
- Solidargemeinschaften sind eine dritte Form der Krankenabsicherung neben GKV und PKV – aber keine Versicherung im rechtlichen Sinne.
- Mitglieder sichern sich gegenseitig ab; einen einklagbaren Rechtsanspruch auf Leistungen gibt es nicht.
- Anerkannte Solidargemeinschaften können die Versicherungspflicht erfüllen (§ 176 SGB V).
- Das Modell ist auf kleine, vertrauensbasierte Gruppen ausgelegt – nicht für die Masse.
Wenn von Krankenversicherung die Rede ist, denkt man automatisch an die gesetzlichen Krankenkassen oder private Krankenversicherungsunternehmen. Neben GKV und PKV gibt es aber noch eine dritte Möglichkeit des Krankenversicherungsschutzes, sogenannte Solidargemeinschaften.
Zugegeben, es handelt sich um ein winziges Pflänzchen, das neben den Riesen der Krankenversicherung mit ihren in die Millionen gehenden Mitgliedern und Versicherungsnehmern kaum wahrgenommen wird. Dabei handelt es sich um eine Einrichtung mit Tradition. Manche Solidargemeinschaften existieren bereits seit fast hundert Jahren. Ihren Ursprung haben sie im freiwilligen Zusammenschluss von Pfarrern zur gegenseitigen gesundheitlichen Absicherung.
Solidarische Zusammenschlüsse zum gegenseitigen Vorteil
Insgesamt gibt es mehrere hundert solcher Zusammenschlüsse in Deutschland mit zusammen rund zehntausend Mitgliedern – gemessen an den Millionen Versicherten in GKV und PKV also eine sehr kleine Gruppe. Sie haben sich in mehreren Netzwerken unter Namen wie Artabana, Samarita oder Solidago zusammengefunden. Eine einzelne Solidargemeinschaft besteht dabei aus einer überschaubaren Anzahl von Mitgliedern. Typischerweise sind es zwischen fünf und dreißig. Man kennt sich gegenseitig und bildet fast so etwas wie eine Familie. Häufig handelt es sich um Angehörige der gleichen Berufsgruppe, zum Beispiel Polizisten oder Justizvollzugsbeamte.
Das Prinzip der Solidargemeinschaften ist einfach und funktioniert wie folgt: jedes Mitglied zahlt einen definierten Beitrag, zum Beispiel einen fixen Verwaltungsbeitrag und einen bestimmten Prozentsatz vom Einkommen. Davon wird der größere Teil einem persönlichen Gesundheitskonto gutgeschrieben, ein Teil fließt in den Solidarfonds der lokalen Gruppe, ein weiterer Teil in einen regionalen oder bundesweiten Solidarfonds des jeweiligen Netzwerks.
Für die „normalen" Arztbesuche, Behandlungen und medizinischen Bedürfnisse des Alltags wird zunächst das persönliche Gesundheitskonto angezapft. Reicht es nicht mehr aus – zum Beispiel bei einem stationären Krankenhausaufenthalt – wird der Solidarfonds der Gruppe herangezogen, übersteigen die Kosten der Behandlung auch dessen Möglichkeiten, springt der Regional- oder Bundesfonds ein. Ein Rechtsanspruch auf Kostenübernahme besteht nicht – ein wesentlicher Unterschied zu einer klassischen Krankenversicherung –, die Solidargemeinschaften entscheiden eigenverantwortlich darüber, was übernommen wird und was nicht.
Kein taugliches Modell für große Versichertenzahlen
Dies kann nur funktionieren, wenn ein entsprechendes Vertrauensverhältnis und eine solidarische Grundeinstellung unter den Beteiligten besteht und erklärt, warum die einzelnen Gemeinschaften nur eine überschaubare Anzahl an Mitgliedern haben. Das Modell taugt nicht für „Massenversicherung". Daher achten die Solidargemeinschaften im Allgemeinen darauf, wen sie als Mitglieder aufnehmen. „Probezeiten" sind üblich.
Wer die Aufnahme geschafft hat, kann von einem Krankenschutz-Modell profitieren, das vielfach deutlich günstiger ist als Krankenversicherung in GKV oder PKV und auch noch mehr leistet. Dazu trägt wesentlich bei, dass die Solidargemeinschaften weitgehend ohne einen „hauptamtlichen" Verwaltungsapparat auskommen und die Haltung der Versicherten selbst dazu beiträgt, dass die Kosten im Rahmen bleiben. Die Gemeinschaften leben vom Ehrenamt. Wer hier Mitglied ist, muss daher auch dazu bereit sein, Verantwortung zu übernehmen.
