Höhere Hürden für Wechsel in die PKV ab 2020

Mit dem Jahreswechsel 2019/2020 werden wieder neue Grenzen für Versicherungspflicht und Höchstbeiträge in der GKV in Kraft treten. Ein Entwurf des Bundesarbeitsministeriums für eine entsprechende Verordnung liegt bereits vor. Da für die Anpassung ganz bestimmte Regularien gelten, ist davon auszugehen, dass die im Entwurf vorgesehenen „Grenzwerte“ auch die endgültigen sein werden.
 

Höhere Versicherungspflicht- und Beitragsbemessungsgrenze

Dies vorausgesetzt, wird die Hürde für Arbeitnehmer für einen Wechsel in die PKV erneut deutlich angehoben. Die sogenannte Versicherungspflichtgrenze in der Krankenversicherung soll von bisher 60.750 Euro Jahreseinkommen auf 62.550 Euro steigen. Das bedeutet eine Anpassung nach oben um 1.800 Euro auf Jahressicht bzw. um 150 Euro im Monat.

Ebenfalls angehoben wird die Beitragsbemessungsgrenze. Das ist die Betragsgrenze, bis zu der in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung einkommensabhängige Beiträge berechnet werden. Einkommensteile jenseits der Beitragsbemessungsgrenze bleiben beitragsfrei. Diese Grenze steigt von bisher 54.450 Euro (bzw. 4.537,50 Euro auf Monatsbasis) auf 56.250 Euro (bzw. 4.687,50 Euro p.M.). Auch hier macht der Unterschied monatlich 150 Euro aus.
 

Steigende Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherung möglich

Arbeitnehmer, deren Jahresgehalt heute genau in dem Band zwischen 54.450 Euro und 56.250 Euro liegt, müssen folglich im kommenden Jahr höhere Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung zahlen, selbst wenn ihr Gehalt unverändert bleibt. Bei Gehaltserhöhungen bis zur Beitragsbemessungsgrenze verteuern sich Kranken- und Pflegeversicherung ebenfalls. Der Höchstbeitrag in der Krankenversicherung erhöht sich dadurch von 662,48 Euro auf 684,38 Euro monatlich. Dabei ist ein Zusatzbeitrag in Höhe des amtlichen durchschnittlichen Zusatzbeitrags von 0,9 Prozent unterstellt. In der sozialen Pflegeversicherung steigt derHöchstbeitrag (für Kinderlose) von bisher 149,74 Euro auf 154,69 Euro. Mehrbelastungen werden allerdings durch den Arbeitgeberbeitrag abgefedert. Der Arbeitgeber übernimmt die Hälfte der Mehrkosten.
 

Anpassung an die Lohn- und Einkommensentwicklung

Prozentual gesehen steigt die Versicherungspflichtgrenze um knapp 3 %, die Beitragsbemessungsgrenze um 3,3 %. Das ist im Vergleich zu den vergangenen Jahren eine recht starke Veränderung, die deutlich über der Inflationsrate liegt. Allerdings ist die Inflation hier auch nicht maßgebende Größe, entscheidend ist vielmehr die allgemeine Lohn- und Einkommensentwicklung. Dank (noch) guter Konjunktur sind die Gehälter im relevanten Jahr 2018 deutlich gestiegen. Die Neufestlegung der Grenzen vollzieht dies jetzt nach.

Was ist, wenn man als privat versicherter Arbeitnehmer durch Anhebung plötzlich wieder unter die Versicherungspflichtgrenze rutscht? Dann besteht eigentlich die Pflicht zur Rückkehr in die GKV. Der Gesetzgeber hat für solche Fälle aber eine Ausnahme vorgesehen. Versicherte können sich auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen. Der Versicherungsstatus bleibt dann unverändert.
 

Endgültige Verabschiedung im Dezember

Verabschiedet wird die Verordnung erst im Dezember. In den vergangenen Jahren wurden die im Entwurf vorgesehenen Grenzwerte stets bestätigt. Das dürfte auch diesmal so sein.

 

 

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