Kein Steuerabzug bei fehlender Datenübermittlung

Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind normalerweise als Sonderausgaben bei der Einkommensteuererklärung absetzbar. Bei der PKV können allerdings nur Beiträge zur sogenannten Basisabsicherung in voller Höhe geltend gemacht werden. Bei den GKV-Beiträgen und den Beiträgen zur Pflegepflichtversicherung gibt es eine solche Differenzierung nicht. Da es in der Regel um erhebliche Beträge geht, ist der Ansatz der Versicherungsbeiträge ein wichtiger Beitrag, um die persönliche Einkommensteuerlast zu mindern.

Die Anerkennung sollte eigentlich kein Problem sein, wenn entsprechende Zahlungen nachgewiesen werden können, mag sich der Steuerlaie denken. Doch das Steuerrecht hat hier eine formale Hürde aufgestellt, an der die Akzeptanz durch das Finanzamt scheitern kann. Diese „Formalie“ ist die Einwilligung des Versicherungsnehmers in die Datenübermittlung durch den Versicherer an das Finanzamt. Sie wird üblicherweise dann abgefragt, wenn der Vertrag über die Kranken- oder Pflegeversicherung abgeschlossen wird.
 

Keine Verletzung von Grundrechten

Wenn keine Einwilligung zur Datenübermittlung vorliegt und demzufolge der elektronische Datentransfer unterbleibt, können die Ausgaben für die Kranken- und Pflegeversicherung steuerlich nicht (in voller Höhe) anerkannt werden. Das hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg in einem Urteil vom 17.11.2016 so entschieden (Az. 13 K 13119/15).

Geklagt hatte ein privat versicherter Beamter, der in seiner – gemeinsam mit seine Ehefrau abgegebenen - Steuererklärung rund 2.700 Euro an Beiträgen für sein Kranken- und Pflegeversicherung geltend gemacht hatte. Der Kläger hatte bei Abschluss der Versicherungen keine Einwilligung zur Datenübermittlung erteilt. Seine Ehefrau, die gesetzlich versichert ist, hatte gleichzeitig knapp 3.300 Euro für ihre Beiträge angesetzt, sie hatte in die Übermittlung ihrer Daten eingewilligt. Das zuständige Finanzamt lehnte die volle Anerkennung des Ansatzes des Ehemanns wegen der fehlenden Einwilligung zur Datenübermittlung ab. Die Beiträge wurden daher nur bis zur Höhe des - bei zusammenveranlagten Ehepaaren geltenden - doppelten Pauschbetrages von 3.800 Euro anerkannt.

Der Beamte begründete seine Klage mit der Verletzung seiner Grundrechte auf Gleichbehandlung und informationelle Selbstbestimmung. Er hatte zum Nachweis seiner Beiträge eine papiergestützte Bescheinigung seiner Beiträge eingereicht, die aber nicht akzeptiert worden war. Das Gericht schloss sich seiner Argumentation allerdings nicht an. Die Verletzung von Verfassungsrechten wurde im Hinblick auf die bereits erfolgte höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs als nicht gegeben angesehen.
 

Es gilt der Gesetzeswortlaut

Daher hielt sich das Gericht streng an den Gesetzeswortlaut des Einkommensteuergesetzes. Danach ist die Anerkennung des Sonderausgabenabzugs nur möglich, wenn der Steuerpflichtige zuvor in die Datenübermittlung eingewilligt hat. Das ergibt sich nach Ansicht des Gerichts eindeutig aus § 10 Abs. 2 Satz 3 EStG.

 

 

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