Rechtlicher Rahmen und Anerkennung
Lange bewegten sich die Solidargemeinschaften in einer rechtlichen Grauzone. Denn in Deutschland besteht Versicherungspflicht, was die Krankenversicherung betrifft – und um eine Versicherung im streng juristischen Sinne handelt es sich bei Solidargemeinschaften eben nicht. Manche gesetzlichen Krankenkassen weigerten sich daher, Mitglieder in eine Solidargemeinschaft zu entlassen.
Inzwischen hat der Gesetzgeber nachgebessert: Mit § 176 SGB V gibt es eine Grundlage, nach der anerkannte Solidargemeinschaften die gesetzliche Versicherungspflicht erfüllen können. Voraussetzung ist unter anderem, dass die Gemeinschaft bereits vor dem Stichtag 20. Januar 2021 bestand, seitdem durchgehend fortgeführt wurde und ihre dauerhafte Leistungsfähigkeit nachweist – dazu muss sie dem Bundesministerium für Gesundheit alle fünf Jahre ein versicherungsmathematisches Gutachten vorlegen. Aus der reinen Grauzone ist damit für einen Teil der Gemeinschaften eine geregelte Anerkennung geworden. Eine bestehende Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung lässt sich dadurch allerdings nicht ohne Weiteres ersetzen.
GKV, PKV und Solidargemeinschaft im Vergleich
Die drei Modelle unterscheiden sich grundlegend – vor allem beim Rechtsanspruch und bei der Aufnahme:
| Merkmal | Gesetzliche KV | Private KV | Solidargemeinschaft |
|---|---|---|---|
| Rechtsanspruch auf Leistung | Ja | Ja (vertraglich) | Nein |
| Erfüllt Versicherungspflicht | Ja | Ja | Nur wenn anerkannt |
| Aufnahme | für alle offen | Gesundheitsprüfung | Aufnahmeverfahren, „Probezeit" |
| Beitrag | einkommensabhängig | risiko-/leistungsabhängig | Verwaltungsbeitrag + Einkommensanteil |
| Verwaltungsapparat | groß | groß | schlank, ehrenamtlich |
| Gruppengröße | Millionen | Millionen | meist 5–30 pro Gemeinschaft |
Für wen eignet sich eine Solidargemeinschaft – und für wen nicht?
Eher geeignet, wenn Sie:
- bereit sind, Verantwortung in einer Gemeinschaft zu übernehmen,
- einen schlanken, vertrauensbasierten Ansatz dem anonymen Großapparat vorziehen,
- auf einen einklagbaren Rechtsanspruch verzichten können.
Eher nicht geeignet, wenn Sie:
- auf rechtlich garantierte Leistungen angewiesen sein möchten,
- eine schnelle, formlose Aufnahme ohne Prüfung erwarten,
- die Sicherheit eines etablierten Systems mit Millionen Versicherten bevorzugen.
Wer aus der gesetzlichen Krankenkasse in eine Solidargemeinschaft wechseln möchte, sollte vorab klären, ob die jeweilige Gemeinschaft anerkannt ist – nur dann ist man von der Versicherungspflicht befreit. Manche Krankenkassen verlangen einen entsprechenden Nachweis. Eine spätere Rückkehr in die GKV kann zudem erschwert sein. Mehr dazu in unserem Beitrag zur Befreiung von der Versicherungspflicht.
Häufige Fragen zu Solidargemeinschaften
Ist eine Solidargemeinschaft eine Krankenversicherung?
Nein. Rechtlich ist sie keine Versicherung. Es gibt keinen vertraglich einklagbaren Anspruch auf Kostenübernahme – die Gemeinschaft entscheidet eigenverantwortlich.
Erfüllt sie die Versicherungspflicht?
Eine anerkannte Solidargemeinschaft kann die Versicherungspflicht erfüllen (§ 176 SGB V). Bei nicht anerkannten Gemeinschaften ist das nicht gesichert.
Was kostet die Mitgliedschaft?
Üblich ist ein fixer Verwaltungsbeitrag plus ein einkommensabhängiger Anteil. Durch das Ehrenamt und den schlanken Verwaltungsapparat liegt das Niveau oft unter dem von GKV oder PKV.
Kann ich später in die GKV zurück?
Eine Rückkehr ist möglich, kann aber – je nach Alter und Vorgeschichte – erschwert sein. Vor einem Wechsel sollte man die Rückkehroptionen prüfen.
Quellen & weiterführende Informationen
- § 176 SGB V – Bestandschutzregelung für Solidargemeinschaften (Stichtag 20.01.2021).
- Bundesministerium für Gesundheit: Informationen zur Versicherungspflicht in der Krankenversicherung. bundesgesundheitsministerium.de
- Netzwerke der Solidargemeinschaften (Artabana, Samarita, Solidago) – Eigenangaben.