Nicht ausreichend - gesetzliche Krankenversicherung (GKV) im Ausland

Bei der GKV gilt im Allgemeinen das sogenannte Territorialprinzip. Das heißt, die Leistungen und die Leistungspflicht beziehen sich in erster Linie auf das Inland. Bei längeren Auslandsaufenthalten oder bewusst gewählten Behandlungen im Ausland ruht normalerweise der Versicherungsanspruch.

GKV-Leistungen im Ausland - ein unübersichtliches Feld

Etwas anders sieht es aus, wenn man sich auf einer Auslandsreise befindet oder von einem deutschen Arbeitgeber vorübergehend im Ausland beschäftigt wird und in dieser Zeit eine medizinische Behandlung erforderlich wird. Jahr für Jahr betrifft dies unter anderem viele Tausend deutsche Urlauber, die während ihrer Reise erkranken oder ein Krankenhaus aufsuchen müssen.

Hier sieht die GKV in bestimmtem Umfang und unter gewissen Voraussetzungen Leistungen vor. Die Leistungspflicht ist per Gesetz oder durch entsprechende Abkommen geregelt. Vorgaben dazu finden sich insbesondere im Fünften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB V). Nachfolgend geben wir einen Überblick über die recht differenzierte Leistungspflicht der GKV im Ausland und erklären, was man tun kann, um bestehende Leistungslücken abzudecken.

EU-Ausland und weitere europäische Staaten

Relativ unproblematisch sieht es im EU-Ausland aus. Aufgrund einer besonderen EU-Verordnung (Verordnung Nr. 1408/71), die wie ein internationales Sozialversicherungsabkommen wirkt, gilt der jeweilige gesetzliche Krankenversicherungsschutz eines Mitgliedsstaates auch in den anderen EU-Ländern. Wer in Deutschland gesetzlich krankenversichert ist, hat daher auch bei einem Aufenthalt in einem anderen EU-Land Anspruch auf Leistungen aus der GKV – praktisch wie „zu Hause“.

Wichtig in diesem Zusammenhang ist die „European Health Insurance Card“ (EHIC), die den früheren Auslandskrankenschein ersetzt hat. Mit der EHIC kann eine ärztliche Behandlung im EU-Ausland problemlos in Anspruch genommen und unbürokratisch abgewickelt werden. Das Procedere unterscheidet sich de facto nicht von der bei uns gewohnten Verfahrensweise. Im Rahmen eines erweiterten Geltungsbereichs kann die EHIC darüber hinaus auch in einigen europäischen Ländern, die nicht EU-Mitglieder sind, analog genutzt werden. Konkret handelt es sich dabei um

  • Island,
  • Liechtenstein,
  • Norwegen und
  • die Schweiz.

Manche gesetzliche Krankenkassen bieten ihren Mitgliedern auf freiwilliger Basis auch zusätzliche spezielle „Auslands“-Services wie Notrufdienste oder es existieren besondere Kooperationen mit Ärzten und Krankenhäusern vor Ort.
 

Weitere Staaten mit Sozialversicherungsabkommen

Ein gewisser Krankenversicherungsschutz ist außerdem bei Ländern gegeben, mit denen ein Sozialversicherungsabkommen besteht, das auch die gesetzliche Krankenversicherung mit einbezieht. Hier sind die Leistungen allerdings zum Teil deutlich eingeschränkt und es kommt auf den jeweiligen Regelungsinhalt an, was tatsächlich an Kosten übernommen wird. Bei einigen Ländern kann dabei auch die EIHC eingesetzt werden. Hier eine Übersicht:

  • Bosnien-Herzegowina;
  • Mazedonien (EHIC);
  • Montenegro (EHIC);
  • Serbien (EHIC);
  • Israel;
  • Tunesien;
  • Marokko und
  • Die Türkei.

Dort wo die EHIC nicht einsetzbar ist, muss man in der Regel in Vorleistung treten. Häufig wird eine medizinische Behandlung dann nur gegen Vorkasse durchgeführt und es nicht immer klar, ob die GKV die Kosten ganz oder nur teilweise erstattet. Bei Behandlungen in privaten Einrichtungen anstelle der Nutzung des staatlichen Gesundheitssystems tritt die GKV generell nicht ein.
 

Übrige Länder

In Ländern ohne Sozialversicherungsabkommen besteht lediglich eine minimale GKV-Leistungspflicht. Sie ergibt sich aus entsprechenden Vorgaben des Sozialgesetzbuches (§ 18 Abs. 1 u. 3 SGB V). Danach leistet die GKV nur, wenn die medizinische Behandlung ausschließlich im Ausland möglich ist oder bei einer Auslandsreise, wenn unverzüglicher Handlungsbedarf besteht. In diesem Fall gelten aber weitere Einschränkungen, so werden Kosten für höchstens sechs Wochen im Jahr übernommen. Gerade in Ländern wie den USA, Kanada oder Australien können längere Behandlungen und Krankenhausaufenthalte sehr teuer werden.
 

