Gesetzliche Krankenkassen können ihren Mitgliedern Wahltarife mit Selbstbehalt anbieten. In diesem Fall müssen Versicherte einen gewissen Teil der Krankheits- und Behandlungskosten selbst tragen. Dafür erhalten Sie eine Prämienzahlung, wenn sie keine oder nur geringe GKV-Leistungen in Anspruch nehmen, durch die sich die Beitragslast faktisch reduziert. Das ist sogar gesetzlich vorgeschrieben und ergibt sich aus § 53 Abs. 1 SGB V. Allerdings darf die Beitragsersparnis auf Jahresssicht nicht mehr als 20 Prozent ausmachen und höchstens 600 Euro betragen.
Dieses „Prämienmodell“ ist dem Modell der Beitragsrückerstattung in der PKV vergleichbar. Viele private Krankenversicherungen gewähren ihren Versicherten eine Erstattung, wenn Versicherungsleistungen in einem bestimmten Zeitraum - in der Regel ein Jahr - nicht oder nur in geringem Umfang in Anspruch genommen werden. Selbstbehalte sind in vielen PKV-Tarifen ebenfalls vorgesehen.
Prämienzahlungen steuerlich wie PKV-Beitragsrückerstattungen?
Beitragsrückerstattungen in der PKV haben steuerliche Auswirkungen. Sie müssen in der Einkommensteuererklärung angegeben werden und mindern die bei den Vorsorgeaufwendungen geltend gemachten Kosten der Krankenversicherung. De facto wird dadurch die Beitragsrückerstattung wie Einkommen besteuert. Selbst verauslagte medizinische Kosten können zwar unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastungen angesetzt werden. Ob das aber zu einer Steuerminderung führt, hängt von den Umständen ab. Einen gewissen Anteil außergewöhnlicher Belastungen müssen Steuerpflichtige nämlich einkommensabhängig selbst tragen.
Angesichts der steuerlichen Behandlung von PKV-Beitragsrückerstattungen stellt sich die Frage, was bei den Prämienzahlungen bei GKV-Wahltarifen gilt? Die Rechtslage ist nicht ganz eindeutig. Die Finanzverwaltung hat hier bislang die Auffassung vertreten, dass Prämienzahlungen steuerlich wie Beitragsrückerstattungen in der PKV zu werten sind. In der Einkommensteuererklärung dürfen danach nur die Krankenkassenbeiträge abzüglich von Prämienzahlungen geltend gemacht werden.
BFH hat zu Bonuszahlungen in der GKV entschieden
In gewissem Gegensatz dazu scheint ein Urteil des BFH zu stehen. Deutschlands oberstes Finanzgericht hatte in einer vielbeachteten Entscheidung befunden, dass Bonuszahlungen in der GKV nicht mit den steuerlich angesetzten Beiträgen verrechnet werden müssen (BFH, Urteil v. 1.6.2016, Az.: X R 17/15). Allerdings bezog sich das Urteil nur auf eine bestimmte Art von Boni. Es handelte sich um Zahlungen im Zusammenhang mit zusätzlichen Ausgaben von GKV-Mitgliedern für gesundheitsbewusstes Verhalten (zum Beispiel für den Besuch eines Fitness-Studios). Der BFH wertete das als eine erweiterte Krankenkassen-Leistung, die nicht als Beitragsrückerstattung angesehen werden könne. Damit wurde eine bis dahin von Finanzämtern geübte Praxis, auch solche Boni als Beitragsrückerstattung zu behandeln, für unzulässig erklärt.
Ein Verfahren in Berlin-Brandenburg
Anders urteilte das Finanzgericht Berlin-Brandenburg im vergangenen Herbst bezogen auf die Prämienzahlungen der gesetzlichen Krankenkassen (FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 10.10.2017, Az.: 6 K 6119/17). Das Gericht hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem eine Prämie von 450 Euro bei einem Tarif gezahlt wurde, wo ein Selbstbehalt bis zu 550 Euro zu tragen war. Hier kamen die Richter zum Ergebnis, dass die Prämie mit der Beitragsrückerstattung in der PKV gleichzusetzen sei und bestätigten damit die Handhabung der Finanzverwaltung. Argumentiert wurde, dass die Prämie dafür gezahlt werde, dass die Krankenversicherung nicht in Anspruch genommen werde. Es spiele dabei keine Rolle wie diese Vergütung genannt werde - ob Beitragsrückerstattung, Prämie oder Bonus. Entscheidend sei der wirtschaftliche Sachverhalt.
Die Entscheidung des Finanzgerichtes ist noch nicht rechtskräftig. Revision wurde zugelassen. Anders als zu den Bonuszahlungen existiert bei den Prämien noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung des BFH. Es ist davon auszugehen, dass die Frage irgendwann vor Deutschlands oberstem Finanzgericht endgültig geklärt werden muss. Auf das Ergebnis darf man gespannt sein.