Noch immer steht das Leben in vielen Bereichen wegen der Corona-Krise still. Zwar zeichnet sich ab, dass nach und nach eine Rückkehr zum normalen Alltag stattfinden könnte. Doch es wird noch einige Zeit dauern, bis alle Geschäfte wieder offen sind und die Betriebe wie gewohnt arbeiten.
Viele Menschen in Deutschland müssen bis auf weiteres mit erheblichen Einkommenseinbußen leben, zum Beispiel wegen vorübergehender Kurzarbeit oder aufgrund von fehlenden Einnahmen als Freiberufler, Selbständiger oder Geschäftsinhaber. Am schlimmsten trifft es diejenigen, die infolge der Krise ihren Arbeitsplatz verlieren oder insolvent werden. Zum Glück ist das eher die Ausnahme.
Höhere Zuschüsse bei Kurzarbeit und Arbeitslosigkeit
Trotzdem sind durch die Ausnahmesituation finanzielle Engpässe möglich. PKV-Beiträge können da schnell zur Last werden. Denn sie passen sich ja nicht der veränderten Lage an. Der Versicherungsvertrag besteht weiter fort und damit auch die Verpflichtung zur Leistung von Beitragszahlungen. Relativ gut gestellt sind Kurzarbeiter und Arbeitslose. Bei Kurzarbeit ist zwar ein geringeres Einkommen zu verkraften, aber der Arbeitgeber zahlt hier aufgrund besonderer gesetzlicher Regelungen höhere Zuschüsse als sonst üblich, in bestimmten Konstellationen sogar bis zu 100 Prozent des Beitrages. Ähnliches gilt bei Arbeitslosigkeit - mit dem Unterschied, dass hier die Agentur für Arbeit zahlt. Das gilt natürlich nur, solange Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht.
Moratorium für PKV-Beiträge bis 30. Juni möglich
Für diejenigen, die sich ungeachtet dessen momentan ihre PKV-Beiträge nicht leisten können, hat der Gesetzgeber eine Moratoriums-Lösung geschaffen. Von ihr dürften vor allem Selbständige und Freiberufler profitieren, die nicht in den Genuss von Kurzarbeiter- oder Arbeitslosenregelungen kommen können. Danach besteht bis zum 30. Juni ein Leistungsverweigerungsrecht bei „wesentlichen Dauerschuldverhältnissen“, wenn die Leistung einem angemessenen Lebensunterhalt entgegenstehen würde und die fehlende finanzielle Leistungsfähigkeit durch Corona bedingt ist.
Dazu wurde eigens eine Ausnahmeregelung im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch geschaffen (§ 240 EGBGB). „Wesentliche Dauerschuldverhältnisse“ sind solche, die für Leistungen zur angemessenen Daseinsvorsorge eingegangen werden. Neben den viel diskutierten Mietverträgen gehören dazu auch Verträge zur privaten Krankenversicherung. In der Konsequenz bedeutet dies, dass es bei Erfüllung der Bedingungen möglich ist, einseitig die Zahlung von PKV-Beiträgen für April, Mai und Juni auszusetzen, ohne dass Verzug eintritt und dies Auswirkungen auf den Versicherungsschutz hätte.
Aufgeschoben ist allerdings nicht aufgehoben - die Pflicht zur Zahlung besteht weiterhin. Mit dem Ablauf der Aufschubfrist werden nicht gezahlte Beiträge auf einmal fällig. So ist zumindest der heutige Stand. Nicht ausgeschlossen ist, dass die Frist - je nach Verlauf der Epidemie - nochmal verlängert wird oder dass zusätzliche Übergangsregelungen getroffen werden. Das lässt sich wie vieles in der Corona-Krise kaum vorhersehen.
Unter Umständen über Tarifwechsel nachdenken
Wer schon abschätzen kann, dass es auch über den 30. Juni hinaus schwierig wird, weiter die PKV-Beiträge in bisheriger Höhe zu leisten, sollte schon jetzt über einen Tarifwechsel nachdenken. Nach § 204 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) besteht - unabhängig von Corona - jederzeit die Möglichkeit, in einen günstigeren Tarif mit gleichartigen Leistungen beim bisherigen Versicherer zu wechseln und zwar unter voller Berücksichtigung der Altersrückstellungen.
„Abspecken“ lässt sich auch mit einem Tarif, der weniger bietet als bisher - eine Frage der persönlichen Anforderungen an den Versicherungsschutz. Der Wechsel in den Basistarif sollte die letzte Möglichkeit sein, denn er bietet nur Leistungen wie die GKV - also erheblich wenige als das bisher Gewohnte.