Schwieriges Thema – Risikozuschläge bei PKV-Tarifwechsel

PKV-Versicherte haben grundsätzlich die Möglichkeit, in andere gleichartige Tarife bei ihrem Versicherer zu wechseln. Dies ist im Versicherungsvertragsgesetz so geregelt (§ 204 Abs. 1 VVG). Sofern dieser Tarif einen höheren oder umfassenderen Schutz als bei dem Alt-Tarif vorsieht, darf die Versicherung für die Mehrleistung einen Leistungsausschluss oder einen Risikozuschlag, ggf. auch eine Wartezeit vorsehen.

In der Regel machen PKV-Versicherte von der Tarifwechsel-Option Gebrauch, wenn der neue Tarif günstiger ist. Es kommt aber auch vor, dass tatsächlich Mehrleistungen vereinbart werden. In beiden Fällen kann sich die Frage eines möglichen Risikozuschlags stellen und es zeigt sich, dass das Thema nicht ganz so eindeutig ist, wie es nach dem Gesetzestext scheint. Zwei vielbeachtete Urteile der letzten Zeit machen dies deutlich.
 

1. BGH: Risikozuschlag bei Wechsel in günstigeren Tarif möglich

Im ersten Fall entschied der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil v. 15.07.2015, IV ZR 70/15) in einem Berufungsverfahren. Geklagt hatte ein Versicherungsnehmer, der ursprünglich einen sogenannten Pauschaltarif bei seinem PKV-Anbieter abgeschlossen hatte. Die Versicherung erfolgte ohne Risikozuschlag, obwohl der Kunde eine frühere Nierenstein-Zertrümmerung angegeben hatte. Begründet wurde dies dadurch, dass in dem Pauschaltarif bereits eine pauschale Risikoprämie für eine ganze Bandbreite von Risiken einkalkuliert war. Entsprechend hoch viel der Beitrag aus.

Als der Versicherungsnehmer später in einen günstigeren Kompakttarif wechselte, forderte die Versicherung nun einen Risikozuschlag unter Verweis auf das Nierensteinleiden. Infolgedessen minderte sich der Kostenvorteil des Kompakttarifs erheblich. Der Kläger ging deswegen vor Gericht. Die Bundesrichter gaben allerdings dem PKV-Anbieter Recht. Sie argumentierten, dass der neue Tarif im Unterschied zum Pauschaltarif so konzipiert sei, dass eine Grundprämie für das Basisrisiko und Risikozuschläge für individuelle Einzelrisiken erhoben würden. Das Unternehmen sei daher beim Tarifwechsel berechtigt gewesen, einen entsprechenden Risikozuschlag zu verlangen. Das Tarifwechselrecht solle Versicherungsnehmer grundsätzlich nur vor überhöhten, nicht vor risikogerechten Zuschlägen schützen.
 

2. OLG Karlsruhe: kein Risikozuschlag bei Mehrleistung trotz Risikoerhöhung

Auch im zweiten Fall handelte es sich um eine Berufung. Hier war ein Versicherungsnehmer in einen Tarif mit einem geringeren Selbstbehalt gewechselt, was eine partielle Mehrleistung darstellt. Die Versicherung verlangte dafür einen erheblichen Risikozuschlag, weil sich der Gesundheitszustand des Versicherungsnehmers seit dem ersten Vertragsabschluss durch verschiedene Leiden verschlechtert hatte. Dies hielten die zuständigen Richter am OLG Karlsruhe (OLG Karlsruhe, Urteil v. 14.01.2016, 12 U 106/15) für unzulässig. Die Richter kamen hier zu dem Ergebnis, dass der Versicherungsnehmer bei der Risikoeinstufung so zu stellen sei, wie bei Abschluss des Ursprungstarifs. Für nachträgliche Gesundheitsveränderungen dürfe die Versicherung keine Risikozuschläge erheben.

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