Tarifwechsel in der PKV und Mehrleistungsausschluss

Die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit von PKV-Versicherten, in einen günstigeren Tarif mit gleichartigem Versicherungsschutz zu wechseln, ist immer wieder Gegenstand von Auseinandersetzungen und Rechtsstreitigkeiten. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich der neue Tarif vom Leistungsumfang her mit dem alten nicht ganz deckt, was häufig gegeben ist. Das Versicherungsvertragsgesetz sieht im Falle eines höheren oder umfassenderen Schutzes vor, dass die Versicherung diese Mehrleistung ausschließen oder dafür einen entsprechenden Risikozuschlag erheben darf, auch eine Wartezeit ist für die zusätzliche Leistung möglich (§ 204 Abs. 1 VVG). Diese eigentlich recht klare gesetzliche Regelung führt dennoch in der Praxis zu unterschiedlichen Auslegungen.
 

Leistungsausschluss und Zuschlag nur risikoabhängig?

Mit einem solchen Fall hatte sich kürzlich der BGH zu befassen, der mit seinem Urteil ein weiteres Mal für eine höchstrichterliche Rechtsprechung in diesem Bereich sorgte. Geklagt hatte eine Versicherungsnehmerin, die im Jahre 2000 einen privaten Krankenversicherungsvertrag abgeschlossen hatte. 2013 wollte sie in einen anderen Tarif bei ihrem PKV-Anbieter wechseln, der diverse Mehrleistungen vorsah. Unter anderem gab es bessere Leistungen bei Brillen, Heilmitteln, Transportkosten und Zahnersatz. Das Versicherungsunternehmen war grundsätzlich zum Tarifwechsel bereit, verlangte aber entweder einen Ausschluss der Mehrleistungen oder die Akzeptanz eines Risikozuschlages. Der Risikozuschlag hätte zu Mehrkosten von 133,96 Euro monatlich geführt.

Hiergegen klagte die Versicherungsnehmerin. Die Klägerin argumentierte, dass bei ihr keine Voraussetzungen für den Leistungsausschluss bzw. die Erhebung eines Risikozuschlages vorlägen, da ihre persönlichen Gesundheitsmerkmale kein erhöhtes Risiko bedeuteten, die eine Inanspruchnahme der Mehrleistungen erwarten ließen. Das Gericht hatte sich vor diesem Hintergrund vor allem mit der Frage zu befassen, ob beim Tarifwechsel nach § 204 Abs. 1 VVG ein Leistungsausschluss oder Risikozuschlag nur risikoabhängig erfolgen darf oder ob dies auch unabhängig vom individuellen Risiko zulässig ist.
 

Beitrag zur Rechtssicherheit

Die BGH-Richter gaben der Klage nicht statt. Sie wiesen in ihrer Urteilsbegründung auf die Absicht des Gesetzgebers bei Einführung des Tarifwechselrechtes hin. Danach sollte es Versicherungsnehmern ermöglicht werden, von einem Tarif, der sich tatsächlich oder voraussichtlich verteuere, in einen gleichwertigen günstigeren zu wechseln. Eine Besserstellung bei den Leistungen sei dabei nicht im Fokus gewesen. Insofern könnten Versicherungsnehmer diese nicht einfordern, wenn sie im neuen Tarif vorgesehen seien. Der Leistungsausschluss oder die Erhebung eines Risikozuschlags sei daher zulässig, auch wenn kein gesteigertes Risiko vorliege.

Mit dem höchstrichterlichen Urteil (BGH: Az. IV ZR 393/15) bestätigte der BGH zwei vorangegangene Entscheidung des Landgerichtes Heilbronn und des Oberlandesgerichtes Stuttgart. Das Urteil ist ein Beitrag zur Rechtssicherheit bei der häufig streitigen Gesetzesregelung.

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