Der durch die Corona-Krise bewirkte wirtschaftliche Stillstand hat Auswirkungen für Millionen Arbeitnehmer. Viele arbeiten derzeit im Home Office. Andere sind zeitweise zur Untätigkeit verdammt. Zahlreiche Unternehmen haben für ihre Beschäftigten Kurzarbeit beantragt, um die Zeit des Produktionsstopps zu überbrücken und Entlassungen zu vermeiden.
Alleine in der dritten Märzwoche gingen bei der Bundesagentur für Arbeit fast 80.000 Anträge für Kurzarbeit ein, normalerweise sind es etwa 600 pro Woche. Und das könnte erst der Anfang einer noch größeren Kurzarbeitswelle sein. Kurzarbeit bedeutet für die Betroffenen vorübergehend erhebliche Einkommenseinbußen, immerhin bleibt der Arbeitsplatz erhalten. Wirkt sich Kurzarbeit auch auf die private Krankenversicherung aus?
Kurzarbeitergeld - keine Änderung des Versicherungsstatus
Kurzarbeit bedeutet, dass Lohnzahlungen durch den Arbeitgeber entfallen, ggf. zu 100 Prozent. Stattdessen erhalten Arbeitnehmer ein Kurzarbeitergeld als Lohnersatz (Entgeltersatzleistung). Es entspricht 60 Prozent der Nettolohndifferenz, bei 100prozentiger Kurzarbeit 60 Prozent des letzten Nettolohns. Sind Kinderfreibeträge auf der Lohnsteuerkarte eingetragen, erhöht sich der Ersatzanteil auf 67 Prozent. Das Kurzarbeitergeld ist steuerfrei, unterliegt aber dem steuerlichen Progressionsvorbehalt.
Gerade wenn der Bezug von Kurzarbeitergeld länger dauert, kann es sein, dass das Jahreseinkommen bei Arbeitnehmern unter die Versicherungspflichtgrenze rutscht. Besteht dann die Pflicht bzw. die Möglichkeit zur Rückkehr in die GKV? Die Antwort hier lautet ganz klar nein. Da der Bezug von Kurzarbeitergeld per se als vorübergehende Maßnahme angelegt ist, wird es beim für die Versicherungspflichtgrenze relevanten Einkommen nicht berücksichtigt. Es wird weiterhin das reguläre Einkommen unterstellt. Das Kurzarbeitergeld berührt daher den Versicherungsstatus nicht.
Eine Ausnahme gilt lediglich beim sogenannten Transferkurzarbeitergeld. Das ist Kurzarbeitergeld, das bei der Überleitung von Arbeitnehmern in eine Transfergesellschaft gezahlt wird, um Arbeitslosigkeit bzw. den Bezug von Arbeitslosengeld zu vermeiden. Da hier eine Rückkehr zur regulären Beschäftigung ausgeschlossen ist, gelten andere Regeln. So etwas dürfte aber im Zuge von Corona die Ausnahme bleiben. Zumindest nach jetzigem Stand sollen die Arbeitnehmer ja nach einigen Wochen ihre bisherige Arbeit wieder aufnehmen.
Arbeitgeber zahlt höheren Arbeitgeberzuschuss
Bei regulärer Beschäftigung zahlt der Arbeitgeber einen Zuschuss zum PKV-Beitrag in Höhe von 50 Prozent, maximal jedoch bis zur Hälfte des Maximalbeitrags in der GKV. Dieser ergibt sich aus dem allgemeinen Beitragssatz, dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag und der Bemessungsgrenze und liegt 2020 bei rd. 368 Euro monatlich.
Im Falle von Kurzarbeitergeld gelten etwas andere Regeln. Grundsätzlich ist der Arbeitgeber hier weiter in der Pflicht, Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen. Dafür wird allerdings weder das reguläre Einkommen zugrunde gelegt noch das Kurzarbeitergeld, sondern ein sogenanntesfiktives Einkommen, das 80 Prozent des letzten Bruttoeinkommens entspricht.
Eine weitere wichtige Abweichung: der Arbeitgeber trägt bei gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmern die auf das Kurzarbeitergeld entfallenden Krankenkassenbeiträge zu 100 Prozent, nicht wie sonst zur Hälfte. Bei Beitragszuschüssen zu PKV-Beiträgen gilt hier: der Arbeitgeber zahlt den Beitrag, der bei einer Versicherungspflicht des Beschäftigten in der GKV zu zahlen wäre, maximal jedoch 100 Prozent des Beitrags zur privaten Krankenversicherung. Das ergibt sich aus entsprechenden Regelungen in den §§ 249 Abs. 2 und 257 Abs. 2 SGB V. Mit diesen Regelungen werden Arbeitnehmer bei ihren Krankenversicherungsbeiträgen entlastet, da das Kurzarbeitergeld bereits eine Gehaltseinbuße bedeutet.
Wichtig zu wissen: diese Ausnahme gilt immer nur für das Kurzarbeitergeld. Wird ein Teil des regulären Arbeitslohns weiter bezogen, finden die üblichen Regelungen bezüglich Arbeitgeberbeiträgen und -zuschüssen Anwendung.
Fazit
Corona-bedingte Kurzarbeit berührt den Versicherungsstatus in der PKV nicht. Der Arbeitgeber ist hier aber in der Pflicht, höhere Zuschüsse zur PKV zu zahlen als bei normaler Beschäftigung. Im Extremfall übernimmt er die Beitragszahlung komplett.