
In regelmäßigen Zeitabständen gibt es immer wieder Berichte über drastische Beitragssteigerungen in der PKV. Auch in den ersten Monaten dieses Jahres wurden viele Privatversicherte mit deutlich höheren Beiträgen - manchmal sogar im zweistelligen Prozentbereich - konfrontiert. Das Statistische Bundesamt hat dazu jetzt Zahlen veröffentlicht und mit einer Grafik unterlegt, die den Anstieg mit der Entwicklung der Verbraucherpreise vergleicht.
Im Verhältnis zur allgemeinen Preisentwicklung ist die PKV danach stetig „teurer“ geworden. Die Schere zwischen Krankenversicherungsbeiträgen und Verbraucherpreisen öffnet sich immer weiter. Und noch eins zeigt die Grafik. Der Beitragssprung zum Jahreswechsel 2020/2021 fiel diesmal besonders kräftig aus. In konkreten Zahlen: im März 2021 lagen die PKV-Beiträge im Schnitt um 5,3 Prozent über dem gleichen Vorjahresmonat, die Inflation erreichte in diesem Zeitraum nur 1,7 Prozent. Zum Jahreswechsel waren im Jahresvergleich noch durchschnittliche Beitragserhöhungen von 4,9 Prozent gemessen worden. Auch das war schon deutlich höher als die Beitragsanpassungen der Vorjahre. 2019 lag der Wert bei 2,6 Prozent, 2018 bei 1,7 Prozent.
Dass es jeweils rund um den Jahreswechsel zu Beitragsanpassungen kommt, ist wenig überraschend. Bei vielen PKV-Verträgen ist das Versicherungsjahr mit dem Kalenderjahr identisch, so dass Beitragsanpassungen regelmäßig ab Beginn des Folgejahres wirksam werden. Das bewirkt die „Treppenform“ in der Beitragsentwicklung.
Beitragsanstieg folgt der Entwicklung der Gesundheitsausgaben
Ebenfalls nicht überraschend ist, dass der Beitragsanstieg im Zeitablauf immer deutlicher über der allgemeinen Entwicklung der Verbraucherpreise liegt. Denn die Gesundheitsausgaben sind ebenfalls stärker gestiegen als die Inflation. Im Zehnjahreszeitraum von 2009 bis 2019 haben sich die Gesundheitsausgaben in Deutschland durchschnittlich um 3,85 Prozent pro Jahr erhöht. In diesem Zeitraum lag die Inflationsrate maximal bei 2,1 Prozent, in den meisten Jahres deutlich darunter. Die Gründe für den (überproportionalen) Anstieg der Gesundheitsausgaben liegen auf der Hand.
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Mehrkosten durch den demografischen Wandel und die steigende Lebenserwartung;
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neue Behandlungen und Medikamente sind in der Regel teurer;
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im Gesundheitswesen schlägt sich auch die allgemeine Lohn- und Preisentwicklung nieder.
Die privaten Versicherer müssen diese Kostensteigerungen in ihrer Tarifkalkulation berücksichtigen, was sich zwangsläufig in den Beiträgen niederschlägt. Als zusätzlicher Belastungsfaktor wirken die anhaltenden Niedrigzinsen, die die Kapitalerträge der Versicherer schmälen und auch eine neue Kalkulation bei den Altersrückstellungen erforderlich machen. Der besonders starke Beitragsanstieg dieses Jahres hängt damit zusammen, aber auch mit den Mehrbelastungen infolge der Corona-Pandemie.
Auch in der GKV sind die Beiträge überproportional gestiegen
In einer Stellungnahme zu den Zahlen des Statistischen Bundesamtes weist der PKV-Verband darauf hin, dass die Beitragsentwicklung in der GKV keineswegs „günstiger“ verlaufen ist als in der PKV. Im Gegenteil: lässt man die aus Bundeszuwendungen dotierte Familienversicherung außen vor, sind die GKV-Beiträge in den letzten 10 Jahren sogar etwas stärker gestiegen als in der PKV - im Schnitt um 3,3 Prozent p.a. gegenüber 3,0 Prozent p.a. in der PKV.
Auf den Zeitraum Januar 2015 bis März 2021 gesehen war die Beitragsdynamik in der PKV dagegen etwas stärker ausgeprägt als in der GKV: Privatversicherte zahlen heute im Schnitt 24,7 Prozent mehr als Anfang 2015, Kassenmitglieder 20,5 Prozent. Dabei kommt es auch auf das jeweilige Ausgangsniveau an. Es ist bei privaten Tarifen wegen der einkommensunabhängigen Kalkulation oft niedriger.
Ein wesentlicher Unterschied bei PKV-Beitragsanpassungen im Vergleich zur GKV ist: die Beiträge orientieren sich ausschließlich an den anfallenden Ausgaben in einem Tarif und Versicherte werden über Beitragsanpassungen vorab informiert. In der GKV gibt es diese unmittelbare Ausgabenkoppelung nicht, die Beiträge steigen praktisch automatisch mit dem Einkommen und nur bei Anpassung der Zusatzbeiträge besteht eine vorherige Informationspflicht zum Sonderkündigungsrecht.