Versicherungspflichtgrenze und Beitragsbemessungsgrenze 2024 - deutliche Anhebung erschwert Wechsel in die PKV

News-Artikel vom: 14.09.2023

Die jährliche Anpassung von Versicherungspflichtgrenze und Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung ist schon fast ein Ritual. Regelmäßig legt der Bundesarbeitsminister kurz vor Herbstbeginn den Entwurf der entsprechenden Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung für das Folgejahr vor. So verhält es sich auch in diesem Jahr. Der Entwurf aus dem Hause von Hubertus Heil sieht diesmal eine besonders deutliche Anhebung der Rechengrößen vor.

Die Versicherungspflichtgrenze - oft auch Jahresarbeitsentgeltgrenze genannt - soll von 66.600 Euro in 2023 auf 69.300 Euro in 2024 steigen. Das bedeutet eine Anhebung um gut vier Prozent. Die Beitragsbemessungsgrenze soll von 59.850 Euro in 2023 auf 62.100 Euro in 2024 angehoben werden. Das ist eine Erhöhung um 3,8 Prozent. Die Versicherungspflichtgrenze gibt das Jahreseinkommen an, bis zu dem für Arbeitnehmer Versicherungspflicht in der GKV besteht. Erst wenn der Jahresverdienst dauerhaft darüber liegt, ist ein Wechsel in die PKV möglich. Die Beitragsbemessungsgrenze ist der Teil des Jahreseinkommens, der maximal zur Beitragsberechnung in der GKV herangezogen wird.
 

Wechselhürde höher gelegt - höhere Beiträge in der GKV

Mit der Anhebung wird es für gesetzlich versicherte Arbeitnehmer schwerer, sich privat zu versichern. Gleichzeitig müssen Arbeitnehmer mit Arbeitseinkommen oberhalb der bisherigen Einkommensbemessungsgrenze mehr Krankenkassenbeiträge bezahlen. Im ungünstigsten Fall sind das 0,146 x (62.100 - 59.850) = 328,50 Euro mehr - bei einem Einkommen genau an oder über der neuen Beitragsbemessungsgrenze. Noch nicht berücksichtigt sind dabei die Zusatzbeiträge. Diese sollen nach dem Willen von Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach im kommenden Jahr ebenfalls steigen. Um wieviel der „amtliche“ Durchschnittssatz angehoben wird, steht noch nicht fest. Erwartet wird eine Anhebung um 0,2 bis 0,4 Prozentpunkte. In diesem Jahr liegt der durchschnittliche Zusatzbeitrag bei 1,6 Prozent, wobei jede Krankenkasse die Höhe selbst festlegt.

Die diesjährigen Anpassungen bei den Sozialversicherungsrechengrößen orientieren sich an der allgemeinen Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter. Die waren vor dem Hintergrund der hohen Inflation und angesichts „arbeitnehmerfreundlicher“ Tarifrunden zuletzt spürbar gestiegen. Daraus erklärt sich dann auch die deutliche Anhebung. Keine Rolle spielten dagegen Überlegungen in den Reihen der Ampelkoalition, „Besserverdiener“ gezielt stärker zur Finanzierung des gesetzlichen Gesundheitssystems heranzuziehen. Diese Idee hatte vor einiger Zeit in den Reihen von Grünen und SPD manche Sympathie gefunden, war aber wegen des voraussichtlichen Widerstands der FDP nicht weiterverfolgt werden. Eine Umsetzung hätte eine noch wesentlich drastischere Anhebung der Versicherungspflicht- und Beitragsbemessungsgrenze bedeutet.
 

Wann der Wechsel in die PKV möglich ist

Um als Arbeitnehmer von der GKV in die PKV wechseln zu können, muss das Gehalt mindestens für die nächsten zwölf Monate die aktuelle Versicherungspflichtgrenze und auch die Versicherungspflichtgrenze des Folgejahres übersteigen. Ein Versicherungswechsel ist dann zum nächsten 1. Januar möglich. Privatversicherte Arbeitnehmer, für die infolge der Anhebung der Versicherungspflichtgrenze eine - ggf. erneute - Versicherungspflicht in der GKV eintreten würde, können sich auf Antrag davon befreien lassen und ihre private Krankenversicherung beibehalten. Die Befreiung gilt aber nur für das aktuelle Beschäftigungsverhältnis. Beim Stellenwechsel oder Arbeitslosigkeit tritt ggf. erneut Versicherungspflicht ein. Eine Befreiung ist dann nicht mehr möglich.

 

 

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