Was ändert sich 2027 in der privaten Krankenversicherung?

Zum 1. Januar 2027 ändern sich Beiträge, Einkommensgrenzen und der Arbeitgeberzuschuss. Diese Übersicht zeigt, was für Privatversicherte gilt, was noch offen ist und was nur die gesetzliche Krankenversicherung betrifft.

Stand: November 2026

Kurz gesagt

Zum 1. Januar 2027 steigen die Beiträge nach vorläufigen Zahlen des PKV-Verbands für rund 53 Prozent der Privatversicherten, im Schnitt um 13,4 Prozent. Die Versicherungspflichtgrenze steigt voraussichtlich auf 84.150 Euro.

Für Angestellte, die am 31. Dezember 2026 wegen ihres Einkommens versicherungsfrei und privat krankenvollversichert sind, gilt 2027 voraussichtlich eine eigene Grenze von 80.550 Euro. Der Arbeitgeberzuschuss zur Krankenversicherung steigt voraussichtlich auf höchstens 557,81 Euro im Monat. Die neuen Grenzwerte brauchen noch die Zustimmung des Bundesrats. Die Pflegereform ist noch nicht verabschiedet.

13,4 %mittlere Erhöhung für betroffene VersichertePKV-Verband, vorläufig, Stand 16.10.2026
84.150 €Versicherungspflichtgrenze 2027Kabinett 7.10.2026, Bundesrat offen
557,81 €höchster Arbeitgeberzuschuss zur Krankenversicherungeigene Rechnung, Bundesrat offen

Die Änderungen 2027 auf einen Blick

Die Werte stehen auf unterschiedlichem rechtlichem Stand. Die Kennzeichnung in der letzten Spalte zeigt, was bereits feststeht.

festgelegt Bundesrat offen Gesetzentwurf

Thema20262027Stand
Versicherungspflichtgrenze allgemein (Jahr)77.400 €84.150 €Bundesrat offen
Grenze für Angestellte, die am 31.12.2026 versicherungsfrei und privat versichert sind (Jahr)neu80.550 €Bundesrat offen
Grenze für Angestellte, die am 31.12.2002 versicherungsfrei und privat versichert waren (Jahr)69.750 €72.900 €Bundesrat offen
Beitragsbemessungsgrenze Krankenversicherung (Monat)5.812,50 €6.375 €Bundesrat offen
Höchster Arbeitgeberzuschuss Krankenversicherung (Monat)508,59 €557,81 €Bundesrat offen
Höchstbeitrag im Basistarif (Monat)1.017,19 €1.115,63 €Bundesrat offen
Durchschnittlicher Zusatzbeitrag GKV2,9 %2,9 %festgelegt
Beitragsbemessungsgrenze Pflege (Monat)5.812,50 €6.375 €Gesetzentwurf

Quellen: Kabinettsbeschluss vom 7.10.2026, Festlegung des BMG vom 30.10.2026, Regierungsentwurf zur Pflegereform. Arbeitgeberzuschuss und Basistarif sind eigene Berechnungen mit 6.375 Euro und 2,9 Prozent Zusatzbeitrag.

Was gilt 2027 für mich?

Wählen Sie Ihre Situation aus. Die Angaben ersetzen keine Prüfung im Einzelfall.

Angestellt und privat versichert

  • Ihr Beitrag kann zum 1. Januar 2027 steigen. Der Versicherer muss eine solche Erhöhung spätestens im November mitteilen.
  • Liegt Ihr Jahresarbeitsentgelt 2027 voraussichtlich über 80.550 Euro, bleiben Sie versicherungsfrei. Voraussetzung ist, dass Sie am 31. Dezember 2026 wegen Ihres Einkommens versicherungsfrei sind.
  • Liegt es bei 80.550 Euro oder darunter, tritt in der Regel Versicherungspflicht ein. Entsteht die Pflicht durch die reguläre Anpassung der Grenze, ist ein Antrag auf Befreiung bis 31. März 2027 möglich.
  • Der Arbeitgeberzuschuss steigt voraussichtlich auf höchstens 557,81 Euro für die Krankenversicherung.

