PKV: selbst getragene Kosten sind keine Beiträge

In der PKV kann es sich in bestimmten Konstellationen lohnen, die Versicherung nicht in Anspruch zu nehmen, sondern Kosten für medizinische Behandlungen oder Medikamente selbst zu tragen. Denn wenn die PKV über längere Zeit - in der Regel ein Jahr - keine Leistungen erbringen muss, sind oft Beitragsrückerstattungen vorgesehen. Sie können einen erheblichen Teil der Beitragszahlungen ausmachen - bis zu 25 Prozent.

Das Kalkül ist einfach: wenn die selbst getragenen Kosten unter der zu erwartenden Beitragsrückerstattung liegen, lässt sich mit diesem Modell unter dem Strich sparen. Noch schöner wäre es, wenn dies auch steuerlich Berücksichtigung finden würde. Dem sind allerdings enge Grenzen gesetzt. Das zeigt ein Ende vergangenen Jahres ergangenes höchstrichterliches Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 29.11.2017, Az.: X R 3/16).

Rechnung und Gegenrechnung in der Steuererklärung

Steuerlich ist es so, dass die Beiträge für die PKV, die der Basisabsicherung entsprechen, in voller Höhe als Sonderausgaben in der Steuererklärung geltend gemacht werden können. Darüber hinausgehende Beiträge für weitergehenden Versicherungsschutz sind in gewissen Grenzen ebenfalls ansetzbar. In der Regel kommen sie aber nicht zum Tragen, weil die „Basis-Beiträge“ die Möglichkeiten der steuerlichen Berücksichtigung bereits voll ausschöpfen. Erhaltene Beitragsrückerstattungen werden steuerlich den Beiträgen gegengerechnet. Das heißt: sie reduzieren den Sonderausgabenabzug und wirken daher steuererhöhend.

Das wollte der Kläger in dem vom BFH zu entscheidenden Verfahren so nicht gelten lassen. Er hatte für sich das „Spar-Modell“ genutzt und Arztrechnungen selbst gezahlt, um den Anspruch auf die Beitragsrückerstattung nicht zu verwirken. In seiner Steuererklärung kürzte er zwar die als Sonderausgaben geltend gemachten PKV-Beiträge um die erhaltene Beitragsrückerstattung. Gleichzeitig rechnete er aber die von ihm selbst getragenen Kosten dagegen. Dies erkannte das zuständige Finanzamt aber nicht an.
 

So argumentiert der BFH

Der BFH gab der Behörde Recht. Dabei wurde in zweifacher Hinsicht argumentiert:

  • die Krankheitskosten seien bereits im Vorjahr desjenigen Jahres angefallen, um das es bei dem Rechtsstreit ging. Sie hätten daher allenfalls im Vorjahr steuerlich Berücksichtigung finden können, nicht im Streitjahr. Eine nachträgliche Geltendmachung lasse das Steuerrecht nicht zu. Auf diesen Standpunkt hatte sich auch das Finanzamt gestellt;

  • Krankheitskosten seien steuerlich gesehen keine Beiträge und könnten daher nicht wie diese geltend gemacht werden. Laut Einkommensteuergesetz könnten nur solche Ausgaben als Beiträge angesehen werden, die zur Erlangung des Versicherungsschutzes notwendig sind. Das sei aber bei freiwillig selbst getragenen Kosten nicht der Fall. Daher komme ein Ansatz als Sonderausgaben grundsätzlich nicht in Betracht.
     

Spar-Modell zum Teil in Frage gestellt

Durch das BFH-Urteil wird das Spar-Modell ein Stück weit in Frage gestellt. Denn durch die fehlende Berücksichtigungsfähigkeit selbst getragener Krankheitskosten reduziert sich der Vorteil des Modells erheblich. Im Extremfall kann er sogar ins Gegenteil umschlagen. Es ist dann günstiger, die Versicherung in Anspruch zu nehmen und auf die Beitragsrückerstattung zu verzichten. Das Modell rechnet sich garantiert dann, wenn im fraglichen Zeitraum tatsächlich keine Krankheitskosten anfallen. Ansonsten sollte genau kalkuliert werden.