Was sind die Unterschiede zwischen “Jahresarbeitentgeltgrenze”, “Versicherungspflichtgrenze” und “Beitragsbemessungsgrenze”?
Wenn man sich über die private Krankenversicherung informiert, führt kein Weg an die Begriffe Jahresarbeitentgeltgrenze, Versicherungspflichgrenze und Beitragsbemessungsgrenze vorbei. Häufig werden diese Begriffe wahllos verwendet und auch in Fachbüchern und Zeitschriften zu häufig verwechselt.
Es ist jedoch einfacher, als man denkt. Hier eine kurze Zusammenfassung:
Versicherungspflichtgrenze
Die Versicherungspflichtgrenze bezeichnet das jährliche Bruttoeinkommen eines Arbeitnehmers bis zu der Höhe, in der eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung vorliegt. Vor 2011 galt, dass das Bruttojahreseinkommen mindestens 3 aufeinanderfolgende Jahre oberhalb der Versicherungspflichtgrenze liegen musste, bevor ein Wechsel in die private Krankenversicherung möglich wurde. Mit der Gesundheitsreform 2011 wurde diese Dreijahresfrist abgeschafft und es reicht aus, wenn das Vorjahreseinkommen über der Versicherungspflichtgrenze liegt. Ein Befreiungsantrag kann bei der Krankenkasse gestellt werden. Die Versicherungspflichtgrenze wird jährlich durch das Bundesarbeitsministerium neu festgelegt. Für das Jahr 2011 liegt diese bei 4.125 Euro Einkommen im Monat. (49.500 Euro / Jahr)
Jahresarbeitentgeltgrenze (JAEG)
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze ist ein anderer Begriff für die Versicherungspflichtgrenze. Bedeutung s.o.
Beitragsbemessungsgrenze
In der gesetzlichen Krankenversicherung richtet sich der Beitrag unter anderem nach dem Einkommen des Versicherten. Die Beitragsbemessungsgrenze legt hier fest, bis zu welchem Betrag vom Einkommen Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung entrichtet werden müssen. Mit der Beitragsbemessungsgrenze wird eine Grenzgröße geschaffen, mit der nach Erreichen der Verdienstgrenze die Beiträge konstant bleiben und der Beitragssatz nicht prozentual weiter steigt. Im Jahr 2009 liegt die Beitragsbemessungsgrenze bei 5.500 Euro Bruttomonatseinkommen (66.000 Euro / Jahr) für die alten Bundesländer und 4.800 Euro Bruttomonatseinkommen (57.600 Euro / Jahr) für die neuen Bundesländer.


möglich.