Angestellt und gesetzlich versichert

  • Ein Wechsel in die PKV setzt 2027 voraussichtlich ein Jahresarbeitsentgelt von mehr als 84.150 Euro voraus.
  • Freiwillig Versicherte mit einem Entgelt bis 84.150 Euro werden zum 1. Januar 2027 in der Regel versicherungspflichtig.
  • Über 80.550 Euro ist eine Befreiung ausgeschlossen. Bis 80.550 Euro ist sie nicht gesichert, denn mehrere Krankenkassen verneinen auch hier ein Befreiungsrecht. Fragen Sie vorab Ihre Krankenkasse.

Selbstständig

  • Die Versicherungspflichtgrenze spielt für hauptberuflich Selbstständige keine Rolle. Das ändert sich bei einem Wechsel in eine Anstellung. Dann gilt 2027 voraussichtlich die Grenze von 84.150 Euro.
  • Ein privater Beitrag kann zum 1. Januar 2027 steigen.
  • Für freiwillig gesetzlich Versicherte liegt der Höchstbeitrag zur Krankenversicherung 2027 voraussichtlich bei 1.115,63 Euro im Monat mit Krankengeldanspruch und bei 1.077,38 Euro ohne Krankengeldanspruch. Beide Werte gelten ohne Pflegeversicherung und mit dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag.

Mehr dazu: Krankenversorgung für Selbstständige.

Beamtet

  • In Tarifen für Beihilfeberechtigte steigen die Beiträge der Betroffenen im Schnitt um 11,4 Prozent.
  • Die Versicherungspflichtgrenze spielt für Beamtinnen und Beamte keine Rolle. Das ändert sich bei einem Wechsel in eine Anstellung. Dann gilt 2027 voraussichtlich die Grenze von 84.150 Euro.
  • Eine allgemeine Änderung der Beihilfe für 2027 ist uns nicht bekannt. Bund und Länder regeln die Beihilfe jeweils selbst.

Mehr dazu: Beihilfe für Beamte.

In Rente

  • Ihr Beitrag kann zum 1. Januar 2027 steigen. Der Wechsel in einen anderen Tarif beim eigenen Versicherer bleibt auch im Ruhestand möglich.
  • Die Versicherungspflichtgrenze betrifft in der Regel nur Beschäftigte.
  • Bei der Pflegeversicherung bleibt das Ergebnis der Pflegereform abzuwarten.

Mehr dazu: PKV-Beiträge im Ruhestand.

Wie stark steigen die PKV-Beiträge 2027?

Nach vorläufigen Zahlen des PKV-Verbands steigen die Beiträge zum 1. Januar 2027 für rund 53 Prozent der Privatversicherten. Die durchschnittliche Erhöhung liegt für sie bei 13,4 Prozent. In Tarifen für Beihilfeberechtigte sind es 11,4 Prozent, bei allen anderen Versicherten 15,3 Prozent. Anpassungen im weiteren Jahresverlauf sind darin nicht enthalten.

Der Verband nennt als Grund die gestiegenen Leistungsausgaben. Für allgemeine Krankenhausleistungen zahlte die PKV 2025 fast 7,5 Prozent mehr als im Vorjahr, für Arzneimittel rund 8 Prozent mehr. Hintergründe, Kostentreiber und den Rückblick auf 2026 finden Sie im Beitrag zur PKV-Beitragsanpassung 2026 und 2027.

Rechte bei einer Erhöhung

Nach einer Erhöhung gilt ein Sonderkündigungsrecht von zwei Monaten ab Zugang der Mitteilung. In der Vollversicherung wird die Kündigung nur wirksam, wenn eine Anschlussversicherung nachgewiesen wird. Unabhängig davon besteht ein Anspruch auf den Wechsel in einen Tarif mit gleichartigem Versicherungsschutz beim eigenen Versicherer. Für Mehrleistungen kann der Versicherer einen Risikozuschlag oder einen Leistungsausschluss verlangen. Die Möglichkeiten im Einzelnen zeigt die Übersicht zu den Optionen bei einer Beitragserhöhung.

Welche Versicherungspflichtgrenze gilt 2027?

