Krankengeld für Selbständige: kein Anspruch bei Einkommensausfall durch Corona

Selbständige, die sich freiwillig bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichern, erwerben einen Krankengeldanspruch, wenn sie statt des ermäßigten Beitragssatzes den vollen Beitragssatz von 14,6 Prozent zahlen. Das Krankengeld wird bei längerer Krankheit gezahlt, um den Verdienstausfall durch Arbeitsunfähigkeit auszugleichen.
Voraussetzung dafür ist, dass vor der Erkrankung tatsächlich ein Verdienst vorhanden war. Die Höhe des Krankengelds bemisst sich nämlich am erzielten Einkommen. In Corona-Zeiten mussten und müssen viele Selbständige erhebliche Einkommenseinbußen verkraften - wegen Lockdown-bedingter Schließungen oder starker Tätigkeitseinschränkungen. Das kann sich auch auf den Krankengeldanspruch auswirken, selbst wenn für Verdienst-Ausfall Corona-Hilfen geflossen sind. Das zeigt ein aktuelles Urteil des Berliner Sozialgerichts (SG Berlin, Urteil vom 01.12.2021 - Az.: S 56 KR 1969/20).
Krankengeld deckt Arbeitsunfähigkeitsrisiko ab, nicht Corona-Risiko
In dem Fall hatte ein Selbständiger geklagt, der im Bereich Veranstaltungstechnik und Veranstaltungsmanagement tätig ist. Er war freiwillig gesetzlich krankenversichert und hatte einen Anspruch auf Krankengeld ab dem 22. Tag der Arbeitsunfähigkeit vereinbart.
Der Ausbruch der Corona-Pandemie in den ersten Monaten 2020 schränkte sein Geschäft nachhaltig ein. Ab April 2020 reichten die Betriebseinnahmen nicht mehr aus, um die Betriebsausgaben zu decken. Ergo erwirtschaftete der Selbständige Verluste. Die Krankenkassenbeiträge wurden daraufhin auf Antrag reduziert und Gewinne bei der Berechnung nicht mehr berücksichtigt. Auch die Corona-Beihilfen des Landes Berlin reichten nicht aus, um aus der Verlustzone herauszukommen.
Im Mai 2020 erkrankte der Kläger längere Zeit und forderte von seiner Krankenkasse nach Ablauf der 21 Tage-Frist im Juni 2020 die Zahlung von Krankengeld. Die Krankenkasse lehnte den Antrag allerdings mit der Begründung ab, es sei kein Einkommen erzielt worden. Darüber entspann sich ein Rechtsstreit, über den das Berliner Sozialgericht zu entscheiden hatte.
Das Gericht schloss sich der Position der Krankenkasse an und verneinte den Krankengeldanspruch. Begründung: im vorliegenden Fall sei der Einkommensausfall durch die Pandemie bedingt gewesen, nicht durch die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit. Dies ergebe sich eindeutig aus der - trotz Corona-Hilfen - schon vor der Erkrankung bestehenden Verlustsituation. Das gesetzliche Krankengeld decke aber nur das Einkommensrisiko durch Arbeitsunfähigkeit ab, nicht das Risiko durch Pandemie-Folgen.
Letztes Einkommen zählt - privates Krankentagegeld als Alternative
Für die Berechnung des Krankengelds gilt laut § 47 Abs. 5 Satz 2 SGB V: „… das von dem Versicherten im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum, mindestens das während der letzten abgerechneten vier Wochen (Bemessungszeitraum) erzielte … Arbeitsentgelt …“ .
Das Urteil ist noch nichts rechtskräftig, Berufung beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg ist möglich. Der Richterspruch zeigt aber, dass bei Selbständigen der gesetzliche Krankengeldanspruch auf schwachen Füßen stehen kann, wenn die Einnahmesituation „brüchig“ ist und starken Schwankungen unterliegt.
Mit einer privaten Krankentagegeldversicherung sind Selbständige besser aufgestellt. Gemäß den gängigen Tarifbedingungen bemisst sich die Leistung hier nach dem Durchschnittsverdienst der letzten 12 Monate vor der Erkrankung. Dadurch wird das Risiko durch kurzfristige Einkommensschwankungen deutlich reduziert. Der private Krankentagegeldschutz bietet daher eine sinnvolle Alternative zum freiwilligen gesetzlichen Krankschutz mit Krankengeldanspruch, zumal die Gestaltungsmöglichkeiten in der Regel flexibler sind. Die Beiträge für die private Absicherung können aus der Beitragsersparnis (14 Prozent ermäßigter Beitragssatz statt 14,6 Prozent Normalbeitrag) subventioniert werden.
"Privatpatient" werden und trotzdem weniger bezahlen?
Selbstständige, Freiberufler und Beamte können in die Private Krankenversicherung wechseln. Gleiches gilt für Angestellte mit einem Einkommen oberhalb der Versicherungspflichtgrenze. Erfüllen Sie diese Voraussetzungen nicht, können Sie dennoch Ihren Versicherungsschutz über private "Zusatztarife" aufwerten.
Das Privileg "Privatpatient" zu sein nutzen viele Berechtigte nicht nur wegen der weitaus besseren Leistungen. Auch die Beiträge sind in der PKV oftmals günstiger als in der gesetzlichen Krankenversicherung - vorausgesetzt, man ist beim richtigen Anbieter.