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Beitragserhöhungen in der PKV unwirksam? – ein Urteil

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Der Versicherungsschutz in der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung brachte zum Jahreswechsel für eine große Zahl an Versicherten zum Teil hohe Beitragsanhebungen. Einige bedeutende PKV-Anbieter ziehen noch nach und erhöhen ab März die Beiträge. Die Erhöhungen schmerzen umso mehr, da sie auf eine längere Phase relativer Beitragsstabilität folgen. Mancher Versicherte, der sich über das plötzliche Mehr an Belastung ärgert, fragt sich, ob der Beitragssprung nach oben rechtens ist.
Tatsächlich gelten für PKV-Beitragserhöhungen klare gesetzliche Regeln. Die Versicherungen können die Tarife nicht einfach willkürlich nach oben anpassen. Erst wenn die tatsächlichen Ausgaben für einen Tarif und die kalkulierten Kosten zu sehr auseinanderklaffen, kann und muss eine Beitragsanhebung stattfinden. Dabei gilt bei Kostendifferenzen eine Schwelle von zehn Prozent, die Beitragserhöhungen auslöst. Auch „Fehlkalkulationen“ bei Sterbewahrscheinlichkeiten von mehr als fünf Prozent und „Fehleinschätzungen“ der Kapitalmarktsituation können Anpassungsbedarf bewirken. Durch die geltenden Schwellenwerte findet die Anpassung „sprunghaft“ statt, was die aktuellen starken Beitragserhöhungen erklärt. Sie waren bereits länger abzusehen.
Formale Anforderungen der Beitragserhöhung
Neben diesen materiellen Anforderungen an eine Beitragserhöhung sind aber auch einige formale Bedingungen zu erfüllen. Verstößt ein Anbieter dagegen, kann eine Beitragsanhebung nachträglich unwirksam werden. So muss ein PKV-Anbieter eine Prämienerhöhung nachvollziehbar begründen. Das ergibt sich aus § 203 Abs. 5 VVG (Versicherungsvertragsgesetz). Es reicht dafür nicht aus, einfach nur eine gesetzliche Regelung wiederzugeben oder darauf zu verweisen. Auch eine rein formelmäßige Begründung ohne Inhalt ist nicht ausreichend.
Ebenso unzulässig ist es, wenn eine Versicherung einen Tarif zunächst als „Lockangebot“ bewusst zu niedrig kalkuliert, um sich dann durch schnelle Beitragserhöhungen kurz nach der Einführung einen Ausgleich zu verschaffen. Das lässt sich aus § 155 Abs. 3 VAG (Versicherungsaufsichtsgesetz) ableiten. Solche Beitragsanhebungen sind ebenfalls unwirksam.
Die Unabhängigkeit des Treuhänders – ein Potsdamer Urteil
Für Aufsehen hat ein Urteil des Amtsgerichts Potsdam vom 18.10.2016 (Az: 29 C 122/16) gesorgt, das noch eine weitere „Formalie“ bei Beitragsanhebungen in der PKV betrifft – die Zustimmung durch einen unabhängigen Treuhänder. Der Treuhänder überprüft die technischen Grundlagen für die Berechnung von Prämienänderungen. Erst wenn er festgestellt hat, dass die Berechnung ordnungsgemäß erfolgt ist und die Prämienanpassung im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften steht, erteilt er sein Placet. Für den Treuhänder gelten strenge persönliche und fachliche Anforderungen, außerdem wird wirtschaftliche Unabhängigkeit verlangt. Rechtsgrundlage bildet § 157 VAG.
Genau um die Unabhängigkeit ging es im Fall des Amtsgerichts Potsdams. Ein Versicherungsnehmer hatte gegen 2012/13 erfolgte Beitragserhöhungen der AXA Versicherung bei seiner privaten Kranken- und Krankentagegeldversicherung geklagt. Die Rechtmäßigkeit der Anhebung wurde in Frage gestellt, weil der von der AXA bestellte Treuhänder nicht dem Erfordernis der Unabhängigkeit entsprochen habe. Seine erfolgte Zustimmung zur Prämienerhöhung habe daher nicht die gesetzlichen Vorgaben erfüllt.
Die Argumentation lautete: da der Treuhänder für alle AXA PKV-Tarife zuständig gewesen sei, müsse davon ausgegangen werden, dass er gemäß der geltenden Vergütungsregelungen für seine Tätigkeit mindestens 150.000 Euro erhalten habe. Um als unabhängig zu gelten, darf ein Treuhänder nach herrschender Auffassung höchstens 30 Prozent seiner Einnahmen von einem Auftraggeber erhalten. Im vorliegenden Fall wären dazu Gesamteinnahmen von mindestens 500.000 Euro erforderlich gewesen. Der Nachweis dieser Summe wurde im Verfahren nicht erbracht und damit auch nicht der Nachweis der Unabhängigkeit.
Noch nicht rechtskräftig
In der Folge gaben die Richter dem Kläger Recht. Die Beitragserhöhungen sind danach nicht wirksam zustande gekommen. Im vorliegenden Fall hat das besondere Brisanz, weil der Treuhänder insgesamt 15 Jahre für die AXA tätig war und daher auch frühere Beitragserhöhungen fraglich sind. Das Argument der Verjährung ließ das Gericht nicht gelten. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Auf weitere Entscheidungen darf man gespannt sein.
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