Sozialbehörden lassen Hilfebedürftige im Regen stehen
Die Gesundheitsreform von 2007 lässt Hilfebedürftige auf einer Beitragslücke bei ihrem Krankenversicherungsschutz sitzen. Die schwarz-gelbe Koalition hat Abhilfe in Aussicht gestellt. Eine abschließende Regelung steht indes noch aus.
Deutsche Sozialbehörden lassen viele Hilfebedürftige im Regen stehen, wenn es um die Bezahlung eines ausreichenden Krankenversicherungsschutzes geht. Ursache ist die Gesundheitsreform der damaligen Ministerin Ulla Schmidt, die eine Regelungslücke gerissen hat. So wird privatversicherten Empfängern von Arbeitslosengeld II meist nicht einmal der Beitrag zum gesetzlich vorgegebenen Basistarif erstattet. Stattdessen erhalten sie einen auf monatlich rund 126 Euro gekürzten Betrag, doch für diese Summe können weder die gesetzliche noch die private Krankenversicherung einen Grundschutz finanzieren. Die verbleibende Differenz können die Betroffenen oft nicht aufbringen, sodass sie gegenüber ihrer privaten Krankenversicherung in Schulden geraten. Ein sozialpolitisches Trauerspiel.
Was von dieser gesetzlich verursachten Deckungslücke zu halten ist, haben die obersten Sozialrichter des Landes Niedersachsen in klaren Worten festgestellt. So heißt es in ihrem Beschluss, diese Lücke sei weder den Betroffenen noch den übrigen Versicherten zumutbar. Nach Auffassung des Gerichtes wäre der Gesetzgeber „von Verfassungs wegen verpflichtet gewesen, die Beitrags- und Zuschussregelungen so auszugestalten“, dass auch die Hilfebedürftigen „die Beiträge zu ihrer privaten Kranken- und Pflegeversicherung aus den Leistungen des Grundsicherungsträgers aufbringen können“ (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Az. L 15 AS 1048/09 B ER).
Das Gericht geht sogar noch weiter: „Der Staat kommt seiner verfassungsrechtlichen Pflicht zur Sicherung des Existenzminimums nicht mehr hinreichend nach, wenn er – anstatt die existenzsichernden Kosten zu übernehmen – lediglich Regelungen schafft, nach denen Dritte existenzsichernde Leistungen zu erbringen haben.“ Ein Abwälzen des Problems auf die Versichertengemeinschaft, indem die Krankenversicherung auf der Beitragslücke sitzengelassen wird, kommt aus Sicht der Sozialrichter also nicht in Frage. In dieselbe Richtung gehen auch Beschlüsse der Landessozialgerichte Berlin-Brandenburg, Hessen und Baden-Württemberg.
Für Hilfebedürftige im Basistarif der privaten Krankenversicherung ist gemäß den gesetzlichen Regelungen ein Beitrag von 295 Euro im Monat anzusetzen. Dieser Beitrag wird von den anderen Versicherten bereits massiv bezuschusst: Erstens muss der Basistarif generell auf den Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung gedeckelt werden (derzeit 590 Euro). Zweitens wird der Beitrag bei Hilfebedürftigkeit nochmals halbiert (auf derzeit 295 Euro). Der reduzierte Beitrag für Empfänger von ALG II oder Sozialhilfe wird also von der Versichertengemeinschaft der privaten Krankenversicherung (PKV) schon doppelt subventioniert.
Seit vielen Monaten engagiert sich der PKV-Verband dafür, dass die Hilfebedürftigen endlich einen ausreichenden Zuschuss zu ihrer Gesundheitsversorgung erhalten. Denn die Sicherung des Existenzminimums ist eindeutig Pflicht des Sozialstaates. Darauf haben die PKV-Vertreter in einer Anhörung des Bundestages auch eindringlich hingewiesen.
Spätestens mit der Einführung der Pflicht zur Versicherung in Deutschland fällt der Krankenversicherungsschutz grundsätzlich in den Bereich des Existenznotwendigen, was auch das Bundesverfassungsgericht mit seiner Entscheidung unterstrichen hat, dass Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung zum existenznotwendigen Aufwand zählen (siehe Kasten auf der gegenüberliegenden Seite).
Es ist absurd, wenn Hilfebedürftige, die dieser Pflicht nachkommen, deswegen monatlich Schulden aufhäufen, weil die pauschalen Zuschüsse der Bundesagentur zur Krankenversicherung nicht kostendeckend sind. Es ist außerdem nicht zu vermitteln, dass derzeit Bezieher von Arbeitlosengeld II in dieser Frage gegenüber den Sozialhilfeempfängern schlechter gestellt werden, die als Ausdruck der sozialstaatlichen Pflicht zur Sicherung des Existenzminimums richtigerweise den Anspruch auf den vollen angemessenen Beitrag haben (§ 32 Abs. 5 SGB XII). Dieser wird jedoch den ALG II-Beziehern verwehrt.
Die Festlegungen des Karlsruher Urteils zum Existenzminimum gelten gleichermaßen für die gesetzliche wie die private Krankenversicherung. Der Gesetzgeber sollte daher die von der letzten Gesundheitsreform geschaffene Deckungslücke für Hilfebedürftige nun schnellstmöglich reparieren, indem wieder vollständige Krankenversicherungsbeiträge erstattet werden. Die Koalition von CDU/CSU und FDP hat eine Lösung des Problems in Aussicht gestellt, aber bislang noch keine abschließende Regelung gefunden.
Quelle: PKV Publik 07/10 (Verband der privaten Krankenversicherung e.V.)
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