Gesundheitsreform 2011 - Änderungen im Überblick
Im November 2010 hat der deutsche Bundestag das sog. "GKV-Finanzierungsgesetz" verabschiedet. Im Zuge dessen gibt es auch für Versicherte in der privaten Krankenversicherung einige wichtige Neuregelungen. Unter anderem wird Angestellten nunmehr der Wechsel in die private Krankenversicherung durch Wegfall der "Dreijahresfrist" erleichtert und die Regelungen zur Festsetzung des Höchstbeitrages im Basistarif wurden geändert. Hier die wesentlichen Merkmale des Gesetzes im Überblick:
Erleichterter Wechsel in die Private Krankenversicherung für Angestellte:
Mit dem GKV-Finanzierungsgesetz wird die alte Rechtslage wieder eingeführt, wie sie vor der letzten Gesundheitsreform im Jahre 2007 galt: Angestellte werden mit Ablauf des Jahres versicherungsfrei, in welchem ihr Gehalt die Jahresarbeitsentgeltgrenze (oder auch Versicherungspflichtgrenze) übersteigt und voraussichtlich auch im Folgejahr oberhalb dieser Grenze liegen wird.
Weil die neuen Regelungen bereits am 31. Dezember 2010 in Kraft treten, scheiden Ende diesen Jahres auch Arbeitnehmer aus der Versicherungspflicht aus, deren Gehalt diese Verdienstgrenze erstmalig in diesem Jahr überschritten hat. Diese Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt im Jahr 2010 bei 49.950 Euro und wird ab 2011 leicht auf 49.500 Euro gesenkt.
Der Verband der privaten Krankenversicherung e.V. verdeutlicht dies anhand eines Beispiels:
Ein Arbeitnehmer bezieht von Januar bis November 2010 ein regelmäßiges Jahresgehalt in Höhe von 45.000,-- Euro, verdient also in diesem Zeitraum 41.250,-- Euro. Ab Dezember 2010 erhöht sich sein regelmäßiges Jahresgehalt auf 50.100,-- Euro und er verdient in diesem Monat 4.175,-- Euro. Insgesamt hat der Arbeitnehmer in diesem Jahr 45.425,-- Euro verdient, sein regelmäßiges Gehalt liegt also unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze von 49.950,-- Euro. Weil er allerdings ab Dezember 2010 ein regelmäßiges Jahresgehalt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze bezieht und auch im nächsten Jahr voraussichtlich beziehen wird, ist er ab dem 1. Januar 2011 versicherungsfrei und kann in die private Krankenversicherung wechseln.
Auch nach der neuen Rechtslage gilt, dass nur regelmäßige Gehaltsbestandteile, also beispielsweise neben dem Grundgehalt auch regelmäßige Zahlungen von Weihnachts- und Urlaubsgeld, vermögenswirksame Leistungen oder regelmäßig gezahlte Zulagen berücksichtigungsfähig sind, während Bonuszahlungen oder einmalige Sonderzahlungen nicht auf die Jahresarbeitsentgeltgrenze anzurechnen sind.
Nicht erforderlich ist, dass der Arbeitnehmer in dem Jahr, in welchem sein regelmäßiges Gehalt die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt, tatsächlich ein Gehalt dieser Höhe erzielt hat. Ausreichend ist vielmehr, dass sein Jahresgehalt im Laufe eines Jahres die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet.
Kürzere Bindungsfristen bei Wahltarifen der PKV:
Freiwillig gesetzlich Versicherte, die einen Wahltarif bei ihrer Krankenkasse abgeschlossen haben (z.B. Versicherungsschutz mit Selbstbehalt, Beitragsrückerstattung), unterliegen derzeit einer dreijährigen Mindestbindungsfrist. Nach Ansicht der gesetzlichen Krankenkassen gilt diese Mindestbindungsfrist nicht nur für einen Wechsel zu einer anderen gesetzlichen Krankenkasse, sondern auch für den Wechsel in die PKV.