Im Ausland beschäftigte Arbeitnehmer

Eine besondere Regelung gilt für gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer, die von einem deutschen Arbeitgeber vorübergehend im Ausland beschäftigt werden. Hier ist der Arbeitgeber in der Leistungspflicht, der die Kosten mit der GKV entsprechend abrechnet. Der Versicherungsschutz erstreckt sich im Rahmen der Familienversicherung auch auf Familienangehörige, die sich zusammen mit dem Arbeitnehmer im Ausland aufhalten oder dort zu Besuch sind.
 

Generell keine Kostenübernahme bei Krankenrücktransporten

Die GKV übernimmt grundsätzlich keine Kosten für Krankenrücktransporte aus dem Ausland nach Deutschland. Dies ist im SGB V ausdrücklich so geregelt. Diese „Leistungslücke“ wird häufig als das gravierendste Manko beim Auslandskrankenschutz der GKV gesehen. Denn gerade bei Ländern außerhalb Europas entsprechen die medizinischen Standards oft nicht dem deutschen Niveau, so dass im Falle eines Falles der Rücktransport zum Zweck der Behandlung empfehlenswert ist und ausdrücklich gewünscht wird. Gesetzlich Krankenversicherte ohne Zusatzschutz müssen die dafür anfallenden Kosten dann selbst tragen, die sich schnell auf einige Tausend Euro summieren können.
 

Private Auslandskrankenversicherung – die GKV-Leistungslücken abdecken

Die Übersicht zeigt: die GKV hilft zwar in vielen Fällen bei Reisen ins Ausland. Doch ein wirklich umfassender Versicherungsschutz wie in Deutschland besteht nicht. Das zeigt sich spätestens beim Thema Krankenrücktransport.

Die vorhandenen Leistungslücken der GKV beim Auslandskrankenschutz deckt eine private Auslandskrankenversicherung ab. Sie empfiehlt sich daher fast immer bei Auslandsreisen - vor allem, wenn man beim Krankenversicherungsschutz auf Sicherheit und umfassende Abdeckung Wert legt. Nahezu jeder Versicherer hat entsprechende Angebote in seinem Sortiment. Und günstige Versicherungen sind schon für unter 20 Euro im Jahr zu haben. Dabei sollte allerdings nicht nur der Preis zählen, es empfiehlt sich auch ein Blick ins „Kleingedruckte“, denn die Versicherungsbedingungen unterscheiden sich durchaus von Anbieter zu Anbieter. Prinzipiell übernimmt die private Auslandskrankenversicherung ambulante, stationäre und zahnärztliche Behandlungen im Ausland – auch außerhalb des gesetzlichen Gesundheitssystems. Der Krankenrücktransport ist meist im Leistungskatalog eingeschlossen. Gut ist, wenn außerdem die Reisekosten für eine Begleitperson mit übernommen werden. Manche Versicherungen ersetzen auch die Kosten für Überführung und Bestattung im Todesfall.

Ein genauer Vergleich lohnt sich auf jeden Fall. Manchmal wird zwischen einer Reisekrankenversicherung und einer Auslandskrankenversicherung unterschieden:

  • Reisekrankenversicherungen decken kürzere - typischerweise urlaubsbedingte -Auslandaufenthalte ab. Üblich sind dabei Zeiträume von bis zu sechs Wochen. Dabei besteht die Möglichkeit, die Versicherung auf eine bestimmte Reise bezogen oder reiseunabhängig abzuschließen;
  • Auslandskrankenversicherungen erstrecken sich dagegen auf Versicherungsschutz bei längeren Reisen oder Auslandsaufenthalten. Häufige Fälle sind Praktika, Schüleraufenthalte oder Studienreisen. Hier gelten üblicherweise besondere Bedingungen.
     

Zusammenfassung

  • die GKV greift bei Auslandsreisen nur in eingeschränktem Maße. Am ehesten ist ein Versicherungsschutz wie in Deutschland noch im EU-Ausland gegeben;
  • Kosten der Krankenrücktransporte werden von der GKV generell nicht übernommen;
  • der Abschluss einer privaten Auslandskrankenversicherung ist sinnvoll, um bestehende Leistungslücken der GKV abzudecken.
 

 

ein kostenloses Angebot von
finanzen.de AG 
Schlesische Str. 29-30, 10997 Berlin 
Telefon: 030 31986 1910 | E-Mail: kontakt @finanzen.de