Bürgerversicherung auf Probe?
Bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenkassen werden alle Einkunftsarten umfassend kontrolliert Demografischer Wandel und medizinisch-technischer Fortschritt machen den umlagefinanzierten Krankenkassen schwer zu schaffen. Deshalb rechnen zahlreiche Vertreter der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) damit, dass ihre Versicherten bald draufzahlen müssen. Er gehe davon aus, dass die meisten Kassen 2010 Zusatzprämien erheben, erklärte etwa der Chef der Techniker Krankenkasse, Norbert Klusen.
Würde es nach SPD, Linken und Grünen gehen, müssten alle GKV-Versicherten zudem ausgeweitete Beiträge auf sämtliche Einkunftsarten zahlen: Ein Merkmal der von diesen Parteien propagierten Bürgerversicherung. Unter schwarz-gelber Bundesregierung ist diese Gefahr gebannt – zur Erleichterung der Pflichtversicherten. Denn ihrer Beitragsbemessung liegen so weiterhin nur Arbeitseinkommen und Renten zu Grunde.
Mit einer „kleinen Bürgerversicherung“ müssen indes die freiwilligen Mitglieder der GKV schon seit Jahren leben. Denn sie müssen Beiträge auf der Grundlage aller Einkunftsarten bezahlen. Konnten die Kassen dabei lange Zeit selbst bestimmen, wie viel Aufwand sie beim Durchleuchten der wirtschaftlichen Verhältnisse ihrer Mitgliedschaft betreiben, gelten seit diesem Jahr verschärfte Kontrollregeln, denn Ende 2008 hat der GKV-Spitzenverband „Einheitliche Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder“ beschlossen.
Seit Anfang dieses Jahres müssen freiwillige Mitglieder – dazu zählen alle gesetzlich versicherten Selbstständigen – nun sämtliche Einkünfte gegenüber der Kasse nach einheitlichen Regeln nachweisen. Von allen Kassen werden nun unter anderem erfasst: die Erwerbseinkünfte, gesetzliche und private Renten, Zahlungen der Unfallversicherung, Betriebsrenten und Pensionen, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, Abfindungen sowie Zinsen aus Spareinlagen. Einen Sparerfreibetrag wie beim Einkommenssteuerrecht gibt es hier nicht. Selbst das Pflegegeld, das man von einem pflegebedürftigen Angehörigen bekommt, ist beitragspflichtig. Ist der Ehe- oder Lebenspartner privat krankenversichert, müssen auch dessen Einnahmen angegeben werden. Denn auch vom Einkommen des Privatversicherten werden unter Umständen Beiträge fällig, wobei es für unterhaltsberechtigte Kinder Abzüge vom beitragspflichtigen Einkommen gibt. Addiert wird alles bis zur Bemessungsgrenze von 3.675 Euro im Monat und daraus der Beitrag errechnet.
Dabei sind der Kasse immer aktuelle Nachweise über die beitragspflichtigen Einnahmen vorzulegen, sofern sie nicht – wie die Rente – durch Dritte gemeldet werden. Wer dieser Pflicht nicht nachkommt, muss den Höchstbeitrag von aktuell knapp 550 Euro im Monat zahlen. Laut GKV-Spitzenverband sind die Einkommensverhältnisse jährlich zu überprüfen, in Ausnahmefällen kann dies auch im Zwei-Jahres-Rhythmus erfolgen: beispielsweise bei freiwillig versicherten Rentnern, die außer der Altersrente keine weiteren Einkünfte haben.
Der bürokratische Aufwand, der den freiwilligen Kassenmitgliedern durch regelmäßige und detaillierte Nachweispflicht entsteht, ist zum Teil erheblich. Doch das ist nur ein Punkt: Bei pflichtversicherten Arbeitnehmern oder Rentnern werden die beitragsrelevanten Einnahmen monatlich gezahlt, die Berechnung ist unproblematisch. Die kompletten wirtschaftlichen Verhältnisse der freiwillig Versicherten können hingegen erst nach Ablauf des Steuerjahrs offen gelegt werden. Sparzinsen etwa werden in der Regel erst zum Jahresende gutgeschrieben, bei Selbstständigen liegen Gewinn und Verlust erst mit dem Steuerbescheid vor. Somit werden die Ergebnisse eines Jahres unter Umständen erst im Folgejahr für die Beitragsberechnung he rangezogen. Für einen Unternehmer, dessen Geschäfte dann schlechter als zuvor laufen, bedeutet dies oft eine schwer zu verkraftende Belastung.
Die Berücksichtigung aller Einkünfte für den Kassenbeitrag und die umfangreiche Datenerhebung betreffen zwar zurzeit nur die freiwillig Versicherten. Doch das muss nicht so bleiben. Denn das Bundesverfassungsgericht hat bereits im Jahr 2000 festgestellt, dass auch Pflichtversicherte – etwa durch Erbschaften und Schenkungen – Vermögen bilden und der Anteil der Löhne und Gehälter am individuell verfügbaren Einkommen geringer wird. „Trifft dies in größerem Umfang zu, so wäre es nicht mehr gerechtfertigt, bei der Bemessung der Krankenversicherungsbeiträge der Pflichtversicherten – anders als bei den freiwillig Versicherten – bestimmte Einkünfte unberücksichtigt zu lassen“, so das Gericht (1 BvL 16/96). Wenn sich die Erfassung aller Vermögensverhältnisse bei den freiwillig versicherten Kassenmitgliedern als praktikabel erweist, spricht aus höchstrichterlicher Sicht also nichts dagegen, dies künftig auf alle gesetzlich Versicherten auszuweiten.
Quelle: PKV-Publik (Verbandsmagazin der privaten Krankenversicherung e.V., Ausgabe 10/2009). Für die Inhalte fremder Quellen wird keine Haftung übernommen.


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