Ab 2027 gibt es drei Grenzen. Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz hebt die allgemeine Versicherungspflichtgrenze für 2027 zusätzlich um 3.600 Euro an. Für Angestellte, die am 31. Dezember 2026 wegen ihres Einkommens versicherungsfrei und privat krankenversichert sind, gilt diese Sonderanhebung nicht. Die Grenze für Bestandsversicherte aus dem Jahr 2002 bleibt daneben bestehen. Alle drei Beträge setzt die Bundesregierung per Verordnung fest. Die Zustimmung des Bundesrats steht noch aus.

Die folgende Tabelle zeigt, was daraus für Angestellte folgt. Maßgeblich ist das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt 2027 und der Versicherungsstatus am 31. Dezember 2026.

Entgelt 2027Privat versichert und versicherungsfreiFreiwillig gesetzlich und versicherungsfreiPflichtversichert
bis 80.550 €wird versicherungspflichtig, Befreiung möglichwird versicherungspflichtig, Befreiung nicht gesichertbleibt pflichtversichert
über 80.550 € bis 84.150 €bleibt versicherungsfreiwird versicherungspflichtig, keine Befreiungbleibt pflichtversichert
über 84.150 €bleibt versicherungsfreibleibt versicherungsfreiwird versicherungsfrei, wenn auch die Grenze 2026 überschritten ist

Vereinfachte Darstellung mit den voraussichtlichen Werten für 2027. Sie gilt für Fälle, in denen sich die Versicherungspflicht aus der Änderung der Grenze ergibt. Sinkt das Entgelt selbst unter die Grenze, kann die Bewertung anders ausfallen. Für Bestandsversicherte aus dem Jahr 2002 gilt die Grenze von 72.900 Euro. Wer das 55. Lebensjahr vollendet hat und die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3a SGB V erfüllt, bleibt versicherungsfrei. Für privat Versicherte in Teilzeit, Selbstständigkeit oder im Beamtenverhältnis gilt die Grenze von 80.550 Euro nicht. Mehrere Krankenkassen verneinen für freiwillig gesetzlich Versicherte ein Befreiungsrecht für 2027. Fragen Sie vor einer Entscheidung Ihre Krankenkasse.

Beispiel: 81.600 Euro Jahresgehalt 2027

Eine Angestellte ist am 31. Dezember 2026 versicherungsfrei und privat versichert. Für sie gilt die Grenze von 80.550 Euro. Sie bleibt versicherungsfrei. Ein Kollege mit demselben Gehalt ist freiwillig gesetzlich versichert. Für ihn gilt die Grenze von 84.150 Euro. Er wird zum 1. Januar 2027 versicherungspflichtig und kann sich nicht befreien lassen.

Befreiung von der Versicherungspflicht

Privat Versicherte, für die 2027 die Grenze von 80.550 Euro oder 72.900 Euro gilt, können sich befreien lassen, wenn sie durch die reguläre Anpassung dieser Grenze versicherungspflichtig werden. Bei der allgemeinen Grenze ist das anders. Das Gesetz nimmt die Sonderanhebung um 3.600 Euro aus. Für freiwillig gesetzlich Versicherte über 80.550 Euro besteht deshalb kein Befreiungsrecht. Unter 80.550 Euro verneinen mehrere Krankenkassen es ebenfalls.

Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse zu stellen. Für einen Beginn am 1. Januar 2027 endet die Frist am 31. März 2027. Eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall ist nachzuweisen. Die Befreiung wirkt ab Beginn der Versicherungspflicht, wenn seitdem keine Leistungen der Krankenkasse in Anspruch genommen wurden. Sonst wirkt sie erst ab dem Monat nach dem Antrag. Die Befreiung kann nicht widerrufen werden. Es empfiehlt sich daher, diesen Schritt vorab zu prüfen. Näheres steht im Beitrag zur Befreiung von der Versicherungspflicht.

Wer in die gesetzliche Krankenversicherung zurückkehrt, sollte vor einer Kündigung der PKV prüfen, ob eine Anwartschaftsversicherung in Betracht kommt. Bei Eintritt der Versicherungspflicht lässt sich die PKV binnen drei Monaten rückwirkend kündigen.

