Woraus setzt sich der Beitrag zusammen?

Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) erhebt die Versicherungsbeiträge nach dem sogenannten Solidaritätsprinzip, bzw. Solidarprinzip. Der Beitrag ist hier sowohl vom Bruttoarbeitsentgelt abhängig, als auch von dem Beitragssatz der jeweiligen Krankenkasse. Ab dem Jahr 2009 gilt ein einheitlicher Beitragssatz für alle gesetzlichen Krankenkassen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen den Krankenkassenbeitrag je zur Hälfte. Im Gegensatz zur privaten Krankenversicherung finden die Faktoren Alter, Geschlecht, Gesundheit und Anzahl weiterer versicherter Familienmitglieder für die Ermittlung des zu entrichteten Beitrages keine Verwendung. Die Beitragsbelastung ist in der GKV nicht risikobezogen. Keine gesetzliche Krankenkasse darf z.b. einem älteren Mitglied den Zutritt in die Kasse aufgrund eines höheren Lebensalters oder Vorerkrankungen verweigern. Die Höhe der Versicherungsbeiträge ist in der gesetzlichen Krankenversicherung unerheblich.

Der Beitrag in der privaten Krankenversicherung hingegen ist von den genannten Faktoren abhängig. Nach dem sogenannten Kapitaldeckungsprinzip werden die Beiträge in Abhängigkeit von dem Alter, dem Geschlecht, dem Gesundheitszustand, von dem jeweiligen Tarif und der Anzahl zu versichernden Familienmitgliedern abhängig gemacht. Die Festsetzung des Beitrages basiert im Wesentlichen auf der Annahme, dass durch das Ansparen von Alterungsrückstellungen die gesamten Kosten stabil bleiben. In den ersten Jahren bezahlt man den Grundbeitrag für die Versicherung zuzüglich eines Alterungszuschlages. Dieser soll dazu dienen, die Versicherungsbeiträge im Rentenalter auf unterdurchschnittliches Niveau zu bringen.

Der Beitrag in der privaten Krankenversicherung unterteilt sich in vier verschiedene Anteile:

1. Risikoanteil
Der Risikoanteil dient der Deckung der laufenden Krankheitskosten. Er bildet den größten Kostenanteil.

2. Sparanteil
Der Sparanteil dient dem Aufbau einer Alterungsrückstellung. Er ist eine Reserve für das Alter, bzw. Rentenalter, damit die Beiträge nicht erhöht werden müssen.

3. Kostenanteil
Der Kostenanteil dient zur Deckung der Kosten für die allgemeinen Verwaltungs- und Abschlusskosten, die sowohl bei Abschluss einer Versicherung als auch bei der Verwaltung des Vertrages anfallen.

4. Alterungszuschlag
Seit dem Jahr 2000 dient ein obligatorischer Beitragszuschlag zur Verminderung der Beitragsbelastung im Alter. Aufgrund steigender Gesundheitskosten soll dieser gewährleisten, dass die private Krankenversicherung auch im Rentenalter bezahlbar bleibt.


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- Der Privatpatient