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Hinweis: Der folgende Artikel ist eine Veröffentlichung aus “PKV-Publik - Informationen des Verbandes der privaten Krankenversicherung e.V. “ vom 15.12.2008 zur Reform der Krankenhausfinanzierung.
Die Bundesregierung will mit einem “Krankenhausfinanzierungsreformgesetz” (kurz KHRG) den Krankenhäusern Mehreinnahmen von über drei Milliarden Euro allein im Jahr 2009 bescheren. Einige der Vorschläge zur Weiterentwicklung der Krankenhausfinanzierung sind auch für die Privatpatienten bedeutsam, besonders bei der Qualitätssicherung und bei der Abrechnung für Belegkrankenhäuser. Der Verband der privaten Krankenversicherung setzt sich dabei für faire Rahmenbedingungen ein.
Derzeit befindet sich der Gesetzentwurf im parlamentarischen Verfahren. Die meisten darin vorgesehenen Neuregelungen - unter anderem die Angleichung der Krankenhausbudgets an landesweit einheitliche Preise - betreffen sowohl gesetzlich als auch privat krankenversicherte Patienten. Die Reformen werden Kostensteigerungen auslösen, die für beide Gruppen gleichermaßen anfallen. Für Privatpatienten enthält der Gesetzentwurf weitere wichtige Punkte.
Privatpatienten ohne Qualitätssicherung? Bis zum Inkrafttreten des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes (GKV-WSG) hat der Gemeinsame Bundesausschuss Maßnahmen der Qualitätssicherung einheitlich für alle Patienten unter Beteiligung des Verbandes der privaten Krankenversicherung, der Bundesärztekammer sowie der Berufsorganisationen der Krankenpflegeberufe beschlossen (sogenannte externe Qualitätssicherung im Krankenhaus).
Seit dem Inkrafttreten des GKV-WSG sind die Richtlinien zur Qualitätssicherung nunmehr sektorenübergreifend zu erlassen. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat dementsprechend einen neuen Unterausschuss Qualitätssicherung etabliert und den früheren Unterausschuss externe Qualitätssicherung aufgelöst. Mit dieser Umstellung ist die Beteiligung des PKV-Verbandes weggefallen, so dass er nur noch eingeschränkt hinzugezogen wird. Dies interpretiert der Gemeine Bundesausschuss als Wegfall der Rechtsgrundlage für den Einbezug von Selbstzahlern in Maßnahmen der stationären Qualitätssicherung.
Zweifelhafte Rechtsauffassung Diese Haltung ist nicht nachvollziehabr, handelt es sich bei der externen Qualitätssicherung bei zugelassenen Krankenhäusern doch unverkennbar um eine Komponente der sektorenübergreifenden Qualitätssicherung. Des Weiteren werden hierdurch tragende Grundsätze der Krankenhausfinanzierung verletzt, denn Privatpatienten sind in gleicher Weise wie gesetzlich Versicherte zur Zahlung der Zuschläge zur Finanzierung der Qualitätssicherung gemäß § 17b KHG (Krankenhausgesetz) und § 7 KHEntgG (Krankenhausentgeltgesetz) verpflichtet. Würden Privatpatienten nicht mehr in Maßnahmen der Qualitätssicherung des Krankenhauses einbezogen, so hätten sie für Leistungen zu bezahlen, die sie nicht erhalten. Dies wäre ein Verstoß gegen die Vorgabe einheitlicher Entgelte für gleiche Leistrungen im Sinne des §17 Abs. 1 KHG und würde dazu führen, dass die Krankenhäuser letztlich nur geringere Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen von Privatpatienten verlangen könnten. Zudem sind Informationen zur Qualitätssicherung nur aussagefähig, wenn die Qualitätsindikatoren unselektiert für alle Patienten erfasst werden.
Dementsprechend hat der Verband der privaten Krankenversicherung in seiner Stellungnahme zum KHRG eine entsprechende Klarstellung verlangt.: Privatversicherte müssen weiterhin in Maßnahmen der Qualitätssicherung einbezogen werden und dem Verband der privaten Krankenversicherung muss ein Mitwirkungsrecht an den Beschlüssen zu den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesauschusses zur Qualitätssicherung der Krankenhäuser eingeräumt werden.
Änderungen bei Belegbetten Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens ist überdies eine Diskussion über die Abrechnung bei Belegabteilungen entstanden. Gegenwärtig werden für Belegpatienten gesonderte Fallpauschalen berechnet, die im Schnitt etwa 20 Prozent unter den Fallpauschalen von Hauptabteilungen liegen. Dies liegt daran, dass in den Fallpauschalen von Belegleistungen kalkulatorisch keine Arztkosten enthalten sind, denn sie werden bei Privatpatienten über die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) abgerechnet. Die GOÄ ist bei belegärztlichen Leistungen pauschal um 15 Prozent zu mindern (weil in der GOÄ kalkulatorisch Sach- und Praxiskosten enthalten sind, die der Patient ja schon über die Fallpauschale bezahlt hat). In der Hauptabteilung wird bei wahlärztlichen Leistungen die Position in der GOÄ demgegenüber um 25 Prozent gemindert. Der Grund für die höhere Minderung der GOÄ ist, dass der Patient einen zusätzlichen Ausgleich dafür erhalten soll, dass er in der Fallpauschale auch anteilig kalkulatorisch Arztkosten bezahlt.