Diese Mindestbindungsfrist wird durch das GKV-Finanzierungsgesetz teilweise auf ein Jahr verkürzt. Für Wahltarife, die Versicherungsschutz mit
• Beitragsrückerstattung
• Kostenerstattung oder
• die Übernahme der Kosten für Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen
bieten, gilt ab dem 2. Januar 2011 nur noch eine einjährige Mindestbindungsfrist. Für Wahltarife, die Selbstbehalte vorsehen sowie Krankengeld-Wahltarife gilt allerdings weiterhin eine dreijährige Mindestbindungsfrist.
Insbesondere Selbständige, die in der GKV Krankengeld nur über den Abschluss eines Wahltarifs versichern können, tappen häufig in diese Falle: Obwohl sie nicht in der GKV versicherungspflichtig sind und ihre freiwillige Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse jederzeit zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen können, um in die PKV zu wechseln, führt der Abschluss eines Krankengeld-Tarifs dazu, dass sie drei Jahre lang an die GKV gebunden sind. Versicherte, die sich nicht so lange an eine gesetzliche Krankenkasse binden wollen, sollte deshalb Abstand vom Abschluss solcher Tarife nehmen.
Änderung für privat versicherte Eltern und Pflegende:
Privat versicherte Arbeitnehmer, die während der Elternzeit Teilzeit arbeiten und ein Gehalt unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze beziehen, haben die Möglichkeit, sich von der Versicherungspflicht in der GKV innerhalb einer Frist von drei Monaten befreien zu lassen. Der Antrag ist bei der Krankenkasse zu stellen, an welche die Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden.
Ab dem 31. Dezember 2010 gilt für Beschäftigte, die im Anschluss an die Zeiten des Bezugs von Elterngeld oder der Inanspruchnahme von Elternzeit oder Pflegezeit ein Beschäftigungsverhältnis aufnehmen, dessen Arbeitszeit auf maximal die Hälfte vergleichbarer Vollbeschäftigte begrenzt ist und welches bei Vollbeschäftigung mit einem Gehalt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze vergütet würde, dass sie sich von der Versicherungspflicht in der GKV befreien lassen können.
Weitere Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer seit mindestens fünf Jahren versicherungsfrei wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze war. Zeiten des Bezugs von Erziehungsgeld oder Elterngeld oder der Inanspruchnahme von Elternzeit oder Pflegezeit werden insoweit angerechnet.
Nicht maßgeblich ist, ob die Teilzeittätigkeit bei demselben Arbeitgeber ausgeübt wird, bei welchem vor der Elternzeit ein Beschäftigungsverhältnis bestand. Nicht von Bedeutung ist darüber hinaus, ob der Arbeitnehmer in den fünf Jahren der Versicherungsfreiheit wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze freiwillig gesetzlich oder privat versichert war.
Höchstbeitrag im Basistarif:
Ebenfalls neu geregelt wurde die Festsetzung des Höchstbeitrags im Basistarif. Er ergibt sich zukünftig aus der Multiplikation des allgemeinen Beitragssatzes (ab 1. Januar 2011: 15,5 Prozent) mit der jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze (2011: 3.712,50 Euro monatlich). Hinzugerechnet wird ggf. der durchschnittliche Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitrags für das Jahr 2011 gibt das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen am 3. Januar 2011 im Bundesanzeiger bekannt.
Der Höchstbetrag im Basistarif hat ab dem 1. Januar 2011 mindestens eine Höhe von 575,44 Euro. Wird ein durchschnittlicher Zusatzbeitrag im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung erhoben, erhöht sich der Höchstbeitrag in Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitrags rückwirkend zum 1. Januar 2011.
Quelle: Verband der privaten Krankenversicherung e.V.
Für die Inhalte fremder Quellen sind wir nicht verantwortlich.


möglich.