Anfang des Jahres hat der Bundestag das „Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung“ beschlossen, dessen Vorschriften überwiegend bereits im März in Kraft getreten sind. Ziel des Gesetzes ist es primär, das Leistungsniveau der GKV bei Heil- und Hilfsmitteln zu verbessern. Der Gesetzgeber hat das Gesetz aber auch als „Vehikel“ genutzt, um gleich ein paar andere Dinge im Bereich der Krankenversicherung zu verbessern. Die entsprechenden Regelungen haben mit dem Thema „Heil- und Hilfsmittel“ selbst gar nichts zu tun.
Das gilt auch für eine bisher wenig beachtete Neuregelung, die den Zugang zur Krankenversicherung der Rentner betrifft. Die Krankenversicherung der Rentner - kurz KvdR - ist ein besonderer Versicherungsstatus für Rentner, der einige Vorteile bietet. Ihn können alle Ruheständler nutzen, die eine gesetzliche Rente beziehen und die in der zweiten Hälfte ihres Arbeitslebens zu mindestens 90 Prozent der Zeit Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse waren. Die KvdR steht nicht nur Pflichtversicherten, sondern auch freiwillig Versicherten und (zeitweise) privat Versicherten offen, sofern die 90 Prozent-Regel bei der Vorversicherungszeit eingehalten wird.
Für freiwillig Versicherte besitzt die KvdR zum Beispiel den wichtigen Vorteil, dass hier Beiträge nur auf Basis von Renten- und Arbeitseinkünften berechnet werden. Beim Status als freiwillig Versicherter werden für die Beitragsbemessung dagegen auch sonstige Einkünfte – aus Vermietung, aus Kapitaleinkünften usw. - einbezogen. Das kann eine erhebliche finanzielle Mehrbelastung bedeuten.
Berücksichtigung von Kindern bei der Vorversicherungszeit
Die Zeitdauer des Erwerbslebens für die Feststellung der Vorversicherungszeit berechnet sich vom Beginn der ersten Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags. Zeiten der Berufsausbildung oder der Selbständigkeit werden mitgezählt. Zum 1. August tritt nun eine Regelung in Kraft, die vor allem für Mütter den Zugang zur KvdR erleichtert. Danach werden künftig pro Kind, Stiefkind oder Pflegekind drei Jahre pauschal auf die Vorversicherungszeit angerechnet. Das heißt, es wird so getan, als ob drei Jahre Erwerbseinkommen mit Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse erzielt worden wäre. Bei drei Kindern würde sich dann die Vorversicherungszeit automatisch um neun Jahre verlängern, auch wenn eine private Krankenversicherung bestanden hätte.
Die Neuregelung kommt vielen Frauen zugute, die zunächst in jungen Jahren gearbeitet haben, dann als Ehe- oder Lebenspartnerin von Beamten zeitweise nicht erwerbstätig waren, um sich um die Kinder zu kümmern, während dieser Zeit selbst privat versichert waren und dann später wieder in den Beruf eingestiegen sind. Ihnen fällt es mit der pauschalen „Kinderanrechnung“ jetzt leichter, die 90-Prozent-Regel zu erfüllen. Natürlich profitieren auch andere Versicherte, die bisher die geforderte Vorversicherungszeit nicht erreicht haben, wenn das durch die Kinderanrechnung jetzt möglich ist.
Selbst bei der Krankenkasse aktiv werden
Rentner, die der Auffassung sind, dass sie mit der Neuregelung jetzt die Voraussetzungen für die KvdR erfüllen, können und müssen bei ihrer Krankenkasse einen Antrag auf Neuberechnung der Vorversicherungszeit stellen. Denn von alleine wird die Krankenkasse nicht auf sie zukommen. Es empfiehlt sich, dem Antrag die Geburtsurkunden der Kinder mit beizufügen.