Diskutiert wird nun darüber, ob das Krankenhaus bei der Abrechnung eim Wahlrecht erhalten soll, bei belegärztlicher Leistung auch die höhere Fallpauschale der Hauptabteilung abrechen zu können, während die Gebührenminderung aber unverändert 15 Prozent betragen soll. Wählt das Krankenhaus die hauptamtliche Variante, hat es dann aus der höheren Pauschale für die Hauptabteilung jetzt (im Innenverhältnis) den Arzt zu bezahlen. Für die PKV bedeutet dies: Es entsteht eine zusätzliche finanzielle Belastung aus dem Wechsel von der “Belegpauschale” zu der “Hauptabteilungspauschale”. Die ärztlichen Leistungen würden in allen Fällen zusätzlich als belegärztliche Leistung über die Gebührenordnung für Ärzte berechnet, gemindert um 15 Prozent.
Systematisch ist der Vorschlag nicht zu rechtfertigen: Die “Hauptabteilungspauschale” ist deshalb höher, weil sie kalkulatorische Arztkosten enthält, die der PKV-Versicherte sowohl als Vollversicherter als auch als Zusatzversicherter noch einmal über die Gebührenordnung für Ärzte bezahlt. Die zusätzlichen Erlöse der mit Hauptabteilungs-Fallpauschalen abrechnenden Krankenhäuser würden die Privatpatienten und deren Kostenträger zusätzlich belasten, denn neben den erhöhten Fallpauschalen für Hauptabteilungen erhielten die Privatpatienten dann Rechnungen für die ärztlichen Leistungen. Die vormaligen Belegärzte würden nach wie vor ein gesondertes Honorar für ihre ärztlichen Leistungen berechnen und sich darauf berufen, dass sie ihre Gebühren nunmehr in der Qualifikation als anderer niedergelassener Arzt im Sinne von §6 GOÄ weiterhin um nur 15 Prozent und nicht um 25% zu mindern hätten.
Damit käme es dazu, dass Privatpatienten, denen Hauptabteilungspflegesätze von Belegkrankenhäusern in Rechnung gestellt würden, doppelt mit Arztkosten belastet wären: Arztkosten könnten ihnen durch die vormaligen Belegärzte und dann zusätzlich vom Krankenhaus durch die höheren Hauptabteilungspflegesätze in Rechnung gestellt werden. Derartige Doppelbelastungen würden gegen den Grundsatz der Leistungsgerechtigkeit verstoßen, bislang werden sie durch die Gebührenminderung der ärztlichen Leistungen um 25% nach §6a GOÄ pauschal ausgeglichen.
Schon dieser Minderungssatz ist bei weitem zu niedrig angesetzt. Daher sollte es erst recht nicht zu einer Gebührenminderung der vormaligen Belegärzte um nur 15 Prozent kommen. Bei einer Wahlmöglichkeit zur Abrechnung von Hauptabteilungs-Pflegesätzen wäre demnach die Gebührenminderungsvorschrift klarstellend anzupassen: “Stellt das Krankenhaus dem Patienten Entgelte für Hauptabteilungen in Rechnung, so beträgt die Gebührenminderung stets 25 von Hundert.”
Dass es geboten ist, den Selbstzahler durch eine solche Regelung genau so zu stellen wie bei “normaler” Behandlung durch Hauptabteilungen, zeigt auch der Vergleich zur Kostenbelastung der gesetzlichen Krankenversicherung. Von dieser sind bei Abrechnungswahl der Hauptabteilungsentgelte durch Belegkrankenhäuser auch keinerlei Arztkosten gesondert über die vertragsärztliche Gesamtvergütung zu bezahlen. Mit der Abrechnung von Hauptabteilungsentgelten wird die Behandlung abschließen vergütet - genau so wie dies der Fall ist, wenn Hauptabteilungsentgelte durch “normale” Hauptabteilungskrankenhäuser abgerechnet werden. Für diesen Fall sieht § 6a GOÄ die Gebührenminderung um 25 Prozent vor, die auch für den Fall der Wahl von Hauptabteilungsentgelten durch Belegkrankenhäuser umzusetzen wäre. Ansonsten käme es auch zu einer nicht zu rechtfertigenden Benachteiligung von Privatpatienten im Vergleich mit der gesetzlichen Krankenversicherung.
Fazit Angesichts der Komplexität der Materie steckt der Teufel bei der Krankenhausfinanzierung im Detail. Es bleibt zu hoffen, dass die in der parlamentarischen Anhörung vom Verband der privaten Krankenversicherung eingebrachten Positionen angemessen berücksichtigt werden.
Quelle: Verband der privaten Krankenversicherung e.V.
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