BU-Rente und Krankentagegeld gleichzeitig geht nicht!

Eine Krankentagegeldversicherung dient dazu, bei längerer Krankheit Verdienstausfälle auszugleichen - bei Arbeitnehmern zum Beispiel dann, wenn die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall endet, üblicherweise nach sechs Wochen. Vor allem für privat Krankenversicherte ist der Abschluss einer solchen Krankentagegeldversicherung ein wichtiger Beitrag zur finanziellen Existenzsicherung. Denn in der PKV gibt es - anders als in der GKV - kein Krankengeld.

Es ist dabei nicht immer einfach, eine klare Grenze zwischen einer länger andauernden Erkrankung und der Berufsunfähigkeit zu ziehen. Denn in sehr vielen Fällen ist die Berufsunfähigkeit krankheitsbedingt und beide Zustände gehen nahtlos ineinander über. Solche Abgrenzungsfragen stellen sich insbesondere dann, wenn sowohl eine Krankentagegeldversicherung als auch Berufsunfähigkeitsschutz besteht.
 

Ein Verfahren vor dem Landgericht Cottbus

Dann zahlt die Krankentagegeldversicherung längstens bis drei Monate nach Beginn der Berufsunfähigkeit. Danach tritt die Berufsunfähigkeitsversicherung ein. Ein Doppelbezug von Versicherungsleistungen aus beiden Versicherungen ist ausgeschlossen. Das hat das Landgericht Cottbus noch einmal in einem kürzlich gefällten Urteil festgestellt (LG Cottbus, Urteil vom 9.1. 2020 - Az.: 6 O 444/18). Es sei rechtlich nicht gewollt, dass ein Nebeneinander beider Leistungen bestehe.

Geklagt hatte ein Versicherungsunternehmen, bei dem der Beklagte bereits vor Jahren eine Krankentagegeldversicherung abgeschlossen hatte. Dem Vertrag lagen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankentagegeldversicherung in der Fassung von 2014 bzw. 2009 zugrunde. Die Versicherung sah im Versicherungsfall eine Leistung von 107,- € pro Tag vor.

Der Mann war Ende 2009 erkrankt und bekam deshalb von seiner privaten Krankenversicherung Krankentagegeld. Dieses wurde vereinbarungsgemäß bis zum 30.09.2012 gezahlt. In einem weiteren Rechtsstreit vor dem Landgericht Koblenz erstritt der Mann später die Anerkennung seiner Berufsunfähigkeit. Das entsprechende Urteil wurde am 17.1.2017 gefällt. In der Folge erhielt der Mann auch Berufsunfähigkeitsrenten aus mehreren BU-Verträgen mit Zahlungen ab dem 1.10.2011. Die Versicherung, bei der Krankentagegeldschutz bestanden hatte, informierte er darüber nicht. Für den Zeitraum 1.10.2011 bis 30.09.2012 lag somit ein Doppelbezug von Krankentagegeld und BU-Rente vor.
 

Eindeutige Rechtslage - Verletzung der Informationspflicht

Die Versicherung erfuhr kurz nach dem Koblenzer Urteil davon und forderte für den Zeitraum 1.1.2012 bis 30.09.2012 die zu viel gezahlten Beträge zurück. Dabei ging es um einen Betrag von 28.350,92 €. Der Mann lehnte das aber ab. Daraus entspann sich der vor dem Landgericht Cottbus ausgetragene Rechtsstreit. Die Richter sahen die Rechtslage allerdings als eindeutig an. In den Versicherungsbedingungen, die auch dem strittigen Vertrag zugrunde lagen, sei klar geregelt, dass der Krankentagegeldschutz mit Eintritt der Berufsunfähigkeit ende, spätestens jedoch drei Monate nach Beginn der Berufsunfähigkeit, wenn vorher Arbeitsunfähigkeit mit Versicherungsschutz bestanden habe. Letzteres war hier gegeben. Deshalb machte die Versicherung ihre Ansprüche erst ab dem 1.1. 2012 geltend.

Die Richter stellten auch eine eindeutige Pflichtversäumnis des Beklagten fest. Er hätte den Versicherer seiner Krankentagegeldversicherung über die Berufsunfähigkeit informieren müssen. Die logische Konsequenz: dem Verlangen der Versicherung wurde in vollem Umfang stattgegeben. Der Mann muss den geforderten Betrag von 28.350,92 € zu 100 % zurückzahlen.

 

 

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