Privatversicherte genießen in der Regel einen besseren Krankenversicherungsschutz als Kassenpatienten und sind in mancher Hinsicht privilegiert. Allerdings ergeben sich aus dem Privatstatus auch besondere Pflichten und Verantwortlichkeiten - zum Beispiel im Zusammenhang mit Arztrechnungen.
Bei Kassenpatienten werden ärztliche Leistungen üblicherweise direkt zwischen Arzt und Krankenkasse abgerechnet. Der Patient ist - abgesehen von seinen Beiträgen - finanziell außen vor. Anders bei Privatversicherten: hier stellt der Arzt eine Rechnung an den Patienten, die dieser begleicht und dann mit seiner Krankenversicherung abrechnet. In diesem Dreiecksverhältnis können sich immer wieder Konfliktsituationen ergeben, bei denen der Patient im Fokus steht - so auch in einem Fall, über den kürzlich der Bundesgerichtshof (BGH) zu entscheiden hatte.
Rechtsstreit um Kosten für ein neuartiges Behandlungsverfahren
Dem Fall lag ein Rechtsstreit zugrunde, bei dem eine privat versicherte Frau zunächst ihre Krankenversicherung verklagt hatte. Sie hatte sich von ihrem Arzt Krampfadern mit einer neuartigen, noch nicht allgemein anerkannten Behandlungsmethode veröden lassen. Der Arzt hatte sie vorher schriftlich über diesen Sachverhalt informiert - auch darüber, dass das Verfahren in der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bis dato nicht gelistet sei und daher nur eine sogenannte Analogabrechnung, möglichst eng angelehnt an GOÄ-Ziffern, durchgeführt werden könne. Eine Ablehnung der Erstattung einzelner Gebührenpositionen durch den PKV-Anbieter sei trotzdem möglich. Die Frau hatte dies akzeptiert.
Als sie die Rechnung in Höhe von ca. 3.520 Euro bei ihrer Versicherung einreichte, verweigerte diese die Erstattung. Die Frau klagte daraufhin vor dem zuständigen Amtsgericht, erlitt dort aber eine Niederlage. Das Gericht wies diese Klage mit der Begründung zurück, die angewandte Methode sei von der Schulmedizin noch nicht überwiegend anerkannt und habe sich überdies in der bisherigen praktischen Anwendung als weniger erfolgversprechend erwiesen als konventionelle Verfahren.
Klage gegen Arzt nach gescheiterter Klage gegen Versicherung
Die Frau zog daraufhin gegen den Arzt vor Gericht und forderte die Rückzahlung der Behandlungskosten. Die Argumentation lautete: Der Arzt habe sie vor der Behandlung nicht ausreichend über die voraussichtlichen Kosten aufgeklärt und damit seine gesetzlichen Informationspflichten verletzt. Er hätte über hinreichend Indizien verfügen müssen, dass die Kostenübernahme durch die Krankenversicherung ungewiss sei.
Das Landgericht, vor dem der Prozess geführt wurde, folgte dieser Argumentation und gab der Frau Recht. Der Arzt habe wissen müssen, dass die Kosten für die neue Methode weder von den gesetzlichen Krankenkassen, noch von PKV-Anbietern übernommen würden. Das wollte der Arzt so nicht stehen lassen. In der Revision wurde der Rechtsstreit bis vor den BGH getragen.
BGH differenziert zwischen Privatpatienten und Kassenpatienten
Die BGH-Richter entschieden schließlich zugunsten des Arztes (BGH-Urteil v. 28. 01.2020 - Az. VI ZR 92/19) - mit einer differenzierten Begründung. Eine Begründung ist, dass die Informationspflicht des Arztes bezüglich der Behandlungskosten nicht absolut zu verstehen sei. Es bestehe keine Verpflichtung zur umfassenden Aufklärung über mögliche wirtschaftliche Folgen einer Behandlung – konkret über eine eventuell verweigerte Kostenerstattung durch die Krankenversicherung und ihre Konsequenzen.
Dabei treffen die Richter eine wichtige Unterscheidung zwischen Kassenpatienten und Privatpatienten, was zum anderen Teil der Begründung führt. Bei Kassenpatienten wüssten Vertragsärzte genau, welche Leistungen zum GKV-Katalog gehören und welche nicht. Bei Privatversicherten komme es dagegen auf den jeweiligen Anbieter, dessen Tarifbedingungen und Regulierungspraxis an. Vom behandelnden Arzt könne nicht erwartet werden, dass er diesbezüglich einen umfassenden Über- und Einblick habe. Hier sie der Versicherungsnehmer vielmehr selbst in der Verantwortung, sich entsprechende Kenntnis über seinen Versicherungsschutz zu verschaffen.