Stichtag und Kündigungsfrist

Die Grenze von 80.550 Euro gilt nur für Personen, die am 31. Dezember 2026 wegen ihres Einkommens versicherungsfrei sind und an diesem Tag bereits eine private Krankenvollversicherung haben. Ein Vertragsbeginn am 1. Januar 2027 reicht nach dem Wortlaut nicht. Eine freiwillige Mitgliedschaft in der GKV lässt sich zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats kündigen. Für ein Ende am 30. November 2026 war die Kündigung bis 30. September 2026 zu erklären, für ein Ende am 31. Dezember 2026 bis 31. Oktober 2026. Sie wird nur wirksam, wenn innerhalb der Frist eine anderweitige Absicherung nachgewiesen wird. Die zwölfmonatige Bindung an die Krankenkasse gilt bei einem Wechsel in die PKV nicht. Die Bindung an einen Wahltarif kann jedoch entgegenstehen. Pflichtversicherte können die Sonderregel nicht nutzen.

Was ändert sich beim Arbeitgeberzuschuss?

Der höchste Zuschuss zur privaten Krankenversicherung steigt mit der Beitragsbemessungsgrenze. Für 2027 ergeben sich voraussichtlich 557,81 Euro im Monat, das sind 49,22 Euro mehr als 2026. Der Betrag beruht auf 6.375 Euro und dem halben Beitragssatz von 14,6 Prozent zuzüglich des halben durchschnittlichen Zusatzbeitrags von 2,9 Prozent. Der Zuschuss ist außerdem auf die Hälfte des tatsächlichen Beitrags begrenzt. Einzelheiten stehen im Beitrag zum Arbeitgeberzuschuss zur PKV.

Seit 2026 melden die Versicherer die Beiträge elektronisch an die Finanzverwaltung. Die Meldung für das Folgejahr erfolgt jeweils bis zum 20. November. Arbeitgeber rufen die Werte als elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale ab. Nach einer Beitragsänderung empfiehlt es sich, die erste Lohnabrechnung des neuen Jahres zu prüfen.

Was plant die Pflegereform für Privatversicherte?

Das Bundeskabinett hat das Pflegeneuordnungsgesetz am 30. September 2026 beschlossen. Bundestag und Bundesrat müssen noch entscheiden. Die folgenden Punkte können sich im Verfahren ändern.

  • Beitrag: Der Beitrag zur privaten Pflegepflichtversicherung hängt nicht vom Einkommen ab. Die höhere Bemessungsgrenze verändert ihn deshalb nicht unmittelbar.
  • Höchstbeitrag: Nach mindestens fünf Jahren Vorversicherung ist die Prämie auf den Höchstbeitrag der sozialen Pflegeversicherung begrenzt. Dieser läge mit der Reform bei 229,50 Euro im Monat (2026: 209,25 Euro). Ohne die Reform läge die Bemessungsgrenze 2027 voraussichtlich bei 6.075 Euro und der Höchstbeitrag bei 218,70 Euro.
  • Arbeitgeberzuschuss: Mit der Reform läge der höchste Zuschuss bei 114,75 Euro im Monat, in Sachsen bei 82,88 Euro. Das sind eigene Berechnungen.
  • Zuschläge: Der höhere Kinderlosenzuschlag von 0,9 Prozentpunkten und der ab 2028 geplante Zuschlag für mitversicherte Partner betreffen Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung.
  • Leistungen: Die private Pflegepflichtversicherung muss Leistungen vorsehen, die denen der sozialen Pflegeversicherung gleichwertig sind.

Was bedeutet die GKV-Reform für den Vergleich von GKV und PKV?

Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz gilt für die gesetzliche Krankenversicherung. Für Privatversicherte ändert es die Leistungen in der Regel nicht. Eine Ausnahme gilt für den Basistarif, dessen Leistungen an die der GKV angelehnt sind. Für den Vergleich beider Systeme sind drei Punkte von Bedeutung.

