GKV-Beiträge auf Betriebsrenten - Bundesverfassungsgericht urteilt

Viele Bezieher von Betriebsrenten ärgern sich jeden Monat, wenn die Krankenkassenbeiträge von ihre Rente abgezogen werden. Dies gilt insbesondere für diejenigen, die diese Altersvorsorge durch Gehaltsverzicht während ihres Berufslebens praktisch selbst aufgebaut haben.

Im Unterschied zur gesetzlichen Rente, bei der die GKV-Beiträge hälftig von der Rentenversicherung getragen werden, sind die GKV-Beiträge auf die Betriebsrente nämlich zu hundert Prozent selbst zu zahlen. Das wird von vielen Beziehern als ungerecht empfunden. Dabei wird häufig übersehen, dass die Einzahlungen in die betriebliche Altersvorsorge durch Gehaltsverzicht während des Berufslebens auch steuer- und sozialabgabenbefreit waren. Das was früher erspart wurde, wird jetzt sozusagen nachgeholt.
 

Betriebsrente stärker belastet als andere Rentenformen

Von der früheren Ersparnis hat allerdings auch der Arbeitgeber profitiert, der dadurch seinen Anteil an den Sozialabgaben verringern konnte. Es ist übliche Praxis, dass die Arbeitgeber solche Vorteile als Zuschüsse zur betrieblichen Altersvorsorge an ihre Arbeitnehmer weitergeben. Das macht jedoch nicht jeder Arbeitgeber. Manche vereinnahmen die Ersparnisse auch für sich.

Für Betriebsrenten-Bezieher ist das Prinzip der nachgelagerten Steuer- und Abgabenbelastung ohnehin schwer zu verstehen. Sie vergleichen die Belastung ihrer Betriebsrente mit der Belastung bei der gesetzlichen Rente und bei der Rente aus einer privaten Altersvorsorge. Und da ist das Ergebnis eindeutig: bei der Betriebsrente fallen die vollen Krankenkassenbeiträge an, bei der gesetzlichen Rente die Hälfte und die private Altersvorsorge bleibt gänzlich beitragsfrei.
 

Zwei Beschwerden vor dem Bundesverfassungsgericht

Es verwundert daher nicht, dass gegen diese vermeintliche oder tatsächliche Ungleichbehandlung auch gerichtlich zu Felde gezogen wurde und wird. Im Sommer hat sich sogar das Bundesverfassungsgericht mit der Thematik befasst und gleich in zwei, erst jetzt veröffentlichten Urteilen zur Frage der Beitragserhebung höchstrichterlich Stellung bezogen (BVerfG, Beschluss vom 27. Juni 2018, 1 BvR 100/15, 1 BvR 249/15). Es ging dabei um zwei Verfassungsbeschwerden in gleichgelagerten Fällen.

Bei beiden Beschwerdeführern, die GKV-Mitglieder waren, bestand eine betriebliche Altersversorgung, die während der Tätigkeit beim jeweiligen Arbeitgeber in einer Lebensversicherung über eine Pensionskasse bespart wurde. Dabei war vorgesehen, dass die Lebensversicherung auch nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis auf freiwilliger Basis weiter bespart werden konnte. Davon hatten beide Beschwerdeführer Gebrauch gemacht. Ein Beschwerdeführer zahlte fast 22 Jahre lang, der andere nahezu 18 Jahre die Versicherungsprämien selbst. Die anschließenden Auszahlungen waren daher überwiegend auf die freiwilligen Sparbeiträge zurückzuführen.
 

Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz?

Trotzdem erhob die zuständige Krankenkasse auf die späteren Renten aus der Lebensversicherung in voller Höhe Beiträge - dies mit dem Argument, es handele sich um Verträge aus einer betrieblichen Altersvorsorge. Dagegen hatten die Beschwerdeführer zunächst über mehrere Instanzen erfolglos geklagt und wandten sich schließlich an das Bundesverfassungsgericht. Sie monierten dabei einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz in Art. 3 Abs. 1 GG. Konkret wurde gefordert, dass die Rentenanteile aufgrund der selbst gezahlten Beiträge nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis genauso – nämlich beitragsfrei - behandelt werden müssten wie Renten aus einer privaten Altersvorsorge über eine private Lebensversicherung.

Das Bundesverfassungsgericht sah das genauso und gab den Beschwerdeführern Recht. Diese können jetzt zu viel gezahlte GKV-Beiträge von ihrer Krankenkasse zurückfordern. Es handelt sich nicht um Einzelfälle. Schätzungen zufolge könnten mehr als eine Million Betriebsrentner in ähnlicher Weise betroffen sein. Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts bezieht sich allerdings nur auf die betriebliche Altersvorsorge über eine Pensionskasse mit der Möglichkeit der freiwilligen Weiterbesparung. Die bestehende „volle“ Belastung von Betriebsrenten mit Krankenkassenbeiträgen wird dagegen durch Deutschlands höchstes Gericht nicht in Frage gestellt.
 

Privat Versicherte nicht betroffen

Einen Hoffnungsschimmer bietet hier höchstens die Politik. In der Großen Koalition wird angesichts der Notwendigkeit zur Stärkung der betrieblichen Altersvorsorge über Entlastungen bei den Krankenkassenbeiträgen diskutiert. Doch konkrete Maßnahmen sind noch nicht beschlossen und die Mühlen der Politik mahlen bekanntlich langsam. Wer in der privaten Krankenversicherung ist, kann dem Thema übrigens gelassen zusehen. Denn hier sind Rentenbezüge und Rentenarten für die Beiträge bekanntlich ohnehin irrelevant. Es zählt alleine die versicherte Leistung und das individuelle Risiko.