Bei vielen PKV-Tarifen ist ein Selbstbehalt vorgesehen. Versicherte müssen dann einen Teil der Krankheitskosten selbst tragen, entweder bis zum Erreichen bestimmter Betragsgrenzen oder als prozentualen Anteil. Der Selbstbehalt stellt eine effektive finanzielle Belastung dar, der sich bei regelmäßiger Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen wirtschaftlich ähnlich auswirkt wie ein Versicherungsbeitrag. Dennoch werden Versicherungsbeiträge und Selbstbehalte steuerlich unterschiedlich behandelt:
- für Versicherungsbeiträge (im Rahmen der Basisversorgung) gilt ein unbeschränkter Sonderausgaben-Abzug, der sich entsprechend steuermindernd auswirkt;
- bei Selbstbehalten ist kein Sonderausgabenabzug zugelassen. Hier sieht das Steuerrecht die Möglichkeit vor, entsprechende Ausgaben als außergewöhnliche Belastungen in der Einkommensteuer-Erklärung geltend zu machen.
Außergewöhnliche Belastungen nur bedingt steuerwirksam
Außergewöhnlichen Belastungen wirken sich allerdings nicht in gleicher Weise steuermindernd aus, wie das beim Sonderausgaben-Ansatz der Fall ist. Grundsätzlich geht der Steuer-Gesetzgeber nämlich davon aus, dass Steuerpflichtige einen „zumutbaren Teil“ der außergewöhnlichen Belastungen selbst tragen müssen. Was „zumutbar“ ist, hängt vom Einkommen, dem Familienstand und der Kinderzahl ab.
Ein unverheirateter Steuerpflichtiger ohne Kinder mit Jahres-Einkünften von 40.000 Euro muss sich zum Beispiel einen zumutbaren Anteil von sechs Prozent – absolut: 2.400 Euro – zurechnen lassen. Sofern keine anderen außergewöhnlichen Belastungen vorliegen, könnten daher nur Selbstbehalte, die 2.400 Euro übersteigen, steuerwirksam geltend gemacht werden. Das Beispiel verdeutlicht den Vorteil eines Sonderausgabenabzugs, bei dem schon der „erste Euro“ zählen würde, unmittelbar.
BFH weist Klage auf Sonderausgabenabzug ab
Genau das versuchte ein privater Kläger einzufordern. Er hatte für sich und seine beiden Töchter PKV-Verträge mit Selbstbehalt abgeschlossen. Sein Selbstbehalt betrugt 1.800 Euro p.a., der seiner Töchter jeweils 1.800 Euro – zusammen jährlich 3.960 Euro. Da im vorliegenden Fall die „zumutbare Belastung“ aufgrund der hohen Einkünfte des Klägers deutlich über dem Betrag des Selbstbehalts lag, führte der Ansatz als „außergewöhnliche Belastung“ nicht zu einer Steuerminderung.
Der Kläger verlangte daher, diese Summe als Sonderausgaben geltend machen zu können und argumentierte, das Bundesverfassungsgericht habe entschieden, dass Aufwendungen für Krankenversicherungen vollständig abzugsfähig sein müssten. Dem schlossen sich die Richter am BFH, der letztinstanzlich über die Klage zu befinden hatte, allerdings nicht an. In einem am 2. November veröffentlichten Urteil (BFH; Az.: X R 43/14) wird das Ansinnen abgewiesen.
Die Richter vertreten die Auffassung, dass es sich bei dem Selbstbehalt im rechtlichen Sinne nicht um einen Versicherungsbeitrag handelt. Ihn als solchen zu werten, sei ein „fiktiver Sachverhalt“, der aber für die Besteuerung nicht maßgeblich sei. Hier sei alleine der „tatsächlich verwirklichte Sachverhalt zugrunde zu legen“. Aus diesem Grund komme ein Sonderausgabenansatz nicht in Betracht.