Gesetzliche Krankenkassen gewähren ihren Mitgliedern oft Boni, wenn diese sich gesundheitsbewusst verhalten und etwas für die eigene Gesundheitsvorsorge tun. Damit soll auch ein finanzieller Anreiz geschaffen, um sich an entsprechenden Programmen, Angeboten und Maßnahmen zu beteiligen. Die Finanzämter stuften solche Bonuszahlungen bisher als Reduzierung der Beitragslast ein. Die in der Steuererklärung angegebenen Basisbeiträge zur Krankenversicherung wurden dementsprechend gekürzt – mit der Folge einer steuerlichen Mehrbelastung für die Versicherten. Der Fiskus wertete damit die Boni grundsätzlich genauso wie Beitragsrückerstattungen in der PKV.
Beitragserstattung oder Erstattung für Gesundheitskosten?
Der Bundesfinanzhof hat diese fiskalische Praxis jetzt in einem wegweisenden Urteil (BFH Az. X R 17/15) für unzulässig erklärt. Das Urteil bezieht sich allerdings nur auf Bonuszahlungen im Rahmen von Bonusprogrammen. Nicht betroffen sind tatsächlich als Beitragsrückgewähr gezahlte Boni. Worum ging es im vorliegenden Fall?
Geklagt hatte eine Frau, die am Vorsorgeprogramm „Bonusmodell Vorsorge Plus“ ihrer Krankenversicherung – einer Betriebskrankenkasse (BKK) – teilgenommen hatte. In diesem Rahmen hatte sie verschiedene Ausgaben für Vorsorgemaßnahmen getätigt. Es ging um Aufwendungen für homöopathische Medikamente, Nahrungsergänzungsmittel und Osteopathie in Höhe von 172 Euro. Die Maßnahmen und Aufwendungen waren in einem Bonusheft dokumentiert und bei der BKK eingereicht worden, die daraufhin einen Bonus in Höhe von 150 Euro zahlte.
Diese Bonuszahlung meldete die BKK auch an das Finanzamt. Das wertete den Zuschuss als Beitragserstattung und kürzte die von der Versicherten in der Steuererklärung geltend gemachten Sonderausgaben entsprechend. Hiergegen klagte die Frau, die erklärte, es habe sich lediglich um eine Erstattung für ihr tatsächlich entstandene Aufwendungen gehandelt.
Grundlegende Klarstellung durch den Bundesfinanzhof
Der Bundesfinanzhof gab der Frau Recht. Bei den im vorliegenden Fall gewährten Bonuszahlungen handele es sich nicht um eine Beitragsrückgewähr. Der gezahlte Zuschuss sei vielmehr als Erstattung für die selbst getragenen Gesundheitskosten zu sehen. Die Zahlung stehe daher nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit den Beiträgen für den Basiskrankenschutz.
Der Bundesfinanzhof hielt es in diesem Zusammenhang auch für unbeachtlich, dass die Krankenkasse dem Finanzamt die Bonuszahlungen gemeldet hatte. Eine solche Meldung stehe der Charakterisierung als Erstattung für angefallene Gesundheitskosten nicht entgegen, urteilte das Gericht. Im Ergebnis stellte das Gericht daher fest, dass die Beitragslast durch den Zuschuss nicht berührt worden sei. Für eine Kürzung des Sonderausgabenabzugs habe daher kein Anlass bestanden.
Das Urteil ist eine erfreuliche Klarstellung und korrigiert die bisher durchgängig erfolgte Handhabung durch die Finanzverwaltung. Für die GKV-Mitglieder, die Boni aus Bonusprogrammen erhalten, bedeutet das, dass sie künftig ungeschmälert in den Genuss dieser Zahlungen kommen.
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