GKV: Krankengeldanspruch auch bei Auslands-Urlaub?

Wer Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, hat bei längerer Krankheit Anspruch auf Krankengeld. Damit sollen Einkommensverluste durch das übliche Auslaufen der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall nach sechs Wochen ausgeglichen werden. Das Krankengeld ist damit ein wichtiges Instrument der finanziellen Existenzsicherung.

Während ein Urlaub in Deutschland während der Erkrankung im Normalfall den Krankengeldanspruch nicht beeinträchtigt - Bedingung: der Urlaub darf die Genesung nicht gefährden -, ist die Rechtslage beim Auslandsurlaub weniger eindeutig, zum Teil sogar widersprüchlich. Daher kommt es immer wieder zu Rechtsstreitigkeiten.
 

Zustimmung der Krankenkasse erforderlich

Zunächst gilt die allgemeine Regelung des § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB V, dass Ansprüche auf GKV-Leistungen während eines Auslands-Aufenthaltes ruhen. Gleichzeitig bestimmt § 16 Abs. 4 SGB V ausdrücklich, dass ein Krankengeldanspruch weiter gilt, wenn der Patient sich mit Zustimmung der Krankenkasse im Ausland aufhält. Die Frage der Krankengeldzahlung beim Auslands-Urlaub ist damit wesentlich in die Entscheidung der jeweiligen Krankenkasse gestellt. Wurde im Vorfeld des Urlaubs keine Zustimmung eingeholt, kann sich der Betroffene nicht auf § 16 Abs. 4 SGB V berufen. Schwieriger ist die Frage, inwieweit und unter welchen Umständen die Krankenkasse die Zustimmung zum Auslandsurlaub verweigern darf, wenn dies zuvor beantragt wurde.
 

Wenn sich die Krankenkasse sperrt

Um eine solche Frage ging es auch in einem Fall, in dem im vergangenen Jahr das Sozialgericht Karlsruhe zu entscheiden hatte (SG Karlsruhe, Urteil vom 18.2.2018 - Az.: S 4 KR 2398/17). Geklagt hatte ein Mann, der längere Zeit erkrankt war und Krankengeld von seiner Krankenkasse bezog. Da er bereits vor seine Erkrankung einen Auslands-Urlaub für sich und seine Familie gebucht hatte, bat er die Krankenkasse im Vorfeld um Zustimmung, um seinen Krankengeldanspruch auch während der Urlaubszeit aufrecht zu erhalten.

Bei dem Urlaub ging es um einen zweiwöchigen Erholungsaufenthalt in einem Ferienhaus am Mittelmeer. Der behandelnde Arzt hatte eine Bescheinigung über die Reisefähigkeit ausgestellt. Im vorgesehenen Urlaubszeitraum waren auch keine Behandlungstermine vorgesehen. Dennoch verweigerte die Krankenkasse die Zustimmung mit der Begründung, der Gesundheitszustand des Mannes könne sich während des Aufenthaltes verschlechtern und es sei fraglich, ob der Urlaub sich positiv auf dessen Genesung auswirken werde.
 

Keine willkürliche Entscheidung

Die Richter des Sozialgerichtes Karlsruhe hielten diese Begründung für nicht stichhaltig. Die Krankenkasse habe bei ihrer Verweigerung die möglichen Vorteile des Urlaubs für die Befindlichkeit des Klägers vernachlässigt, ebenso die Tatsache, dass der Urlaub bereits vor der Erkrankung gebucht worden sei. Darüber hinaus sei ein mögliches Ruhen des Krankengeldanspruchs während eines Aufenthalts vor allem dadurch begründet, dass sich die Voraussetzungen für das Krankengeld im Ausland nur schwer prüfen lassen. Das sei im vorliegenden Fall aber nicht gegeben gewesen, weil die Arbeitsunfähigkeit des Klägers bereits vorher - auch für die Zeit im Ausland - festgestanden habe. Schließlich sei das höherrangige EU-Recht zu beachten gewesen. Aus all diesen Gründen habe für die Krankenkasse kein Anlass bestanden, die Zustimmung zu verweigern. Die Richter gaben dem Kläger Recht.

Das Urteil zeigt, dass Krankenkassen nicht willkürlich die Zustimmung zum Auslands-Aufenthalt verweigern können. Es besteht zwar ein Ermessensspielraum, doch dürfen nicht einseitig nur Negativ-Argumente berücksichtigt werden, die gegen eine Zustimmung sprechen.

 

 

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