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BGH-Entscheidung im Treuhänderstreit - PKV-Anbieter im Recht
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) im sogenannten Treuhänder-Streit war mit Spannung erwartet worden. Ging es doch darum, ob Beitragserhöhungen eines PKV-Anbieters mit Auswirkungen in Millionen-Höhe möglicherweise zu Unrecht erfolgt waren, weil der testierende Treuhänder nicht die erforderliche Unabhängigkeit aufwies. Jetzt hat der BGH für Rechtssicherheit gesorgt und viele private Krankenversicherer werden aufatmen (BGH v. 19.12.2018; Az.: IV ZR 255/17).
Worum ging es in dem Rechtsstreit? Ein Kunde hatte ursprünglich vor dem Amtsgericht Potsdam gegen zwei in den Jahren 2012 und 2013 erfolgte Beitragserhöhungen seines PKV-Anbieters AXA-Versicherung geklagt. Die Erhöhungen waren zwar ordnungsgemäß kalkuliert und auch durch einen Treuhänder geprüft und bestätigt worden, wie vom Versicherungsvertragsgesetz (VVG) vorgesehen. Allerdings stellte der Kläger die vom VVGgeforderte Unabhängigkeit des Treuhänders in Frage. Er begründete dies mit dessen langjähriger Tätigkeit für die Axa und der nicht widerlegten Vermutung, dass der Treuhänder mehr als 30 Prozent seiner Vergütungen alleine von der AXA erhalten habe.
Prüfung der Unabhängigkeit nicht Sache eines Zivilgerichts
Der Treuhänder sei angesichts dieser Sachlage befangen gewesen und die formale Anforderung des Gesetzes „Prüfung durch einen unabhängigen Treuhänder“ nicht erfüllt, so lautete die Argumentation. Aus diesem Grund seien die testierten Beitragserhöhungen unwirksam - mit der Konsequenz, dass der Kläger „zu viel“ erhobene Beiträge zurückfordern könne. Das Amtsgericht Potsdam folgte dieser Auffassung und gab dem Kläger Recht. Dabei wurden für die Unabhängigkeit Maßstäbe angelegt, wie sie auch für Wirtschaftsprüfer gelten. In einem Revisionsverfahren wurde das Urteil anschließend vom Landgericht Potsdam bestätigt. In einem ähnlich gelagerten Fall, über den das Oberlandesgericht Celle im Rahmen einer Berufung zu entscheiden hatte, konnte dagegen die Versicherung ihre Position durchsetzen.
Mit der aktuellen BGH-Entscheidung liegt nun ein höchstrichterliches Urteil vor. Es hebt das Urteil des Amtsgerichts Potsdam auf und verweist das Verfahren an das Landgericht Potsdam zurück. Im Kern stellt das Gericht fest, dass die Unabhängigkeit lediglich die Bestellung eines Treuhänders nach dem Aufsichtsrecht betreffe. Es sei daher alleine Sache der zuständigen Aufsichtsbehörde - im vorliegenden Fall der BaFin - zu überprüfen, ob die erforderliche Unabhängigkeit gegeben sei. Dies könne daher nicht Gegenstand eines Rechtsstreits vor einem Zivilgericht sein. Insbesondere lasse sich aus Zweifeln an der Unabhängigkeit nicht ableiten, dass eine Prämienerhöhung alleine deswegen unwirksam sei.
BaFin bleibt bei ihrer bisherigen Praxis
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hatte bereits in den Potsdamer Verfahren kritisch zu der Auffassung der Vorinstanzen Stellung genommen. Die Richter hätten eine auf Wirtschaftsprüfer bezogene Vorschrift im HGB auf Treuhänder angewandt, ohne dass das VVG dafür eine Grundlage biete. Vielmehr verzichte das VVG auf konkrete Vorgaben, nach denen die Unabhängigkeit zu bemessen sei. Die BaFin wolle daher bei ihrer bisher geübten Verwaltungspraxis bleiben, wonach das Umsatz-Kriterium des HGB unbeachtlich sei.
Das BGH-Urteil dürfte in der PKV-Branche für große Erleichterung sorgen, hätte man sich doch bei einer Bestätigung der Potsdamer Position auf Rückforderungen in Höhe von vielen Millionen Euro durch PKV-Versicherte einrichten müssen. Und PKV-Kunden haben zumindest die Gewissheit, dass der „Treuhänder-Trick“ nicht funktioniert, um sich gegen Beitragserhöhungen zu wehren.
Hohe Krankenkassenbeiträge:
"Privatpatienten" zahlen oftmals weniger!
Selbstständige, Freiberufler und Beamte können uneingeschränkt in die Private Krankenversicherung wechseln. Gleiches gilt für Angestellte mit einem Einkommen oberhalb der Versicherungspflichtgrenze.
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