Vom Kabinett verabschiedet - was bringt das "Faire-Kassenwahl"-Gesetz?

Entwurf für ein „Gesetz für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung“ - so nennt sich eine vor wenigen Tagen im Bundeskabinett beschlossene Gesetzesvorlage. Griffiger wird das Gesetzespaket aus dem Haus von Bundesgesundheitsminister Jens Spahn als „Faire-Kassenwahl-Gesetz“ bezeichnet.

Das Gesetz soll voraussichtlich im Frühjahr kommenden Jahres in Kraft treten. Es bedarf keiner Zustimmung des Bundesrates. Da es von beiden Koalitionsparteien mitgetragen wird, ist bei den Beratungen im Bundestag nicht mit gravierenden Änderungen zu rechnen. Es sei denn, die politische Gesamtwetterlage würde sich kurzfristig ändern.

Das Faire-Kassenwahl-Gesetz soll zu einem zielgenaueren und faireren Wettbewerb unter den gesetzlichen Krankenkassen führen. Hier gab es in der Vergangenheit einige umstrittene Aktivitäten und auch Wettbewerbsverzerrungen. Dem will das Gesetz künftig vorbeugen. Im Kern geht es um Reformen beim Risikostrukturausgleich (RSA). Darüber hinaus sieht der Entwurf eine Reihe weiterer Maßnahmen vor. Unter anderem erhält der GKV-Spitzenverband neue Strukturen. Nachfolgend eine Übersicht der wichtigsten Neuregelungen:
 

Weiterentwicklung des Risikostrukturausgleichs

Beim RSA sollen verschiedene Neujustierungen zu einem besseren und gerechteren Finanzausgleich unter den Krankenkassen führen. Gleichzeitig sollen dadurch Wettbewerbsverzerrungen beseitigt werden. Konkret ist vorgesehen:

  • Regionalkomponente: bisher bestehende regionale Über- und Unterdeckungen im Finanzausgleich sollen abgebaut werden. Mit der Einführung einer Regionalkomponente will man verhindern, dass einzelne Kassen über Konzentrationsprozesse zu viel Marktmacht gewinnen und den Wettbewerb einschränken können;

  • Krankheits-Vollmodell: Künftig werden beim RSA alle Krankheiten berücksichtigt. Bis dato wurde nur ein eingeschränktes Spektrum von 50 bis 80 Krankheiten zugrunde gelegt. Die Einbeziehung aller Krankheiten soll ebenfalls zu einem faireren Ausgleich führen. Die Krankheits-Betrachtung ist ein weiteres Ausgleichs-Kriterium neben der Regional-Betrachtung.

  • Risikopool: es wird ein Risikopool gebildet, um extrem teure Einzelfälle für die Krankenkassen abzufedern. Für jeden Fall mit Kosten über 100.000 Euro pro Jahr findet eine 80prozentige Erstattung der Ausgaben aus dem Risikopool statt.

  • Präventionsausgaben: Mit einer Vorsorgepauschale sollen die Krankenkassen motiviert werden, bei ihren Versicherten stärker für die Nutzung von Präventionsmaßnahmen zu werben.

  • Arzneimittelrabatte: werden versichertenindividuell berücksichtigt, um systematische Über- und Unterdeckungen zu vermeiden. Anreize zu Rabattverträgen von Krankenkassen werden nicht angetastet.

Außerdem enthält der Gesetzentwurf Maßnahmen gegen missbräuchliches Verhalten von Krankenkassen. In der Vergangenheit hatten einige Kassen versucht, Ärzte durch entsprechende Anreize bei der Diagnosestellung zu beeinflussen, um höhere Zuweisungen aus dem Finanzausgleich zu erhalten. Dagegen wird jetzt eine Manipulationsbremse eingeführt und die Prüfkompetenzen des Bundesversicherungsamtes (BVA) werden erweitert.
 

Weitere Neuregelungen kurz gefasst

Haftungsregeln: die solidarische Haftung der Kassen untereinander bei Insolvenz wird neu gefasst. Bisher galten Haftungspools für die einzelnen Kassenarten (Erstatzkassen hafteten für Ersatzkassen, BKK’s für BKK’s usw.) Künftig haftet jede Kasse für alle Kassen.

Neue Wettbewerbsregeln: es werden neue Verhaltensregeln für Werbung und Wettbewerb eingeführt - Ziel: verbindlichere und klarere Vorgaben. Auch die Möglichkeiten, rechtlich gegen Wettbewerbsverstöße vorzugehen, werden verbessert.

GKV-Spitzenverband: es wird ein neuer Lenkungs- und Koordinierungsausschuss - bestehend aus Vorständen von Krankenkassen - beim GKV-Spitzenverband eingerichtet. Zusätzlich soll es eine Frauenquote in den Entscheidungsgremien des GKV-Verbandes geben.

Aufsichtsbehörden: Die Abstimmung und Kooperation zwischen den zuständigen Aufsichtsbehörden soll verbessert werden. Gleichzeitig will man deren Handeln transparenter machen.
 

Abbau zu hoher Rücklagen ab 2020

Quasi nebenbei wurde mit dem Kabinettbeschluss dafür gesorgt, dass der bereits vorgesehene Abbau „zu hoher“ Rücklagen der Krankenkassen ab 1. Januar 2020 starten kann. Das Anfang des Jahres in Kraft getretene Versichertenentlastungsgesetz hat hierfür Regelungen vorgesehen, deren Anwendung aber an eine vorherige Reform des RSA geknüpft ist. Die erfolgt jetzt mit dem Faire-Kassenwahl-Gesetz.

 

 

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