
Beim Wechsel der Krankenversicherung suchen Versicherungsnehmer oft den Rat professioneller Finanzberater und –vermittler. Deren Beratung kann, muss aber nicht immer zielführend sein. Wenn der Rat falsch war, trifft den Berater eine Haftungspflicht. Er muss für Schäden, die dem Kunden durch die Falschberatung entstehen, aufkommen. Soweit die Theorie – in der Praxis fällt es allerdings nicht immer leicht, den Fehler auch tatsächlich nachzuweisen. Schadensersatzforderungen gehen daher oft ins Leere. Die Beweislast, dass die Beratung falsch war, trifft im Allgemeinen den Geschädigten. Er muss belegen, dass ihm ein falscher Rat erteilt wurde, der den Schaden verursacht hat.
Doch manchmal kann die Beweislast auch beim Finanzberater liegen – nämlich dann, wenn dieser seine Beratung nicht ausreichend dokumentiert hat. Das hat jetzt der BGH höchstrichterlich entschieden und bestätigte damit ein vorinstanzliches Urteil des OLG Hamm.
Trotz ungünstiger Umstände Wechsel in PKV empfohlen
Im vorliegenden Fall ging es um einen 56-jährigen Selbständigen, der sich in einer schwierigen finanziellen Situation befand und zuvor lange Jahre freiwillig GKV-versichert gewesen war. Er hatte das Beratungsangebot der örtlichen Sparkasse in Anspruch genommen, um seine Altersvorsorge zu optimieren. Dabei wollte er auch Informationen zur privaten Krankenzusatzversicherung einholen. Die Sparkassen-Beraterin empfahl ihm allerdings den grundsätzlichen Wechsel von der GKV in die PKV. Den nahm der Kunde dann auch vor.
Diese Entscheidung erwies sich allerdings im Nachhinein als kostspieliger Fehler. Seine PKV-Beiträge stiegen aufgrund seiner persönlichen Voraussetzungen schnell an. Eine Rückkehr in die GKV war aufgrund der geltenden gesetzlichen Regelungen nicht mehr möglich. Dem Kläger entstand dadurch eine erhebliche finanzielle Mehrbelastung, die ihn bald überforderte. Der Kläger machte zur Begründung seiner Schadensersatzforderungen geltend, die Sparkassen-Beraterin habe ihn weder darauf hingewiesen, dass die PKV-Beiträge - im Gegensatz zur GKV – einkommensunabhängig sind, noch dass sie wegen der bei ihm fehlenden Altersrückstellungen stark steigen könnten.
Fehlende Dokumentation führt zu Beweislastumkehr
Bei den Urteilen des OLG Hamm und des BGH spielte die mangelhafte Beratungs-Dokumentation eine wichtige Rolle. Die Sparkassen-Beraterin hatte in diesem Fall in eklatanter Weise auf die Dokumentation verzichtet, so dass der tatsächliche Gesprächs- und Beratungsinhalt nicht mehr belegbar nachvollzogen werden konnte. In einer solchen Konstellation kehre sich die Beweislast um, so die Richter. Der Finanzberater bzw. –vermittler sei hier in der Pflicht, nachzuweisen, dass seine Beratung korrekt war.
Da dies hier nicht möglich war, gaben die Richter dem Kläger Recht. Sie urteilten, dass er so zu stellen sei, als ob er die GKV nie verlassen hätte.
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