Familienversicherung in der GKV – rückwirkende Aufhebung ist möglich

Die beitragsfreie Familienversicherung gehört immer noch zu den „geldwerten“ Vorteilen der gesetzlichen Krankenversicherung. Durch die Möglichkeit, Ehepartner und Kinder ohne eigene Beiträge zu versichern, sind die Versicherungskosten für Familien in vielen Fällen deutlich niedriger als in der PKV, wo jedes Familienmitglied extra zu versichern wäre.

Allerdings kann längst nicht jede Familie die Familienversicherung in Anspruch nehmen - zum Beispiel in der Regel dann nicht, wenn ein Ehepartner privat krankenversichert ist. Auch sonst muss eine Reihe an Bedingungen erfüllt sein. Unter Umständen kann sogar eine schon bestehende Familienversicherung rückwirkend wieder aufgehoben werden, wenn sich herausstellt, dass eine wesentliche Voraussetzung nicht vorlag.
 

Wichtig - Einkommensgrenzen bei der Familienversicherung

Das musste auch eine alte Dame aus Wuppertal erfahren, deren Krankenkasse die Familienversicherung nachträglich aufhob und entsprechend Nachzahlung von GKV-Beiträgen forderte. In dem Fall ging es um die Überschreitung der geltenden Einkommensgrenzen für die Familienversicherung. Die Familienversicherung ist eine sozialpolitische Maßnahme, mit der primär Familien mit nur einem (Haupt-)Einkommen gefördert werden sollen. Deshalb bestehen relativ strenge Regeln, was einen zusätzlichen Verdienst durch Begünstigte der Familienversicherung betrifft.

Deren durchschnittliches monatliches Gesamteinkommen darf derzeit nicht 445 Euro übersteigen. Bei Ausübung eines Minijobs (450 Euro-Job) zählen die 450 Euro als Grenze. Wichtig ist, dass das Gesamteinkommen berücksichtigt wird. Werden auch noch Einkünfte aus Kapitalvermögen oder aus Vermietung und Verpachtung erzielt, werden diese mitgezählt. Werbungskosten dürfen dabei abgezogen werden.
 

Mieteinnahmen gegenüber der Krankenkasse verschwiegen

Der Fall der Wuppertalerin war im Jahre 2011 entstanden. Damals galt für die beitragsfreie Familienversicherung von Angehörigen eine Einkommensgrenze von 365 Euro im Monat. In ihrer Steuererklärung hatte die heute 78jährige damals eine geringfügige Beschäftigung bei ihrem Ehemann mit einem Monatsverdienst von 325 Euro angegeben, was unter der Grenze lag. Allerdings hatte sie der Krankenkasse gegenüber verschwiegen, dass sie neben ihrem Ehemann Miteigentümerin von drei Immobilien war, aus denen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung geflossen waren, die in der Steuererklärung beim Ehemann angegeben wurden. Das Ehepaar wurde zusammen veranlagt.

Im Rahmen einer Nachprüfung kam die Krankenkasse zu dem Ergebnis, dass die Hälfte der Einnahmen der Ehefrau zuzurechnen gewesen wäre. Dadurch wurde die geltende Einkommensgrenze für die Familienversicherung erheblich überschritten. Das galt auch für die Folgejahre. In der Konsequenz hob die Krankenkasse die Familienversicherung rückwirkend auf. Hiergegen klagte die Wuppertalerin vor dem Sozialgericht Düsseldorf. Sie argumentierte, sie sei nur „formal“ Eigentümerin der Immobilien, die Einnahmen hätten ihrem Ehemann zugestanden und seien daher korrekt deklariert worden.
 

Sozialgericht - Rosinenpicken nicht erlaubt

Das Gericht ließ diese Argumentation aber nicht gelten und lehnte die Klage ab - unter anderem mit dem Hinweis, dass man sich nicht durch unterschiedliche Zuordnung von Einkünften die jeweils günstigste Behandlung „per Rosinenpicken“ aussuchen könne. Einkommensteuerlich sei der Ehefrau die Hälfte der Mieteinnahmen zuzurechnen. Das gelte dann auch sozialversicherungsrechtlich. Durch das Verschweigen der Einkünfte habe die Klägerin auch nicht auf Bestandsschutz bei der Familienversicherung vertrauen können. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. (Sozialgericht Düsseldorf, Urteil v. 25.1.2018 - Az. S 8 KR 412/16)