
Die Gesundheitsprüfung gehört häufig zu den besonders kritischen Punkten beim Wechsel zu einem PKV-Anbieter. Der Kunde steht hier häufig vor einem Dilemma. Beantwortet er die Fragen im Versicherungsantrag wahrheitsgemäß, muss er unter Umständen mit Ablehnung, Leistungsausschlüssen oder besonderen Risikoprämien rechnen. Sind die Angaben unvollständig oder falsch und stellt sich das später heraus, drohen ebenfalls ernste Konsequenzen bis hin zum Versicherungsrücktritt bzw. bis zur Kündigung des Versicherungsverhältnisses.
Das war auch in einem Fall gegeben, über den das Bundessozialgericht im vergangenen Jahr höchstrichterlich zu entscheiden hatte (BSG-Urteil v. 29.6.016: B 12 KR 23/14 R): Die Klägerin war ursprünglich freiwillig bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert gewesen. Dort hatte sie die Mitgliedschaft ordnungsgemäß gekündigt, weil sie zu einem PKV-Anbieter wechseln wollte. Ihr Versicherungsantrag wurde dort auch zunächst angenommen, aufgrund der vorgelegten Bescheinigung über die neue Krankenversicherung hob die alte Krankenkasse daraufhin das ursprüngliche Versicherungsverhältnis auf.
Kein Fortbestehen der freiwilligen GKV-Mitgliedschaft
Allerdings hatte die Klägerin bei ihrem Versicherungsantrag beim PKV-Anbieter gravierende falsche Angaben über ihren Gesundheitszustand gemacht. Das Versicherungsunternehmen fochte daraufhin den Versicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung an – mit Erfolg. Dadurch wurde die abgeschlossene private Krankenversicherung rückwirkend hinfällig. Die Klägerin verlangte daraufhin von ihrer alten gesetzlichen Krankenkasse die Wiederaufnahme als freiwilliges Mitglied bzw. die Fortführung des ursprünglichen Versicherungsverhältnisses. Die lehnte das aber im Hinblick auf die bereits rechtlich korrekt beendete Mitgliedschaft ab.
Daraufhin klagte die Betroffene durch mehrere Instanzen bis hin zum Bundessozialgericht. Ihre Argumentation lautete dahingehend, dass durch die rückwirkend erfolgreiche Anfechtung des Versicherungsvertrags durch den PKV-Anbieter ihre private Krankenversicherung nie wirksam geworden sei. Damit habe auch die Kündigung der freiwilligen Mitgliedschaft bei der gesetzlichen Krankenkasse keine Gültigkeit erlangt, sie sei daher dort weiter zu versichern.
Weder die Vorinstanzen, noch die Richter am Bundessozialgericht wollten sich dieser Argumentation anschließen. Sie urteilten, dass die Kündigung der GKV-Mitgliedschaft rechtswirksam erfolgt sei. Die rückwirkende erfolgreiche Anfechtung des privaten Krankenversicherungsverhältnisses habe hierauf keine Auswirkungen. Aufgrund der geltenden gesetzlichen Regelungen seien im vorliegenden Fall auch keine Voraussetzungen für eine Rückkehr zur gesetzlichen Krankenkasse gegeben. Ein besonderes Schutzbedürfnis der Klägerin bestehe ebenso wenig, da sie dieses durch ihre arglistige Täuschung selbst verwirkt habe.
Ausweg: Absicherung im Basistarif
Im Ergebnis sei die Klägerin trotz der Auflösung des Versicherungsverhältnisses weiterhin dem PKV-System zuzuordnen. Ihr stehe dort die Möglichkeit offen, eine Krankenversicherung zum Basistarif abzuschließen, da bei der in ihrem Fall gegebenen Sachlage ein Kontrahierungszwang für Versicherer bestehe. Sie habe einen Anspruch auf Absicherung im Basistarif.