  • Höchstbeitrag: Mit einer Bemessungsgrenze von 6.375 Euro und dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag liegt der Höchstbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung 2027 voraussichtlich bei 1.115,63 Euro im Monat (2026: 1.017,19 Euro). Bei Angestellten trägt der Arbeitgeber davon die Hälfte.
  • Zuzahlungen: Die Zuzahlung bei Arzneimitteln beträgt ab 2027 in der Regel 10 Prozent des Abgabepreises, mindestens 7,50 Euro und höchstens 15 Euro. Sie liegt nicht über den Kosten des Mittels.
  • Ehepartner: Ab 2028 wird für familienversicherte Ehe- und Lebenspartner grundsätzlich ein Zuschlag von 2,5 Prozentpunkten erhoben. Ausnahmen gelten unter anderem für Familien mit Kindern unter zwölf Jahren, pflegende Angehörige und Personen ab der Regelaltersgrenze.

Ein Systemwechsel lässt sich aus diesen Punkten allein nicht ableiten. Maßgeblich bleiben Alter, Gesundheitszustand und Familienplanung. Für einen Wechsel des Anbieters innerhalb der PKV gelten eigene Regeln, siehe Anbieterwechsel oder Tarifwechsel. Weitere Themen rund um die Kosten finden Sie im Bereich PKV-Beiträge und Kosten.

Kommt 2027 die neue GOÄ?

Bundesärztekammer und PKV-Verband haben dem Bundesgesundheitsministerium im Juli 2026 eine aktualisierte Fassung der neuen Gebührenordnung für Ärzte übermittelt. Beide halten ein Inkrafttreten zum 1. Januar 2028 für erreichbar. Festgelegt ist dieser Termin nicht. Bis dahin wird weiter nach der geltenden GOÄ abgerechnet.

Die wichtigsten Termine

  1. 20. November 2026Letzter Tag für die Meldung der Beiträge 2027 an die Finanzverwaltung
  2. 30. November 2026Letzter Tag für die Mitteilung einer Erhöhung zum 1. Januar 2027
  3. 31. Dezember 2026Stichtag für die Grenze von 80.550 Euro
  4. 1. Januar 2027Neue Beiträge und Grenzwerte gelten, die Grenzwerte vorbehaltlich der Zustimmung des Bundesrats
  5. Zwei Monate nach Zugang der MitteilungEnde des Sonderkündigungsrechts
  6. 31. März 2027Ende der Frist für den Befreiungsantrag bei Versicherungspflicht ab 1. Januar 2027
  7. 1. Januar 2028Zuschlag für familienversicherte Ehepartner in der GKV, möglicher Start der neuen GOÄ

