bestehende Belastung mindestens halbiert. Das Gesetz ist bereits vom Bundestag verabschiedet, der Bundesrat muss noch zustimmen. Es soll dann rückwirkend zum 1. Januar in Kraft treten.

  • Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung: damit Patienten schneller Arzttermine erhalten, sind die Terminservicestellen jetzt täglich rund um die Uhr erreichbar. Es wird eine bundesweit einheitliche Telefonnummer 116117 eingeführt. Termine können auch online vereinbart werden.

  • Gesetz für eine bessere Versorgung durch Digitalisierung und Innovation: Ärzte dürfen ihren Patienten künftig digitale Anwendungen, zum Beispiel elektronische Diabetiker-Tagebücher oder Bluthochdruck-Apps verschreiben. Darüber hinaus erlaubt das Gesetz die Abwicklung zahlreicher, bisher papiergestützter Gesundheitsvorgänge auf elektronischem Weg. U.a. ist künftig der freiwillige Beitritt zu einer gesetzlichen Krankenkasse online möglich und Wahlleistungen im Krankenhaus können elektronisch vereinbart werden.

  • Gesetz für bessere und unabhängigere Prüfungen (MDK-Reformgesetz): Der Medizinische Dienst der Krankenkassen wird reformiert und unabhängiger von den Krankenkassen organisiert. Damit soll eine neutrale Begutachtung sichergestellt werden.

  • Gesetz zur Stärkung des Pflegepersonals: will mit verschiedenen Maßnahmen die Personalausstattung in Pflegeheimen und die Arbeitsbedingungen für Pflegekräfte verbessern. Reformiert wird auch die Pflegeausbildung. Die hier vorgesehenen Maßnahmen werden aber eher mittel- bis langfristig wirksam.

 

 

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