Versicherungspflicht für Arbeitnehmer mit Provisionszahlungen?

Arbeitnehmer, die ein Einkommen jenseits der Versicherungspflichtgrenze aufweisen, können sich entscheiden, ob sie weiter in der GKV bleiben oder in die PKV wechseln wollen. Sinkt das Einkommen wieder unter den jeweils gültigen Grenzwert, tritt erneut Versicherungspflicht in der „Gesetzlichen“ ein. 2018 liegt die Versicherungspflichtgrenze bei 59.600 Euro Jahreseinkommen. Das entspricht einem Monatseinkommen von knapp 5.000 Euro.

Doch was ist das relevante Einkommen? Zählt dazu nur das monatliche Fixgehalt oder sind auch sonstige Gehaltsbestandteile berücksichtigungsfähig? Das Sozialversicherungsrecht bietet dafür folgende - recht weit gefasste - Definition:

„Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. …“ (§ 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV).

Es kommt auf „Regelmäßigkeit“ und „hinreichende Sicherheit“ an

Bei der rechtlichen Beurteilung von Entgeltbestandteilen für ihre Relevanz bei der Versicherungspflichtgrenze wird auf das Kriterium der „Regelmäßigkeit“ abgestellt. Zum Jahresarbeitsentgelt zählen danach alle Zahlungen, die regelmäßig im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis erfolgen. Das können sowohl laufende als auch einmalige Einnahmen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV sein. Dabei dürften laufende Einnahmen fast immer das Kriterium der Regelmäßigkeit erfüllen, bei einmaligen Zahlungen ist das nicht so selbstverständlich. Sie sind nur berücksichtigungsfähig, wenn die Zahlung hinreichend und dauerhaft gesichert ist.

In der Auslegung der gesetzlichen Bestimmung und der ständigen Rechtsprechung zu diesem Punkt lässt sich folgendes feststellen:

  • das monatliche Fix-Gehalt gehört auf jeden Fall zum Jahresarbeitsentgelt. Außen vor bleiben nur Gehaltsbestandteile, die im Rahmen einer Entgeltumwandlung steuer- und sozialabgabenfrei in eine betriebliche Altersversorgung fließen;
  • zum Jahresarbeitsentgelt zählen auch regelmäßige Sachbezüge (geldwerte Vorteile eines Dienstwagens, einer Dienstwohnung) und laufende Nebeneinkünfte, die sozialversicherungspflichtig sind;
  • tarifvertraglich begründete Einmalzahlungen wie Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld sind ebenfalls Jahresarbeitsentgelt;
  • Überstundenvergütungen zählen dagegen nicht dazu, weil sie unregelmäßig anfallen– es sei denn, es wird eine feste Überstundenpauschale gezahlt. Die ist Jahresarbeitsentgelt.
  • Vergütungen für Bereitschaftsdienst sind in der Regel ebenfalls Jahresarbeitsentgelt, wenn mit hinreichender Sicherheit feststeht, dass der Bereitschaftsdienst auch zu leisten ist.
     

Was ist mit variablen Gehaltsbestandteilen?

Bei vielen Arbeitsverhältnissen wird heute neben dem Fix-Gehalt auch ein variables Gehalt vereinbart, das von der Erreichung bestimmter Ziele oder der Erfüllung anderer Kriterien abhängig ist. Solche Zahlungen erfolgen als Provisionen, Prämien, Tantiemen, Gratifikationen usw.. Sie machen oft einen nicht unerheblichen Teil der Gesamtvergütung aus. Diese Vergütungen werden regelmäßig - oft einmal jährlich - gezahlt, stehen allerdings bezüglich der Höhe im Vorhinein nicht fest. Bislang entspricht es der gängigen Praxis und Rechtsprechung, dass solche variablen Gehaltsbestandteile auch zum Jahresarbeitsentgelt gerechnet werden. Für die Berücksichtigung im Hinblick auf eine mögliche Versicherungsfreiheit ist ggf. eine „gewissenhafte Schätzung“ erforderlich. Vielfach liegen Erfahrungswerte aus der Vergangenheit vor, die als Orientierung dienen können.

Entscheidend für die Zurechnungsfähigkeit zum Jahresarbeitsentgelt ist, dass die variable Vergütung mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist. Ein variabler Gehaltsbestandteil zählt nur dann nicht zum Jahresarbeitsentgelt, wenn nicht feststeht, ob er überhaupt gezahlt wird.
 

Einzelne Krankenkassen fordern trotzdem Mitgliedschaft

Der GKV-Verband hat diese Auffassung kürzlich nochmals explizit bestätigt. Der Hintergrund ist: einzelne Krankenkassen hatten wohl Bescheide an Arbeitnehmer mit Provisionszahlungen als Gehaltsbestandteil versandt – dies mit der Aufforderung, wieder Pflichtmitglied in der GKV zu werden, weil ihr Einkommen die Versicherungspflichtgrenze unterschreite. Die Provisionen waren dabei nicht als Jahresarbeitsentgelt berücksichtigt worden. Der PKV-Verband rät den Betroffenen, Widerspruch gegen den Bescheid unter der Verweis auf die GKV-Stellungnahme einzulegen.