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Häufige Fragen zur PKV 2027

Was ändert sich 2027 in der privaten Krankenversicherung?
Zum 1. Januar 2027 steigen die Beiträge nach vorläufigen Zahlen des PKV-Verbands für rund 53 Prozent der Privatversicherten. Die Versicherungspflichtgrenze steigt voraussichtlich auf 84.150 Euro. Für Angestellte, die am 31. Dezember 2026 wegen ihres Einkommens versicherungsfrei und privat krankenvollversichert sind, gilt 2027 voraussichtlich eine eigene Grenze von 80.550 Euro. Der Arbeitgeberzuschuss zur Krankenversicherung steigt voraussichtlich auf höchstens 557,81 Euro im Monat.
Wie stark steigen die PKV-Beiträge 2027?
Für die betroffenen Versicherten liegt die durchschnittliche Erhöhung nach vorläufigen Zahlen des PKV-Verbands bei 13,4 Prozent. In Tarifen für Beihilfeberechtigte sind es 11,4 Prozent, bei allen anderen Versicherten 15,3 Prozent. Der eigene Beitrag kann deutlich davon abweichen. Maßgeblich ist das Schreiben des Versicherers.
Ab welchem Einkommen kann man 2027 in die PKV wechseln?
Angestellte brauchen 2027 voraussichtlich ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt von mehr als 84.150 Euro. Für einen Wechsel zum Jahreswechsel 2026/2027 muss das Entgelt die Grenze 2026 überschreiten und auch über der Grenze 2027 liegen. Für Selbstständige und Beamte spielt diese Grenze keine Rolle.
Muss ich 2027 zurück in die gesetzliche Krankenversicherung?
Wer am 31. Dezember 2026 wegen seines Einkommens versicherungsfrei und privat versichert ist, bleibt versicherungsfrei, solange das Jahresarbeitsentgelt 2027 voraussichtlich über 80.550 Euro liegt. Liegt es bei 80.550 Euro oder darunter, tritt in der Regel Versicherungspflicht ein. Dann kommt eine Befreiung nach § 8 SGB V in Betracht. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten bei der Krankenkasse zu stellen.
Kann ich mich 2027 von der Versicherungspflicht befreien lassen?
Privat Versicherte können sich befreien lassen, wenn sie durch die reguläre Anpassung ihrer Grenze versicherungspflichtig werden. Das betrifft vor allem Angestellte mit einem Jahresarbeitsentgelt bis voraussichtlich 80.550 Euro, die am 31. Dezember 2026 wegen ihres Einkommens versicherungsfrei und privat versichert sind. Für freiwillig gesetzlich Versicherte über 80.550 Euro ist eine Befreiung ausgeschlossen. Darunter verneinen mehrere Krankenkassen sie ebenfalls. Eine erteilte Befreiung kann nicht widerrufen werden.
Wie hoch ist der Arbeitgeberzuschuss zur PKV 2027?
Für die Krankenversicherung beträgt der Zuschuss 2027 voraussichtlich höchstens 557,81 Euro im Monat (2026: 508,59 Euro). Er ist außerdem auf die Hälfte des tatsächlichen Beitrags begrenzt. Der Zuschuss zur Pflegeversicherung hängt von der noch nicht verabschiedeten Pflegereform ab.
Kommt 2027 die neue GOÄ?
Für 2027 gibt es keinen festen Termin. Bundesärztekammer und PKV-Verband halten den 1. Januar 2028 für erreichbar. Festgelegt ist dieser Termin nicht. Bis zum Inkrafttreten einer neuen Fassung gilt die bisherige Gebührenordnung für Ärzte.

Quellen & weiterführende Informationen

  1. BMAS – Kabinettsbeschluss zu den Sozialversicherungsrechengrößen 2027 vom 7.10.2026.
  2. BMG – Festlegung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes 2027 vom 30.10.2026.
  3. BMG – Fragen und Antworten zum Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes.
  4. GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz – Artikel 1 Nr. 5 und 6 zu § 6 und § 8 SGB V, Nr. 23 zu § 61 SGB V.
  5. PKV-Verband – Meldung zur Versicherungspflichtgrenze 2027.
  6. PKV-Verband – Beitragsanpassung 2027 und Kostentreiber.
  7. PKV-Serviceportal – Neue Versicherungspflichtgrenze, Bestandsschutz und Befreiung.
  8. PKV-Serviceportal – Gründe für die Beitragserhöhung 2027.
  9. PKV-Serviceportal – Digitale Übermittlung der PKV-Beiträge.
  10. Deutsches Ärzteblatt – Bericht zu den Beitragserhöhungen 2027 vom 22.10.2026.
  11. AOK – Jahresarbeitsentgeltgrenzen 2027, Fachportal für Arbeitgeber.
  12. Barmer – GKV-Finanzreform mit Praxisbeispielen.
  13. TK – Fachinformation für Firmenkunden zur Jahresarbeitsentgeltgrenze 2027.
  14. DAK – Neuregelungen 2027 und 2028, Beitragszuschlag für Ehegatten.
  15. § 175 SGB V – Kündigung der Mitgliedschaft.
  16. § 257 SGB V – Beitragszuschüsse für Beschäftigte.
  17. § 55 SGB XI – Beitragssatz und Beitragsbemessungsgrenze in der Pflegeversicherung.
  18. § 110 SGB XI – Regelungen für die private Pflegeversicherung.
  19. § 152 VAG – Basistarif und Höchstbeitrag.
  20. § 203 VVG – Prämienanpassung und Mitteilung.
  21. § 204 VVG – Tarifwechsel.
  22. § 205 VVG – Sonderkündigungsrecht.
  23. Kölner Abrechnungsdienst – Stand der neuen GOÄ.