PKV-Beiträge: wenn der Sonderausgaben-Abzug ausscheidet

Normalerweise können Beiträge zu einer privaten Krankenvollversicherung dem jeweiligen Basistarif-Anteil entsprechend unbeschränkt bei der Steuererklärung als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Beiträge für weitergehenden Krankenschutz lassen sich dagegen nur bis zum Höchstbetrag von 1.900 Euro (bzw. 2.800 Euro bei Selbständigen) für sonstige Vorsorgeaufwendungen geltend machen, - aber nur, sofern dieser Abzugsbetrag nicht schon anderweitig ausgeschöpft ist. Das ist allerdings in der Regel der Fall, so dass diese Beitragsanteile de facto in puncto Steuerermäßigung „unter den Tisch fallen“.

Es gibt allerdings Konstellationen, in denen auch der Sonderausgaben-Abzug für den Basistarif-Anteil in der PKV nicht in Betracht kommt. Einen solchen Fall hatte kürzlich der Bundesfinanzhof (BFH) höchstrichterlich zu entscheiden (BFH-Urteil vom 29.11.2017, Az.: X R 5/17). Geklagt hatte ein Rentner-Ehepaar, das in der GKV pflichtversichert war, gleichzeitig aber auf freiwilliger Basis eine private Krankenvollversicherung besaß.
 

BFH entscheidet im Falle einer „Doppelt-Versicherung“

Das Finanzamt hatte bei der Steuererklärung der beiden Rentner die Beiträge im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung als Sonderausgaben berücksichtigt, ließ aber die dem Basistarif entsprechenden PKV-Beiträge außen vor. Dementsprechend erkannte das Finanzamt nur 7.959 Euro als Sonderausgaben an, während das Ehepaar 12.138 Euro geltend machen wollte. Die Differenz resultiert aus den PKV-Beitragsanteilen zur Basisversorgung. Dagegen ging das Ehepaar gerichtlich vor und klagte zunächst vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg, das dem Standpunkt der Finanzverwaltung Recht gab, und im Rahmen eines Revisionsverfahrens dann vor dem BFH.

Das oberste Finanzgericht bestätigte allerdings im Wesentlichen die Entscheidung der Vorinstanz und erklärte, dass in diesem Fall nur die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung unbeschränkt als Sonderausgaben angesetzt werden können. Denn nach den Regelungen des Einkommensteuerrechtes (vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a Satz 1 EStG) seien die Beiträge nur insoweit unbeschränkt abziehbar, als sie zur Erlangung eines „sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus“ erforderlich seien. Dies werde aber bereits durch die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung erreicht.
 

Der Zweck des Bürgerentlastungsgesetzes

Die unbeschränkte Abzugsfähigkeit von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen war 2010 durch das sogenannte Bürgerentlastungsgesetz eingeführt worden. Das Gesetz wollte damit das Existenzminimum von der Besteuerung ausnehmen und stellte daher die notwendigen Beiträge zur Basisversorgung bei Krankenschutz und Pflege steuerfrei. Dies wurde durch den unbeschränkten Steuerausgabenabzug erreicht. Es widerspräche dem eigentlichen Gesetzeszweck, wenn Beiträge im Rahmen einer doppelten oder mehrfachen Krankenversicherung zu einer höheren Steuerentlastung führen würden, argumentierten die Richter. Denn der eigentliche Zweck der steuerfreien Basisabsicherung sei durch die GKV bereits erfüllt. Mehr wollte der Gesetzgeber nicht steuerlich begünstigen.
 

Auch keine außergewöhnlichen Belastungen

Der BFH verneinte auch den Ansatz der PKV-Beiträge als außergewöhnliche Belastungen - dies vor allem mit einer formalen Begründung. Beiträge zur privaten Krankenversicherung stellten ihrer Art nach immer Sonderausgaben dar und keine außergewöhnlichen Belastungen. Das gelte unabhängig davon, ob die Sonderausgaben tatsächlich steuerlich Berücksichtigung finden könnten oder nicht. Eine Anerkennung als außergewöhnliche Belastung komme auch nicht in Betracht, weil die Kläger weder rechtlich noch in sonst einer Weise dazu verpflichtet gewesen seien, zusätzlich einen privaten Krankenschutz im Rahmen der Basisabsicherung abzuschließen. Das sei eine rein freiwillige Entscheidung ohne steuerliche Relevanz gewesen.