Privatversicherte profitieren vom “Bürgerentlastungsgesetz”!
Krankenversicherungsbeiträge können ab 2010 von der Steuer abgesetzt werden.

Es ist eine Entlastung in Milliardenhöhe: Ab 2010 können privat und gesetzlich Versicherte einen Großteil ihrer Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge von der Steuer absetzen. Vor allem privatversicherte Familien mit Kindern profitieren.

Rund um den Jahreswechsel erhalten Millionen Privatversicherte Post, die im wahrsten Sinne des Wortes Geld wert ist: Ihre Versicherungsunternehmen schicken ihnen eine Bescheinigung darüber zu, in welcher Höhe sie die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für sich und ihre Kinder im kommenden Jahr von der Steuer absetzen können. „Je nach Einzelfall sind Steuerersparnisse von mehreren Tausend Euro möglich“, erklärt Dr. Florian Reuther, Geschäftsführer und Leiter der Rechtsabteilung im PKV-Verband. Denn aufgrund einer Gesetzesänderung wird sich die Abzugsfähigkeit der PKV-Beiträge ab Januar 2010 deutlich verbessern – vor allem für Familien.

Reuther nennt ein Beispiel: Ein Mann und eine Frau sind privat versichert, beide selbstständig tätig und haben zwei minderjährige Kinder. Angenommen, die beiden Erwachsenen zahlen für ihre eigene Kranken- und Pflegeversicherung jeweils 350 Euro und für die Kinder je 80 Euro im Monat, so macht dies zusammen 10.320 Euro im Jahr. Bislang konnte das Ehepaar maximal 4.800 Euro davon von der Steuer absetzen, also nicht einmal die Hälfte. Künftig werden es je nach Leistungsumfang der Tarife über 7.000 Euro sein – über 2.000 Euro mehr als bisher.

Hintergrund der Rechtsänderung ist eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Februar 2008. Darin hatte das höchste Gericht das bisherige Steuerrecht im Hinblick auf Privatversicherte für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt. Diese konnten ihre Beiträge bislang nur zusammen mit sonstigen Vorsorgeaufwendungen wie denen zur Arbeitslosenversicherung und nur bis zu Höchstgrenzen geltend machen: 1.500 Euro pro Jahr für Arbeitnehmer oder Beamte, 2.400 Euro für Selbstständige, für Ehepaare jeweils das Doppelte. Danach war Schluss, die tatsächlichen, insbesondere bei größeren Familien deutlich höheren Kosten spielten für den Fiskus keine Rolle.

Entlastung für Familien
Vor allem für freiwillig gesetzlich Versicherte, die bisher von der beitragsfreien Familienversicherung ihrer Kinder in der gesetzlichen Krankenversicherung profitieren, wird ein Wechsel in die PKV damit bedeutend attraktiver. Zwar fällt in der privaten Krankenversicherung nach wie vor ein separater Versicherungsbeitrag für jedes Familienmitglied an, diese Beiträge können aber künftig zum Großteil steuermindernd geltend gemacht werden. Der Anreiz, bei der Wahl des Versicherungssystems nicht nur auf den Preis zu schauen, sondern sich aufgrund der besseren Leistungen für die PKV zu entscheiden, steigt.

Für Privatversicherte kann die Steuerersparnis oft noch höher sein, allerdings ist das Verfahren bei ihnen komplizierter: „Der Gesetzgeber erkennt nur jenen Teil der Beiträge als steuermindernd an, der Leistungen auf GKV-Niveau entspricht“, erläutert Reuther. Darüber hinausgehender Schutz, etwa für Wahlleistungen im Krankenhaus, zählt wie nach altem Recht zu den sonstigen Vorsorgebeiträgen und bleibt weiterhin nur bis zu Höchstgrenzen abzugsfähig – und das nur, falls diese Grenzen nicht schon durch die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für den Grundschutz ausgeschöpft sind.
Die Höchstgrenzen steigen 2010 auf 1.900 beziehungsweise 2.800 Euro im Jahr. Würde das oben erwähnte Selbstständigen-Ehepaar für die Kranken- und Pflegeversicherung seiner Familie unter 5.600 Euro im Jahr zahlen, könnte es bis zu dieser Grenze weitere Aufwendungen wie Unfall- oder Krankentagegeldversicherungen geltend machen.

Nachrechnen lohnt sich
Damit die Versicherten den Finanzämtern keinen zinslosen Kredit geben müssen, gehen die PKV-Unternehmen derzeit in Vorleistung. Sie schicken ihren Kunden auf freiwilliger Basis Bescheinigungen über die abzugsfähigen Beiträge ab 2010 zu. Wer diese seinem Arbeitgeber, seiner Besoldungsstelle oder seinem Finanzamt vorlegt, kann also schon zu Beginn des neuen Jahres von geringeren Vorauszahlungen profitieren.

Das betrifft allerdings ausschließlich die tatsächlich gezahlten Prämien. Ausgaben im Rahmen eines Selbstbehaltes werden durch die Neuregelung nicht steuerlich begünstigt, Beitragsrückerstattungen mindern die Höhe der abzugsfähigen Beiträge. Nachrechnen lohnt sich also auf jeden Fall, vor einer Vertragsänderung sollte man aber mit seinem Versicherungsunternehmen sprechen. Denn ob eine Änderung wirklich sinnvoll ist, hängt stark vom Einzelfall ab. So sind bei einer Reduzierung des Selbstbehalts laut Gesetz beispielsweise neue Risikozuschläge zulässig.

Am Arbeitgeberzuschuss ändert sich übrigens nichts durch die neue Gesetzgebung. Er berechnet sich nach wie vor anhand der tatsächlich gezahlten Prämie, ohne Abschläge für bestimmte Leistungen. Ein Beispiel dafür, dass nicht alles im Leben kompliziert sein muss.


Quelle: Verband der privaten Krankenversicherung e.V.

wissen-private-krankenversicherung.de

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