
Private Krankenversicherer sind kraft Gesetz dazu verpflichtet, ihren Kunden den sogenannten Basistarif anzubieten. Mit diesem Tarif wird Versicherungsnehmern ein Versicherungsschutz gewährt, der dem GKV-Leistungsniveau vergleichbar ist. Im Unterschied zu anderen PKV-Tarifen besteht für den Versicherer ein Annahmezwang. Mit dieser Vorgabe wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass PKV-Versicherten mit begrenzter wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit und fehlender Möglichkeit zur Rückkehr in die GKV ein vergleichsweise kostengünstiger privater Versicherungsschutz als „Notlösung“ immer offensteht.
BGH entscheidet in dritter Instanz
Allerdings gilt das „Recht des PKV-Versicherten auf den Basistarif“ nicht unbeschränkt. Das hat jetzt der BGH in einem höchstrichterlichen Urteil entschieden. Auch hier besitzt der Versicherer unter bestimmten Bedingungen ein Rücktrittsrecht. Der Wechsel in den Basistarif bietet für den Kunden daher keinen Ausweg. Worum ging es in dem vorliegenden Fall? Geklagt hatte ein Kunde, der in seinem PKV-Antrag die Gesundheitsfragen nicht korrekt beantwortet hatte. Der Versicherer trat daraufhin vom Vertrag zurück. Hiergegen klagte der Kunde. In zwei Instanzen gaben das Landgericht und das Oberlandesgericht Frankfurt/Main aber der Versicherung Recht. Der Kläger beschritt daraufhin den Weg zum Bundesgerichtshof.
Rücktrittsrecht bei grober Fahrlässigkeit
In dritter und letzter Instanz entschied jetzt der BGH und bestätigte die zuvor ergangenen Urteile. Das Rücktrittsrecht des Versicherers sei nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Versicherungskunde Anspruch auf Versicherungsschutz im Basistarif habe, so die Richter. Bei einer grob fahrlässigen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflichten - wie im vorliegenden Fall - durch den Versicherungsnehmer sei das Rücktrittsrecht gegeben. Das Gericht wies in seiner Begründung ausdrücklich darauf hin, dass der Kunde bei der Antragstellung mit gut sichtbaren Hinweisen und hervorgehobenem Fettdruck auf Rechtsfolgen einer Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht hingewiesen worden sei. Daher lässt sich hier keine „Unkenntnis“ geltend machen.
Beendigung einer unklaren Rechtslage
Mit seinem höchstrichterlichen Urteil beendet der BGH eine unklare Rechtslage. Vor den beiden Frankfurter Urteilen hatten einige andere Gerichte die Auffassung vertreten, dass das Rücktrittsrecht des PKV-Anbieters selbst bei grober Fahrlässigkeit dann ausgeschlossen sei, wenn er dazu verpflichtet sei, dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz im Basistarif zu gewähren. Dieser Auffassung schloss sich der BGH jetzt explizit nicht an.
Bedeutung der vorvertraglichen Anzeigepflicht
Die Entscheidung des BGH macht einmal mehr deutlich, wie wichtig bei PKV-Anträgen die vollständige und wahrheitsgemäße Beantwortung der Gesundheitsfragen ist. Falsche Antworten offenbaren sich spätestens dann, wenn Rechnungen für ärztliche Behandlungen eingereicht werden und angeforderte Arztberichte die tatsächliche Krankheitshistorie aufdecken. So war es auch im vorliegenden Fall. Das BGH-Urteil nebst Begründung hat folgendes Aktenzeichen: BGH, 27.04.2016 – IV ZR 372/15.
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