Die Corona-Krise hat viele Selbständige und Freiberufler hart getroffen. Auch wenn inzwischen ein paar Lockerungen vorgenommen wurden, in vielen Branchen herrscht nach wie vor Stillstand. Die Umsätze liegen bei null oder erreichen nur ein Bruchteil des Üblichen. Auch wenn sich die Lage normalisieren sollte, die Folgen werden noch lange spürbar sein.
In dieser Situation werden die Beiträge zur Krankenversicherung für viele PKV-versicherte Selbständige zur Belastung. Anders als bei Arbeitnehmern, bei denen der Arbeitgeber Zuschüsse zahlt - bei Kurzarbeit sogar mehr als sonst - müssen sie die Beiträge zu 100 Prozent selbst schultern. Das ist schwierig, wenn das Einkommen mehr oder weniger weggebrochen ist und die oft schmalen Rücklagen zum Durchhalten benötigt werden.
Erleichterte Rückkehr aus dem Basistarif geplant
Die Bundesregierung plant hier eine Entlastung auf dem Gesetzesweg. Im Fokus steht der Basistarif, ein gesetzlich geregelter Tarif, der von allen PKV-Anbietern bundesweit einheitlich vorgesehen werden muss. Der Basistarif bietet vergleichbare Leistungen wie die GKV und ist wegen seines in der Regel deutlich geringeren Leistungsniveaus im Vergleich zu anderen PKV-Tarifen tendenziell günstiger. Er darf auf jeden Fall nicht mehr kosten als der Maximalbeitrag in der GKV. 2020 sind das rund 736 Euro im Monat, bei besonderer Hilfsbedürftigkeit ist eine Reduzierung auf die Hälfte (rund 368 Euro p.m.) möglich. Bei Inanspruchnahme der Grundsicherung beteiligt sich der Grundsicherungsträger an den Beiträgen - ggf. bis zu 100 Prozent.
Ein Wechsel in den Basistarif ist für PKV-Versicherte jederzeit möglich und kann eine Lösung sein, um in einer angespannten finanziellen Lage Beiträge zu sparen. Ob beim bisherigen Versicherer oder einem anderen Anbieter - das spielt bei den Leistungen keine Rolle, denn die sind überall gleich. Und die Altersrückstellungen dürfen dem Basistarif entsprechend mitgenommen werden.
Nur der Rückweg ist schwieriger. Dann findet nämlich eine erneute Gesundheitsprüfung statt und die Rückkehr erfolgt dann alleine schon durch das höhere Wiedereintrittsalter und bestehende Vorerkrankungen zu deutlich ungünstigeren Bedingungen als beim ursprünglichen Versicherungsschutz. Aus diesem Grund beabsichtigt die Bundesregierung eine Entlastungsregelung. Für Corona-Geschädigte soll befristet eine Rückkehr in den Ausgangstarif zu den ursprünglichen Bedingungen und ohne erneute Gesundheitsprüfung ermöglicht werden. Voraussetzung für die Rückkehr soll eine Überwindung der Hilfebedürftigkeit innerhalb von drei Jahren und ein Rückkehrantrag spätestens drei Monate nach deren Ende sein.
Öffnung des Standardtarifs gefordert
An diesem Vorhaben gibt es Kritik. Sowohl der PKV-Verband als auch der BdV (Bund der Versicherten) beklagen eine einseitige Fokussierung auf den Basistarif und fordern stattdessen eine Öffnung des Standardtarifs für Corona-Geschädigte. Der Standardtarif ist bisher für PKV-Versicherte, die ab 2009 privaten Krankenversicherungsschutz vereinbart haben, geschlossen und auch für vorher Privatversicherte nur unter bestimmten Bedingungen zugänglich. Er bietet ebenfalls vergleichbare Leistungen wie die GKV, ist aber wegen der vollen Mitnahme der Altersrückstellungen (nicht nur anteilig wie beim Basistarif) und der Möglichkeit, sich als privat versichertes Ehepaar günstiger zu versichern (maximal 150 % des GKV-Höchstbeitrags für beide zusammen), vielfach vorteilhafter als der Basistarif.
Viele Versicherer kommen Kunden entgegen
Im Übrigen weist der PKV-Verband darauf hin, dass viele Versicherer schon jetzt auf freiwilliger Basis Corona-geschädigten Kunden mit individuellen Vereinbarungen entgegenkämen und befristeten Zahlungsaufschub gewährten oder einen erleichterten Tarifwechsel ermöglichten. Der BdV rät Betroffenen dazu, bei sich abzeichnenden Zahlungsproblemen so früh wie möglich das Gespräch mit dem Versicherer zu suchen. Dabei wird auch auf die durch die Corona-Gesetzgebung geschaffene Möglichkeit für Verbraucher und Kleinstunternehmen hingewiesen, Beitragszahlungen bis zum 30. Juni 2020 aufschiebend auszusetzen (Moratoriums-Regelung, Art. 240, § 1 EGBGB).